(1) Für die Bemessung des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach § 61 Absatz 1 des Berliner Strafvollzugsgesetzes, § 64 Absatz 1 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 1 und 6 des Berliner Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 1 des Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:
1. Vergütungsstufe I – Arbeiten einfachster Art, die keine Vorkenntnisse erfordern. Die Arbeitsabläufe müssen lediglich vorgeführt und können danach unmittelbar nachvollzogen werden. Sie stellen nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit,
2. Vergütungsstufe II – Einfache Arbeiten, die jedoch durch höhere Anforderungen an die Arbeitsgenauigkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe I abgegrenzt werden können,
3. Vergütungsstufe III – Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
4. Vergütungsstufe IV – Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Fachkraft erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Sie stellen überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit oder
5. Vergütungsstufe V – Arbeiten der Vergütungsstufe IV, die jedoch durch höhere Anforderungen an Fähigkeiten, Einsatz und Verantwortung abgegrenzt werden können.