Liegen zivilrechtlich geregelte Schadensersatzansprüche vor, also ist die inhaftierte Person verpflichtet, die materiellen Folgen der Straftat auszugleichen, so wird dies auch in der Vollzugsplanung berücksichtigt. Insbesondere wird die inhaftierte Person angehalten, den entstandenen Schaden durch (Raten-)Zahlungen zu begleichen.
Bei immateriellen Schäden wird dieser Schadensersatz als „Schmerzensgeld“ bezeichnet. Auch hier wird der Täter im Rahmen des Ausgleiches von Tatfolgen dazu angehalten, die festgesetzten Beträge zu bezahlen.