Mobilfunkverhinderungsgesetz – MFunkVG

Vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 305)

§ 1 - Verbot des Mobilfunks

Gefangenen ist der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten untersagt.

§ 2 - Verhinderung unerlaubter Mobilfunkkommunikation

Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte und Systeme betreiben, die unerlaubte Mobilfunkkommunikation auf dem Anstaltsgelände verhindern (Mobilfunkblocker). Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, festgelegten Rahmenbedingungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb der Grundstücksgrenzen der Justizvollzugsanstalten dürfen nicht erheblich gestört werden.

§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 55 Absatz 2 des Berliner Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) außer Kraft.