Wie ist es möglich, dass Inhaftierte auch während der Haft an Drogen kommen?
Bedingt durch eine Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten zwischen »drinnen« und »draußen« sowie rechtlicher Grenzen bei der Durchführung von Durchsuchungen, ist es schier unmöglich, eine Justizvollzugsanstalt gänzlich drogenfrei zu halten. Allein zur Versorgung der Anstalt ist ein immenser Fahrzeugverkehr notwendig, mit dem täglich Lebensmittel sowie Rohstoffe für die Arbeitsbetriebe etc. angeliefert werden. Eine hundertprozentige Kontrolle der LKW ist unmöglich. Ferner finden in der Justizvollzugsanstalt Tegel jährlich über 10.000 Besuche statt. Durchsuchungen der Besucher werden immer vorgenommen, beschränken sich in der Regel jedoch auf ein Abtasten, Absonden sowie Behältniskontrollen. Eine mit einer völligen Entkleidung verbundene Durchsuchung von Besuchern ist rechtlich nicht zulässig.
Seit langem ist bekannt, dass Drogen unmittelbar am Körper bzw. im Körper in die Anstalt eingeschmuggelt werden. Ein Auffinden im Rahmen einer normalen Durchsuchung ist insofern kaum zu erwarten.
Darüber hinaus sind viele Inhaftierte zu Vollzugslockerungen zugelassen, die zum Teil von Mitinhaftierten genötigt werden, Drogen in die Anstalt einzubringen. Aufgrund der Subkultur liegen diese Umstände für die Anstalt nicht offen zu Tage. Wird ein Inhaftierter beim Einbringen von Drogen angetroffen oder gibt es auch nur den geringsten Hinweis auf ein entsprechendes Vorhaben, wird er selbstverständlich nicht mehr zu Lockerungen zugelassen und darüber hinaus mit einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme belegt. Auch wird gegen ihn Strafanzeige erstattet.
Auch wenn Inhaftierte nach der Rückkehr von Vollzugslockerungen gem. § 84 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) durchsucht werden können, d. h. dass sich die Inhaftierten bei der Durchsuchung völlig entkleiden müssen, sind die Chancen, tatsächlich Betäubungsmittel sicherzustellen, relativ gering, da – wie bereits erwähnt – Drogen überwiegend im Körper eingebracht werden. Eine körperliche Untersuchung, die einen Eingriff in Körperöffnungen vorsieht, ist jedoch durch Vollzugsbedienstete rechtlich nicht statthaft. Diese körperlichen Untersuchungen dürfen gemäß § 81a Strafprozessordnung (StPO) nur von Ärzten durchgeführt werden. Die Anordnung einer entsprechenden Untersuchung obliegt dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und der Polizei, aber nicht Bediensteten des Vollzuges.
Sicherlich sind die aufgezeigten Gründe nur exemplarisch für eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten, die hier jedoch nicht abschließend aufgeführt werden können.