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Mobilfunkverhinderungsgesetz – MFunkVG
Vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 305)
§ 1 - Verbot des Mobilfunks
Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten untersagt.
§ 2 - Verhinderung unerlaubter Mobilfunkkommunikation
Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte und Systeme betreiben, die unerlaubte Mobilfunkkommunikation auf dem Anstaltsgelände verhindern (Mobilfunkblocker). Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, festgelegten Rahmenbedingungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb der Grundstücksgrenzen der Justizvollzugsanstalten dürfen nicht erheblich gestört werden.
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 55 Absatz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) außer Kraft.
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MFunkVG
Gesamtausgabe
Gesetz zur Verhinderung des Mobilfunkverkehrs in Justizvollzugsanstalten
Vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 305)