Hinweise zur Inhaftierung

Sie sind zu einer Haftstrafe verurteilt?

Strafakte mit Gesetzbuch StGB

In Berlin gibt es vier Justizvollzugsanstalten, bei denen eine sogenannte “Selbststellung” möglich ist.

Das bedeutet, die verurteilte Täterin oder der verurteilte Täter wird aufgefordert, sich selbstständig zu einem festgesetzten Termin in der bestimmten Justizvollzugsanstalt einzufinden.

Bei einer “Selbststellung” gibt es einige Punkte zu beachten. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der jeweiligen Webseite der Anstalt:

Ihnen droht die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe?

Vermutlich haben Sie eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt.

Den Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe können sie noch abwenden, wenn Sie die Geldstrafe rechtzeitig bezahlen. Können Sie die Geldstrafe nicht bezahlen, so besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Ratenzahlung oder freie Tätigkeit zu stellen.

Auch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe können Familienangehörige oder Bekannte die Geld­strafe noch bezahlen. Bitte erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Justizvollzugsanstalt nach der Höhe des erforderlichen Betrages.

Sie wurden zu Jugendarrest verurteilt?

Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest angeordnet werden.

Informationen zum Jugendarrest finden Sie auf den Webseiten der

Allgemeine Regeln in Haft (Kontakte, Besuch, Geld und Einkauf)

Telefonate

Mobiltelefone sind innerhalb einer Justizvollzugsanstalt nicht erlaubt!

Die Gefangenen können jedoch mit Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt Telefongespräche führen. Dafür gibt es in der Justizvollzugsanstalt fest installierte Telefone.

Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, teilt die Anstalt das den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn des Telefonats und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

Die Kosten der Telefongespräche tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenen Umfang übernehmen.

Briefe

Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben zu versenden und zu empfangen.

Wenn Sie an eine/n Gefangene/n schreiben, beachten Sie bitte, dass der Brief keine Einlagen (z.B. Geldscheine) enthält. Das ist nicht erlaubt!

Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Besuch

Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer für den Besuch beträgt mindestens zwei Stunden!

Bei Jugendstrafgefangenen und jungen Untersuchungsgefangenen mindestens vier Stunden im Monat.

Für einen Besuch ist vorher eine Terminvereinbarung erforderlich. Ohne Termin kann kein Besuch stattfinden.

Aufenthalt in der Anstalt

Besucherinnen und Besucher dürfen den Gefangenen keine Gegenstände und kein Geld übergeben. Umgekehrt dürfen sie auch keine Gegenstände und kein Geld von den Gefangenen annehmen.

Wird diese Regel missachtet, so ist mit einem sofortigen Abbruch des Besuchs zu rechnen. Gegebenenfalls wird ein dauerhaftes Besuchsverbot erteilt.

Sind Sie unsicher, ob ein bestimmtes Verhalten verboten oder erlaubt ist, erkundigen Sie sich bitte vorher bei dem Vollzugspersonal. Die Bediensteten beantworten gern Ihre Fragen!

Bargeld

Gefangene dürfen innerhalb der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich kein Bargeld besitzen. Stattdessen wird für Gefangene ein eigenes Konto bei der Justizvollzugsanstalt angelegt.

Von dem Guthaben auf diesem persönlichen Konto können Gefangene z.B. ihren Einkauf bezahlen. Angehörige dürfen zu diesem Zweck über die Anstalt Geld überweisen. Die Zusendung von Bargeld in Briefen oder Paketen ist nicht zulässig.

Bei der Überweisung sind als Verwendungszweck der Name, Vorname, möglichst das Geburtsdatum und (falls bekannt) die Buchnummer Ihrer oder Ihres Angehörigen anzugeben. Ist die Einzahlung für einen bestimmten Zweck gedacht, so geben Sie bitte den Zweck an. Angaben zur Bankverbindung finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Anstalt.

Einkauf

Gefangene haben die Möglichkeit innerhalb der Anstalt Dinge ihres persönlichen Bedarfs einzukaufen.

Sie können z.B. Kaffee, Schokolade oder Hygieneartikel kaufen.