Die Strafzeit verläuft nach einem Plan

Am Anfang steht eine Behandlungsuntersuchung

Fachkräfte mit einem Studienabschluss der Psychologie oder der Sozialen Arbeit führen die Untersuchung (das Diagnostikverfahren) durch. Die Auswertung des Urteils, eventuell vorhandene Gutachten, das persönliche Gespräch mit den Inhaftierten und die Erfahrung der Untersuchenden bilden die Grundlage.

Es entsteht ein Bild von der Persönlichkeit, der Vorgeschichte und den privaten Verhältnissen der Person. Rückfallrisiko und der individuelle Förder- bzw. Behandlungsbedarf lassen sich dadurch einschätzen.

Es folgt der Vollzugs- und Eingliederungsplan

Die gewonnenen Erkenntnisse fließen in einen individuellen, umfangreichen Vollzugs- und Eingliederungsplan ein. Er enthält im Wesentlichen Aussagen zu:

  • den Ergebnissen des Diagnostikverfahrens,
  • dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt,
  • der Entscheidung, ob die betroffene Person im offenen oder geschlossenen Vollzug untergebracht wird,
  • den Maßnahmen, die zur Erreichung des Vollzugsziels durchzuführen sind,
  • der Teilnahme an schulischen/ beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen,
  • einem Arbeitseinsatz,
  • der Teilnahme an Sportangeboten,
  • Außenkontakten, Lockerungen und
  • der Frist für die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

Unterschiede je nach Haftart

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan kann sich auf die zwingend notwendigen Aspekte zur Erreichung des Vollzugsziels beschränken, wenn:

  • Gefangene zu einer Freiheits-/ Jugendstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt sind oder
  • Gefangene – nach der Anrechnung von Untersuchungshaft – nur noch eine Restfreiheitsstrafe/ Restjugendstrafe von weniger als einem Jahr zu verbüßen haben oder
  • Gefangene eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthält der Vollzugs- und Eingliederungsplan zusätzlich Angaben zu individuellen Maßnahmen, die geeignet erscheinen, den Antritt der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen.

Rechtsgrundlagen