Rechtsgrundlagen

Die Auskunftserteilung durch die Zentrale Auskunftsstelle des Berliner Justizvollzuges und der Sozialen Dienste der Justiz richtet sich nach dem Justizvollzugsdatenschutzgesetz Berlin – JVollzDSG Bln

Auszug aus dem Gesetzestext

  • § 8 - JVollzDSG Bln – Vollzugliche und andere Zwecke

    (1) Vollzugliche Zwecke sind

    1. die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen,
    2. die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen,
    3. Leib, Leben, Freiheit und Vermögen der Bediensteten und der Gefangenen sowie das Vermögen des Landes durch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalten zu schützen,
    4. Entweichung und Befreiung von Gefangenen zu verhindern,
    5. Nichtrückkehr und Missbrauch von Lockerungen zu vermeiden sowie
    6. die Mitwirkung des Justizvollzugs an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffende Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern durch vorbereitende Stellungnahmen.

    (2) Andere Zwecke sind alle Zwecke, die nicht zu den vollzuglichen Zwecken nach Absatz 1 zählen.

  • § 40 - JVollzDSG Bln – Verantwortung für die Datenübermittlung

    (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Justizvollzug.

    (2) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft der Justizvollzug nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und § 18 Absatz 3 sowie die §§ 58 und 60 bis 65 der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

    (3) Erfolgt die Übermittlung durch ein automatisiertes Verfahren auf Abruf nach § 11 Absatz 4, trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übermittlung. Der Justizvollzug prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Der Justizvollzug gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

    (4) Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer nicht-öffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die Übermittlung anzugeben.

    (5) Der Justizvollzug hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.

    (6) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten werden, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.

    (7) Stellt der Justizvollzug fest, dass personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt wurden, so ist dies den Empfängern unverzüglich mitzuteilen. Die Empfänger haben diese Daten in eigener Verantwortung zu löschen.

  • § 41 - Zweckbindung übermittelter personenbezogener Daten

    (1) Vom Justizvollzug übermittelte personenbezogene Daten dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Sie sind auf geeignete Weise gegen unzulässige Kenntnisnahme und Übermittlung zu sichern.

    (2) Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur für andere Zwecke verarbeiten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen der Justizvollzug zugestimmt hat.

    (3) Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten nur weiter übermitteln, soweit sie auch unmittelbar vom Justizvollzug an den Dritten hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen der Justizvollzug zugestimmt hat.

    (4) Der Justizvollzug hat die Empfänger der Daten bei der Übermittlung auf die Zweckbindung hinzuweisen.

  • § 43 - Übermittlung an öffentliche Stellen zu vollzuglichen Zwecken

    (1) Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten, die er zulässig erhoben hat, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken oder zu den in § 9 Absatz 3 genannten Zwecken erforderlich ist.

    (2) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist oder wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

  • § 47 - Übermittlung an öffentliche Stellen zu anderen Zwecken

    (1) Der Justizvollzug hat personenbezogene Daten, die er zulässig zu vollzuglichen Zwecken erhoben hat, an öffentliche Stellen zu anderen Zwecken zu übermitteln, soweit diese Zwecke in der Zuständigkeit der Stelle liegen und die Übermittlung für

    1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, der Jugendbewährungshilfe, der Führungsaufsicht, der forensischen Ambulanzen oder für Entscheidungen in Gnadensachen,
    2. die Erfüllung gesetzlicher Auskunftsverpflichtungen der Gefangenen, insbesondere nach § 6 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 38des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
    3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
    4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Anstalt entfallen oder sich mindern, und Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung der Gefangenen,
    5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs der Gefangenen,
    6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr sowie der zuständigen
      Zivildienststellen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten und Zivildienstleistenden,
      asyl- oder ausländerrechtliche Maßnahmen,
    7. die Durchführung der Besteuerung,
    8. die Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter,
    9. die Erfüllung einer Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, oder
    10. die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder einen der anderen in § 9 Absatz 4 oder § 48 genannten Zwecke oder in den Fällen des § 27 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes Berlin

    erforderlich ist.

    (2) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist.

  • § 50 - JVollzDSG Bln – Mitteilung über Haftverhältnisse an öffentliche Stellen

    Öffentlichen Stellen hat der Justizvollzug auf Verlangen mitzuteilen,

    1. ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet,
    2. ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie
    3. falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin,

    soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung ist in den Gefangenenpersonalakten aller betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.

  • § 52 - Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen zu vollzuglichen Zwecken

    (1) Der Justizvollzug kann personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

    (2) Die Übermittlung ist insbesondere dann zu vollzuglichen Zwecken erforderlich, wenn sich der Justizvollzug zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner vollzuglicher Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nicht-öffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung vom Justizvollzug übermittelter personenbezogener Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.

    (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist regelmäßig erforderlich, wenn sie dazu dient, Gefangenen

    1. den Besuch von Behandlungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Einrichtungen des Justizvollzugs,
    2. die Inanspruchnahme von Leistungen von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern gemäß § 60 oder deren Hilfspersonen,
    3. den Einkauf,
    4. die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen von Anbietern, die nicht dem Justizvollzug angehören, oder
    5. die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Entlassung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs

    zu ermöglichen.

    (4) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.

  • § 55 - JVollzDSG Bln – Mitteilung über Haftverhältnisse an nichtöffentliche Stellen und Verletzte

    (1) Nichtöffentlichen Stellen hat der Justizvollzug auf schriftlichen Antrag die in § 50 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmten Angaben zu machen, soweit

    1. ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und
    2. die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

    (2) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern sind über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte zu erteilen

    1. über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, soweit die Auskunft zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit Straftaten erforderlich ist, sowie
    2. darüber, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Gefangene beendet oder ob ihnen Vollzugslockerungen gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Verletzte oder Verletzter einer Straftat nach

    1. den §§ 174 bis 182 oder 184i bis 184k des Strafgesetzbuchs,
    2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs, die versucht wurde,
    3. den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuchs,
    4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs,
    5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
    6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde.

    (4) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört; es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen.

    (5) Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.

    (6) Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 4 und 5 ist auf die berechtigten Interessen der Empfänger der Daten an der Geheimhaltung ihrer Identität oder Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Keinesfalls darf die Anschrift der Empfänger übermittelt werden.

  • § 56 - JVollzDSG Bln – Konzentration der Übermittlung personenbezogener Daten

    (1) Soweit der Justizvollzug nach diesem Gesetz personenbezogene Daten an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzugs übermitteln darf, erfolgt die Übermittlung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzugs, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Andere Stellen des Justizvollzugs übermitteln personenbezogene Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzugs, soweit

    1. die Initiative zu der Übermittlung von ihnen ausgeht,
    2. ihnen die Übermittlung von der Auskunftsstelle des Justizvollzugs im Einzelfall übertragen wurde,
    3. die für Justiz zuständige Senatsverwaltung dies für bestimmte Fälle der Übermittlung allgemein angeordnet hat,
    4. dies zur Einbindung Dritter in den Vollzug (§ 52 Absatz 2) erforderlich ist oder
    5. die betroffenen Personen allgemein oder für den Einzelfall eingewilligt haben.

    (3) Soweit Ersuchen um Übermittlung von personenbezogenen Daten in nicht in Absatz 2 genannten Fällen an andere Stellen des Justizvollzugs gestellt werden, sollen sie diese Ersuchen unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Auskunftsstelle des Justizvollzugs zurückweisen. Dies gilt nicht, soweit

    1. der Justizvollzug die personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz übermitteln darf und
    2. die Verweisung auf die Auskunftsstelle des Justizvollzugs wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Übermittlung unzumutbar erscheint.

    (4) Erteilte Auskünfte sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen unter Angabe des Empfängers und der übermittelten Daten zu dokumentieren.

    (5) Für Auskünfte an betroffene Personen über die seitens des Justizvollzugs mit Ausnahme der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über sie gespeicherten Daten ist die Auskunftsstelle des Justizvollzugs ausschließlich zuständig. Sie kann andere Stellen des Justizvollzugs mit der Erteilung einzelner Auskünfte sowie der Gewährung von Einsichten beauftragen. Für die Aktenauskunft an Gefangene sowie die Akteneinsicht durch Gefangene und deren Beauftragte ist abweichend von Satz 1 diejenige Anstalt ausschließlich
    zuständig, in der die Gefangenen inhaftiert sind oder zuletzt inhaftiert waren. Für Auskünfte an betroffene Personen über die seitens der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung über sie gespeicherten Daten ist diese ausschließlich zuständig.

  • § 57 - Datenverarbeitung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzugs

    (1) Die Auskunftsstelle nach § 56 Absatz 1 darf personenbezogene Daten aller Stellen des Justizvollzugs verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Zulässigkeit einer Übermittlung oder zur Durchführung einer zulässigen Übermittlung erforderlich ist. Sie führt keine eigenen Dateisysteme mit personenbezogenen Daten Gefangener und darf personenbezogene Daten, die ihr zur Beantwortung von Anfragen zur Kenntnis gelangt sind, nur längstens bis zur Erteilung der Auskunft speichern. Sie prüft durch geeignete Maßnahmen insbesondere bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln die Identität des Empfängers einer Auskunft.

    (2) Die Einzelheiten des Auskunftsverfahrens regelt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschrift. § 15 bleibt unberührt. Für Dokumentationspflichten und Kontrollrechte gilt im Übrigen das Berliner Datenschutzgesetz.