(1) Nichtöffentlichen Stellen hat der Justizvollzug auf schriftlichen Antrag die in § 42 Nummer 1 bis 3 bestimmten Angaben zu machen, soweit
- ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und
- die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(2) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern sind darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte zu erteilen
- über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, soweit die Auskunft zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit Straftaten erforderlich ist, sowie
- darüber, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Gefangene beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn die Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragsteller Verletzte einer Straftat nach
- den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuchs,
- den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs, die versucht wurde,
- den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuchs,
- den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs,
- § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
- § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
sind. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung, wenn die Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurden.
(4) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen der Antragsteller das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt.
(5) Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.
(6) Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 4 und 5 ist auf die berechtigten Interessen der Empfänger der Daten an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfänger darf nicht übermittelt werden.