Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte und Systeme betreiben, die unerlaubte Mobilfunkkommunikation auf dem Anstaltsgelände verhindern (Mobilfunkblocker). Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, festgelegten Rahmenbedingungen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Frequenznutzungen außerhalb der Grundstücksgrenzen der Justizvollzugsanstalten dürfen nicht erheblich gestört werden.