Rechtsgrundlagen

Die Auskunftserteilung durch die Zentrale Auskunftsstelle des Berliner Justizvollzuges und der Sozialen Dienste der Justiz richtet sich nach dem
Berliner Justizvollzugsdatenschutzgesetz – JVollzDSG Bln.

Auszug aus dem Gesetzestext des JVollzDSG Bln

§ 6 JVollzDSG Bln – Vollzugliche und andere Zwecke

(1) Vollzugliche Zwecke sind

  1. die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen,
  2. die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen zu schützen,
  3. Leib, Leben, Freiheit und Vermögen der Bediensteten und der Gefangenen sowie das Vermögen des Landes durch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalten zu schützen,
  4. Entweichung und Befreiung von Gefangenen zu verhindern,
  5. Nichtrückkehr und Missbrauch von Lockerungen zu vermeiden sowie
  6. die Mitwirkung des Justizvollzuges an den ihm durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere an Gefangene betreffenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern durch vorbereitende Stellungnahmen.

(2) Andere Zwecke im Sinne dieses Titels sind alle Zwecke, die nicht zu den vollzuglichen Zwecken zählen.

§ 35 JVollzDSG Bln – Übermittlung personenbezogener Daten an externe Stellen

Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten an externe Stellen nur übermitteln,

  1. soweit dies in diesem Gesetz zugelassen ist oder
  2. soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Gefangene bezieht.

§ 37 JVollzDSG Bln – Verantwortung für die Datenübermittlung

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Justizvollzug.

(2) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, so trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. In diesem Fall prüft der Justizvollzug nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und § 16 Absatz 3 sowie die §§ 49 und 51 bis 56 dieses Gesetzes der Übermittlung nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

§ 38 JVollzDSG Bln – Zweckbindung übermittelter Daten; Korrekturen

(1) Vom Justizvollzug übermittelte personenbezogene Daten dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Sie sind auf geeignete Weise gegen unzulässige Kenntnisnahme und Übermittlung zu sichern.

(2) Der Empfänger darf die Daten nur für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(3) Der Empfänger darf die Daten nur weiter übermitteln, soweit sie auch unmittelbar vom Justizvollzug an den Dritten hätten übermittelt werden dürfen, und wenn im Falle einer Übermittlung an nichtöffentliche Stellen der Justizvollzug zugestimmt hat.

(4) Die übermittelnde Stelle hat nichtöffentliche Empfänger bei der Übermittlung auf die Zweckbindung hinzuweisen.

(5) Stellt der Justizvollzug fest, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, so ist dies den Empfängern mitzuteilen, soweit es zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.

§ 39 JVollzDSG Bln – Übermittlung an öffentliche Stellen zu vollzuglichen Zwecken

Der Justizvollzug darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Justizvollzuges übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

§ 40 JVollzDSG Bln – Übermittlung an öffentliche Stellen zu anderen Zwecken

Der Justizvollzug hat personenbezogene Daten an öffentliche Stellen zu anderen Zwecken zu übermitteln, soweit diese Zwecke in der Zuständigkeit der Stelle liegen und die Übermittlung für

  1. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Jugendbewährungshilfe, Führungsaufsicht oder Entscheidungen in Gnadensachen,
  2. die Erfüllung gesetzlicher Auskunftsverpflichtungen der Gefangenen, insbesondere nach
    § 6 Absatz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist,
  3. gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
  4. Entscheidungen über Leistungen, die mit der Aufnahme in einer Anstalt entfallen oder sich mindern,
  5. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige (§ 11 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen,
  6. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr sowie der zuständigen Zivildienststellen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten und Zivildienstleistenden,
  7. ausländerrechtliche Maßnahmen,
  8. die Durchführung der Besteuerung,
  9. Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung der Gefangenen oder
  10. die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder einen der anderen in § 7 Absatz 4 genannten Zwecke

erforderlich ist.

§ 42 JVollzDSG Bln – Mitteilung über Haftverhältnisse an öffentliche Stellen

Öffentlichen Stellen hat der Justizvollzug auf Verlangen mitzuteilen,

  1. ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet,
  2. ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie
  3. falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin,

soweit die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Mitteilung ist in den Gefangenenpersonalakten aller betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.

§ 43 JVollzDSG Bln – Übermittlung an nichtöffentliche Stellen zu vollzuglichen Zwecken

(1) Der Justizvollzug kann personenbezogene Daten an externe Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Die Übermittlung ist insbesondere insoweit zu vollzuglichen Zwecken erforderlich, als sich der Justizvollzug zur Erfüllung oder Unterstützung einzelner vollzuglicher Aufgaben der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedient und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung vom Justizvollzug übermittelter personenbezogener Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Übermittlung von Daten ist regelmäßig erforderlich, wenn sie dazu dient, Gefangenen

  1. den Besuch von Behandlungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Einrichtungen des Justizvollzuges,
  2. die Inanspruchnahme von Leistungen von Berufsgeheimnisträgern (§ 51) oder deren Hilfspersonen,
  3. den Einkauf oder
  4. die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen von Anbietern, die nicht dem Justizvollzug angehören,

zu ermöglichen.

§ 46 JVollzDSG Bln – Mitteilung über Haftverhältnisse an nichtöffentliche Stellen und Verletzte

(1) Nichtöffentlichen Stellen hat der Justizvollzug auf schriftlichen Antrag die in § 42 Nummer 1 bis 3 bestimmten Angaben zu machen, soweit

  1. ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und
  2. die betroffenen Gefangenen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(2) Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern sind darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte zu erteilen

  1. über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen, soweit die Auskunft zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit Straftaten erforderlich ist, sowie
  2. darüber, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen Gefangene beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn die Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragsteller Verletzte einer Straftat nach

  1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuchs,
  2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuchs, die versucht wurde,
  3. den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuchs,
  4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs,
  5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
  6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

sind. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung, wenn die Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurden.

(4) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen der Antragsteller das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegt.

(5) Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.

(6) Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 4 und 5 ist auf die berechtigten Interessen der Empfänger der Daten an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfänger darf nicht übermittelt werden.

§ 47 JVollzDSG Bln – Konzentration der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Soweit der Justizvollzug nach diesem Gesetz personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des Justizvollzuges übermitteln darf, erfolgt die Übermittlung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzuges, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Andere Stellen des Justizvollzuges übermitteln personenbezogene Daten an Stellen außerhalb des Justizvollzuges, soweit

  1. die Initiative zu der Übermittlung von ihnen ausgeht,
  2. ihnen die Übermittlung von der Auskunftsstelle des Justizvollzuges im Einzelfall übertragen wurde,
  3. die Senatsverwaltung für Justiz dies für bestimmte Fälle der Übermittlung allgemein angeordnet hat,
  4. dies zur Einbindung Dritter in den Vollzug (§ 43) erforderlich ist oder
  5. die Betroffenen allgemein oder für den Einzelfall eingewilligt haben.

(3) Soweit Ersuchen um Übermittlung von Daten in nicht in Absatz 2 genannten Fällen an andere Stellen des Justizvollzuges gestellt werden, sollen sie diese Ersuchen unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Auskunftsstelle des Justizvollzuges zurückweisen. Dies gilt nicht, soweit

  1. der Justizvollzug die Daten nach diesem Gesetz übermitteln darf und
  2. die Verweisung auf die Auskunftsstelle des Justizvollzuges wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Übermittlung unzumutbar erscheint.

(4) Unzumutbar ist eine Verweisung nach Absatz 3 insbesondere,

  1. wenn hierdurch die mögliche Entlassung eines Gefangenen verzögert würde, insbesondere beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, oder
  2. wenn Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet sind und zu erwarten ist, dass die Gefahr durch die sofortige Auskunftserteilung abgewehrt werden kann.

(5) Erteilte Auskünfte sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen unter Angabe des Empfängers und der übermittelten Daten zu dokumentieren.

(6) Für Auskünfte an Betroffene über die seitens des Justizvollzuges mit Ausnahme der Senatsverwaltung für Justiz über sie gespeicherten Daten ist die Auskunftsstelle des Justizvollzuges ausschließlich zuständig. Sie kann andere Stellen des Justizvollzuges mit der Erteilung einzelner Auskünfte sowie der Gewährung von Einsichten beauftragen. Für die Akteneinsicht und Aktenauskunft ist abweichend von Satz 1 diejenige Justizvollzugsanstalt ausschließlich zuständig, in der die Betroffenen inhaftiert sind oder zuletzt inhaftiert waren. Für Auskünfte an Betroffene über die seitens der Senatsverwaltung für Justiz über sie gespeicherten Daten ist diese ausschließlich zuständig.

§ 48 JVollzDSG Bln – Datenverarbeitung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzuges

(1) Die Auskunftsstelle nach § 47 Absatz 1 darf personenbezogene Daten aller Stellen des Justizvollzuges verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Zulässigkeit einer Übermittlung oder zur Durchführung einer zulässigen Übermittlung erforderlich ist. Sie führt keine eigenen Dateien mit personenbezogenen Daten Gefangener und darf personenbezogene Daten, die ihr zur Beantwortung von Anfragen zur Kenntnis gelangt sind, nur längstens bis zur Erteilung der Auskunft speichern. Sie prüft durch geeignete Maßnahmen insbesondere bei Verwendung von Fernkommunikationsmitteln die Identität des Empfängers einer Auskunft.

(2) Die Einzelheiten des Auskunftsverfahrens regelt die Senatsverwaltung für Justiz durch Verwaltungsvorschrift. Für Dokumentationspflichten und Kontrollrechte gilt das Berliner Datenschutzgesetz.