Abschnitt 5 - Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

§ 20

Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.

§ 21

Arbeitstraining

Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die dafür vorzuhaltenden Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.

§ 22

Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu verbessern oder zu erhalten. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.

(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.

(3) Geeigneten Untergebrachten ist die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung zu ermöglichen, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

(4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, so trägt die Einrichtung in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.

(5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten.

§ 23

Arbeit

(1) Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Den Untergebrachten kann auf Antrag gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis, einer Selbstbeschäftigung innerhalb der Einrichtung oder einer Tätigkeit innerhalb der Einrichtung aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber außerhalb der Einrichtung nachzugehen. § 9 Absatz 2 sowie die §§ 51 bis 54 bleiben unberührt.

§ 23a

Beschäftigungsbedingungen und Ablösung

(1) Nehmen die Untergebrachten an Maßnahmen gemäß §§ 20 bis 22 teil oder üben sie eine Arbeit gemäß § 23 aus, so gelten die von der Einrichtung festgelegten Beschäftigungsbedingungen. Für schwangere oder stillende Untergebrachte sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung über die Beschäftigungsverbote und die Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Untergebrachten können von den in Absatz 1 Satz 1 benannten Beschäftigungen abgelöst werden, wenn

  1. sie den Anforderungen nicht gewachsen sind,
  2. sie trotz Abmahnung wiederholt gegen die Beschäftigungsvorschriften verstoßen,
  3. dies zur Erfüllung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung geboten ist oder
  4. dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist.

(3) Vor Ablösung sind die Untergebrachten anzuhören. Bei einer Gefährdung der Sicherheit der Einrichtung kann dies auch nachgeholt werden. Werden die Untergebrachten nach Absatz 2 Nummer 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Absatz 2 Nummer 4 abgelöst, so gelten sie als verschuldet ohne Beschäftigung.

§ 24

Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung

(1) Untergebrachten, die zum Freigang (§ 40 Absatz 1 Nummer 4) zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Einrichtung nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt entsprechend.

(2) Das Entgelt ist der Einrichtung zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen. Auf Antrag der Untergebrachten kann ihnen das Entgelt stattdessen auf ein externes Konto überwiesen werden.

§ 25

Freistellung von der Arbeit

(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang (§ 40 Absatz 1 Nummer 3) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41 Absatz 1, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.

(3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.

(4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse und aus Arbeitsverträgen mit Arbeitgebern außerhalb der Einrichtung bleiben unberührt.

(5) Für arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining sowie für schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.