Oft gefragt

Die medizinische Versorgung während der Inhaftierung

Wie kommen Gefangene zur medizinischen Versorgung?

Die medizinische Versorgung beginnt grundsätzlich im Rahmen einer Zugangsdiagnostik bei Haftantritt mit pflegerischer und ärztlicher Untersuchung und der bedarfsweisen Festlegung notwendiger Behandlungsmaßnahmen.

Im Vollzugsverlauf kann die medizinische Versorgung im Rahmen von Wiedereinbestellungen durch den medizinischen Dienst oder auf Antrag (Vormelder) der Gefangenen erfolgen. Bei Dringlichkeit können sich Gefangene an jede Bedienstete und jeden Bediensteten mit der Bitte um Hilfe wenden.

Was passiert bei medizinischen Notfällen?

Bei akuten Gesundheitsstörungen können sich die Gefangenen an die Bediensteten der Anstalt wenden. Dazu kann auch die Zellenkommunikationsanlage genutzt werden.

In Notfällen leisten zunächst die Bediensteten vor Ort Erste-Hilfe und werden hierbei bei Bedarf durch medizinisches Personal aus dem Anstaltsbereich unterstützt. Sofern erforderlich, werden öffentlicher Rettungsdienst und Notärztlicher Dienst alarmiert.

Welche Behandlungsansprüche bestehen für die Gefangenen?

Die Versorgung der Gefangenen erfolgt nach dem Äquivalenzprinzip, das in den Justizvollzugsgesetzen niedergelegt ist. Das bedeutet, die Gefangenen haben einen gleichwertigen Anspruch auf medizinische Versorgung wie gesetzlich Krankenversicherte außerhalb des Justizvollzuges.

Wann erfolgt eine Ausführung im Rahmen der medizinischen Versorgung?

Sofern eine notwendige medizinische Versorgung nicht mit den Mitteln des Justizvollzuges geleistet werden kann, können Gefangene in öffentliche Einrichtungen, Krankenhäuser, aber auch andere Vollzugseinrichtungen ausgeführt werden.

Wie sind die Gefangenen krankenversichert?

Während der Inhaftierung ruht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Land Berlin übernimmt im Rahmen der Gesundheitsfürsorge die Kosten für die medizinische Versorgung der Inhaftierten.

Wie erfolgt die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie Zahnersatz?

Die Inhaftierten erhalten notwendige Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz und Zahnkronen, Sehhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel gemäß einer entsprechend erlassenen Verwaltungsvorschrift.

  • Verwaltungsvorschriften

    zur Versorgung der Gefangenen mit Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz und Zahnkronen, Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu Abschnitt 11 des Berliner Strafvollzugsgesetzes

    PDF-Dokument (380.1 kB) - Stand: 2. Februar 2017

Bekomme ich meine Medikamente in der Haft weiter?

Notwendige Medikamente werden auch im Rahmen der Inhaftierung weiter verabreicht.

Kann ich im Justizvollzug Opiat-substituiert werden?

Im Rahmen der Umsetzung des Äquivalenzprinzips sind auch Opiat-Substitutionen im Justizvollzug bei bestehender Behandlungsindikation möglich. Diese richten sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Bundesärztekammer für die Opiatgeschützten Behandlungen Abhängiger.

Besteht freie Arztwahl?

Ein Anspruch auf die freie Wahl der behandelnden Ärzte besteht im Justizvollzug nicht.

Gibt es einen Zahnarzt?

In den Anstalten des geschlossenen Vollzuges sind zahnärztliche Behandlungseinheiten vorhanden. Dort können zahnmedizinische Probleme sachgerecht zahnärztlich versorgt werden.