Oft gefragt

Kleidung

  • Tragen die Inhaftierten Anstaltskleidung oder private Kleidung?

    Grundsätzlich wird den Inhaftierten Anstaltskleidung zur Verfügung gestellt. Das Tragen von Privatkleidung ist aber gestattet.

Haftraumausstattung und technische Geräte

  • Was darf ein Inhaftierter mit in seinen Haftraum nehmen?

    In jedem Haftraum befindet sich als Grundausstattung ein Bett, ein Stuhl, ein Tisch und ein Schrank.

    Die Inhaftierten dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit ihren persönlichen Dingen ausstatten. Allerdings sind zusätzliche Einrichtungsgegenstände (z.B. technische Geräte) grundsätzlich genehmigungspflichtig und schriftlich zu beantragen. Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder in anderer Weise die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden. Viele Inhaftierte haben in ihren Hafträumen eigene Fernseh- und Radiogeräte. Das Einbringen von Alkohol, Medika­menten und Drogen ist strengstens verboten. Nahrungs- und Genussmittel können in begrenzten Mengen zu den Sprechstunden eingebracht werden. Auch Fotos sind in einem angemessenen Umfang erlaubt, können jedoch nur per Post (nicht in einem Paket oder durch persönliche Abgabe) erhalten werden. Nicht gestattet sind Polaroidaufnahmen.

    Bei Verlust oder Beschädigung des Haftrauminventars werden die Insassen für den entstandenen Schaden haftbar gemacht.

    Die erlaubte Ausstattung der Hafträume richtet sich auch nach der jeweiligen Vollzugsform, in welcher der Inhaftierte untergebracht ist.

  • Sind technische Geräte im Haftraum erlaubt?

    Technische Geräte sind im Haftraum nur in begrenztem Umfang und mit Einschränkungen bei der Leistungsstärke erlaubt.

    Es besteht die Möglichkeit, gegen eine monatliche Gebühr eine TV-Radio-Kombination auszuleihen. Diese Geräte entsprechen den Bestimmungen der JVA Tegel und bedürfen keiner weiteren technischen Kontrolle.

    Die Einbringung eigener Geräte wie Fernseher und Radiorekorder etc. muss von der Anstalt genehmigt werden. Liegt eine Genehmigung vor, müssen die Geräte einer Kontrolle durch eine externe Firma unterzogen werden. Diese Kontrolle ist kostenpflichtig.

Vollzugsplan

  • Gibt es einen Plan für den Ablauf der gesamten Inhaftierung?

    Ja, einen Vollzugsplan. Hierin wird für den einzelnen Inhaftierten Folgendes festgelegt:

    - Die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug.
    - Der Einsatz zur Arbeit.
    - Die Teilnahme an einer Berufsausbildung oder Weiterbildung.
    - Welche Freizeitmaßnahmen gestattet werden.
    - Welche Vorbereitungen vor der Entlassung notwendig sind.

    Der Vollzugsplan wird in einer Konferenz erstellt. Dieser wird regelmäßig überprüft und angepasst.

Tagesablauf - Freistunden - Lockerungen

  • Wie gestaltet sich der Tagesablauf der Inhaftierten?

    Der Tagesablauf ist aufgeführt in der

  • Wann bekommt ein Inhaftierter Vollzugslockerungen?

    Vorrangiges Ziel des Vollzuges von Freiheitsstrafen ist die Resozialisierung des Straftäters. Das heißt, dass der Straftäter nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne neue Straftaten zu führen in der Lage ist. Dafür muss er auf die Lebensumstände in Freiheit bereits vor der Entlassung vorbereitet werden. Dieser Vorbereitung dienen die Vollzugslockerungen.

    Als Vollzugslockerungen werden die Genehmigung einer Beschäf­tigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) und ohne Aufsicht (Freigang) sowie Ausführungen (begleitet durch Vollzugsbedienstete) und Ausgänge (unbegleitet) verstanden.

    Vollzugslockerungen dürfen aber nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Inhaftierte sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder die Lockerungen des Voll­zuges zu Straftaten missbrauchen könnte.

  • Gibt es so etwas wie Freistunden?

    Jeder Inhaftierte hat die Möglichkeit, sich einmal täglich innerhalb des Anstaltsgeländes für mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

Besitz von Bargeld und Einkauf

  • Wieviel Bargeld dürfen Inhaftierte bei sich tragen?

    Der Besitz von Bargeld jeglicher Währung ist für Inhaftierte verboten. Die Zusendung von Bargeld in Briefen oder Paketen ist nicht zulässig. Es besteht aber die Möglichkleit, auf das Konto des Inhaftierten bei der Zahlstelle der JVA Tegel eine Einzahlung zu tätigen.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

  • Können die Inhaftierten in der JVA Tegel einkaufen?

    Alle Inhaftierten des geschlossenen Vollzuges können zweimal im Monat aus einem umfangreichen Sortiment Produkte des alltäglichen Lebens bestellen, wenn sie über finanzielle Mittel verfügen. Der Einkauf wird über einen externen Anbieter angeliefert.

    Weitere Informationen zum Einkauf finden Sie in der

Auskünfte

  • Wer kann mir sagen, ob eine bestimmte Person inhaftiert ist?

    Die Zentrale Auskunftsstelle des Berliner Justizvollzuges (ZASt) erteilt – selbstverständlich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen – Auskunft über die Daten von Personen, die in den Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin inhaftiert sind oder inhaftiert waren.

Personal im Justizvollzug

  • Wer arbeitet in einer JVA?

    Es gibt eine Vielzahl verschiedener Berufsgruppen im Justizvollzug. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Beamtinnen u. Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes
    • Beamtinnen und Beamte des Verwaltungsdienstes
    • Juristinnen und Juristen
    • Psychologische Dienstkräfte
    • Dienstkräfte im Werkdienst, im Sozialdienst, im pädagogischen Dienst und im
    • Krankenpflegedienst.
  • Wie nennt man das Personal? Heißt es Wärter, Schließer oder anders?

    Auch wenn in den Medien immer wieder die Bezeichnungen »Wärter« und »Schließer« fallen, sind diese Begriffe schlichtweg falsch und stellen eine Diskriminierung nicht nur der im Vollzug tätigen Bediensteten, sondern letztlich auch des Vollzuges überhaupt dar.

    Durch die Verwendung der Begriffe »Wärter« oder »Schließer« wird zum einen der Auftrag des Vollzuges diskreditiert, zum anderen werden die genannten Bezeichnungen auch in keiner Weise mehr dem Berufsbild eines Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes gerecht.

    Stand zur Gründung der Justizvollzugsanstalt Tegel im Jahre 1898 vorwiegend noch der Strafzweck des »Wegschließens« im Vordergrund, hat sich der Auftrag des Vollzuges in den letzten 100 Jahren erheblich gewandelt. Mit der Einführung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) im Jahre 1976 wurde im § 2 StVollzG als Grundsatz normiert:

    »Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten«.

    Ziel des Vollzuges ist mithin die Resozialisierung der Inhaftierten und nicht mehr ein einfaches Wegschließen. Insofern sind auch die althergebrachten Bezeichnungen »Schließer« und »Wärter« schlicht falsch. Die zutreffenden Bezeichnungen lauten stattdessen »Vollzugsbedienstete«, »Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes« oder »Gruppenbetreuer«.

Ehrenamt im Justizvollzug

  • Gibt es im Justizvollzug Personen, die ehrenamtlich tätig sind?

    Ja, mehr als 100 Ehrenamtliche unterstützen die Tätigkeit der Hauptamtlichen im Vollzug mit ihrem Engagement. Dazu gehören:

    • Anstaltsbeiräte und Mitglieder des Berliner Vollzugsbeirats
    • Vollzugshelferinnen und Vollzugshelfer
    • ehrenamtliche Gruppenbetreuerinnen und Gruppenbetreuer.

    Sind Sie interessiert?

Besuchsmöglichkeiten

  • Wie häufig dürfen Inhaftierte Besuch erhalten?

    Die Inhaftierten dürfen nach dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) für mindestens 1 Stunde im Monat Besuch empfangen. Die JVA Tegel gewährt im Monat bis zu 2 Stunden, aufgeteilt in jeweils mindestens 30 Minuten.

    Weitere Informationen zu den Besuchsregelungen finden Sie in der

Eheschliessung

  • Kann in der Justizvollzugsanstalt Tegel geheiratet werden?

    Ja. Inhaftierte haben auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel die Möglichkeit, standesamtlich zu heiraten. Zuständig ist das Standesamt Reinickendorf von Berlin. Sofern die notwendigen Unterlagen, die auch “draußen” von jedem heiratswilligen Paar beigebracht werden müssen, vorliegen, kommt ein Standesbeamter in die Anstalt und nimmt die Trauung vor. Die Zahl der einzuladenden Gäste ist natürlich begrenzt; auch das Mitbringen von Torten oder sonstigen Nahrungsmitteln kann nicht gestattet werden. Selbstverständlich muss die Hochzeit dennoch nicht bei “Wasser und Brot” ablaufen, da Nahrungsmittel über den hiesigen Anstaltseinkauf beschafft werden können. Auch an einer Hochzeitstorte braucht es nicht zu fehlen, diese kann in der hiesigen Lehrbäckerei von dem Inhaftierten gegen entsprechende Bezahlung bestellt werden. Allerdings werden das Hochzeitspaar und die Gäste nicht mit einem Glas Sekt anstoßen können, da Alkohol jeglicher Art in der Anstalt generell verboten ist.

Anstaltsbetriebe

  • Wer kann Leistungen der Anstaltsbetriebe in Anspruch nehmen?

    Grundsätzlich jede Person, die interessiert ist. Die Werkbetriebe können nach Maßgabe freier Kapazitäten ihre Leistungen am Markt anbieten.

  • Wie kann ich als Kunde Kontakt aufnehmen?

    Wenn Sie Interesse an den Produkten und Leistungen der Arbeitsbetriebe haben, können Sie Kontakt zu den Werkbetrieben über den JVA-Shop der JVA Tegel zu den angegebenen Öffnungszeiten und unter angegebener Telefonnummer aufnehmen.

  • Zu welchen Preisen arbeiten die Betriebe?

    Die Leistungen der Justizvollzugsanstalten unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Ansonsten richtet sich die Preiskalkulation wie in der freien Wirtschaft nach:

    • den Materialkosten (Rohstoffe und Verbrauchsmittel),
    • den Materialbeschaffungskosten,
    • dem Betriebskostenzuschlag und
    • dem Arbeitslohn.

Offener und geschlossener Vollzug

  • Wie unterscheidet sich der offene Vollzug vom geschlossenen Vollzug?

    Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.

    Das bedeutet, dass im offenen Vollzug weitgehend auf die bekannten Sicherheitseinrichtungen (Gitter, Mauern, Wachtürme…) verzichtet wird. Vielfach existieren lediglich Zäune, die Fenster sind meist unvergittert.

    Neben baulichen Sicherheitsvorkehrungen unterscheidet sich der offene Vollzug im Land Berlin von dem des geschlossenen Vollzuges auch dadurch, dass die Gefangenen zur Nachtzeit nicht in ihrem Haftraum eingeschlossen werden.

Ausländische Inhaftierte

  • Werden ausländische Inhaftierte in bestimmten Bereichen getrennt von deutschen Inhaftierten untergebracht?

    Nein. Es gibt in der Anstalt keine besonderen Stationen für Türken, Araber und Polen, aber auch nicht für Deutsche.

Drogenschmuggel

  • Wie ist es möglich, dass Inhaftierte auch während der Haft an Drogen kommen?

    Bedingt durch eine Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten zwischen »drinnen« und »draußen« sowie rechtlicher Grenzen bei der Durchführung von Durchsuchungen, ist es schier unmöglich, eine Justizvollzugsanstalt gänzlich drogenfrei zu halten. Allein zur Versorgung der Anstalt ist ein immenser Fahrzeugverkehr notwendig, mit dem täglich Lebensmittel sowie Rohstoffe für die Arbeitsbetriebe etc. angeliefert werden. Eine hundertprozentige Kontrolle der LKW ist unmöglich. Ferner finden in der Justizvollzugsanstalt Tegel jährlich über 10.000 Besuche statt. Durchsuchungen der Besucher werden immer vorgenommen, beschränken sich in der Regel jedoch auf ein Abtasten, Absonden sowie Behältniskontrollen. Eine mit einer völligen Entkleidung verbundene Durchsuchung von Besuchern ist rechtlich nicht zulässig.

    Seit langem ist bekannt, dass Drogen unmittelbar am Körper bzw. im Körper in die Anstalt eingeschmuggelt werden. Ein Auffinden im Rahmen einer normalen Durchsuchung ist insofern kaum zu erwarten.

    Darüber hinaus sind viele Inhaftierte zu Vollzugslockerungen zugelassen, die zum Teil von Mitinhaftierten genötigt werden, Drogen in die Anstalt einzubringen. Aufgrund der Subkultur liegen diese Umstände für die Anstalt nicht offen zu Tage. Wird ein Inhaftierter beim Einbringen von Drogen angetroffen oder gibt es auch nur den geringsten Hinweis auf ein entsprechendes Vorhaben, wird er selbstverständlich nicht mehr zu Lockerungen zugelassen und darüber hinaus mit einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme belegt. Auch wird gegen ihn Strafanzeige erstattet.

    Auch wenn Inhaftierte nach der Rückkehr von Vollzugslockerungen gem. § 84 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) durchsucht werden können, d. h. dass sich die Inhaftierten bei der Durchsuchung völlig entkleiden müssen, sind die Chancen, tatsächlich Betäubungsmittel sicherzustellen, relativ gering, da – wie bereits erwähnt – Drogen überwiegend im Körper eingebracht werden. Eine körperliche Untersuchung, die einen Eingriff in Körperöffnungen vorsieht, ist jedoch durch Vollzugsbedienstete rechtlich nicht statthaft. Diese körperlichen Untersuchungen dürfen gemäß § 81a Strafprozessordnung (StPO) nur von Ärzten durchgeführt werden. Die Anordnung einer entsprechenden Untersuchung obliegt dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und der Polizei, aber nicht Bediensteten des Vollzuges.

    Sicherlich sind die aufgezeigten Gründe nur exemplarisch für eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten, die hier jedoch nicht abschließend aufgeführt werden können.

Sicherungsverwahrung

  • Was ist Sicherungsverwahrung?

    Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung und dient dem Schutz der Gesellschaft vor besonders gefährlichen Straftätern. Sicherungsverwahrung wird in der Regel bereits bei der Verurteilung aufgrund einer besonders schweren Gewalt- und/oder Sexualstraftat durch das erkennende Gericht angeordnet und nach Verbüßung der Freiheitsstrafe im Regelvollzug sodann in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel vollzogen. Gesetzlich geregelt ist die Sicherungsverwahrung in § 66 ff. Strafgesetzbuch (StGB). Sie knüpft ausschließlich an die Gefährlichkeit des Straftäters für die Allgemeinheit an. Da Sicherungsverwahrte ihre Strafe schon verbüßt und allein aufgrund ihrer festgestellten Gefährlichkeit weiter im Vollzug verbleiben, werden seit der gesetzlichen Neuordnung aus dem Jahr 2013 an die Unterbringung und Behandlung bzw. Betreuung von Sicherungsverwahrten besondere Anforderungen gestellt (§ 66 c StGB). Für die entsprechende Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in Berlin gilt das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Berlin (SVVollzG Bln), das seit 01.06.2013 in Kraft ist.

    Die Sicherungsverwahrten werden demnach nicht nur von den Strafgefangenen getrennt und therapie- und freiheitsorientiert, im offenen Wohngruppenvollzug, mit verbesserter Ausstattung und vielfältigen Beschäftigungsmöglichkeiten untergebracht. Ihnen wird insbesondere zur Verbesserung ihrer Prognose eine im Vergleich zur Strafhaft intensivere Betreuung und Behandlung angeboten, um schnellstmöglich eine Reduzierung der Gefährlichkeit zu erreichen und damit eine Entlassung zu ermöglichen.

    Die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts prüft jährlich, ggf. nach Beauftragung eines Prognosegutachtens, ob die Sicherungsverwahrung fortzudauern hat oder eine Entlassung, in der Regel in ein strukturiertes Nachsorgesetting, bestehend u.a. aus Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, Betreuung durch die Forensisch-Therapeutische Ambulanz, verantwortet werden kann.