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Ausgleich von Tatfolgen

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
Beim TOA werden Täter und Opfer durch professionelle und besonders geschulte Personen dabei begleitet, den beim Opfer entstandenen Schaden aufzuarbeiten und wiedergutzumachen.
Der Justizvollzug kann wegen rechtlicher Hürden keinen TOA anbahnen.
Nachdem ein Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann der TOA nur durch die Geschädigten oder deren Rechtsvertretungen eigenverantwortlich und proaktiv angeregt werden.
Während des Gerichtsverfahrens besteht allerdings die Möglichkeit eines TOA. Angeboten wird er von den Sozialen Dienste der Justiz Berlin.
- Weitere Informationen und die Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs finden Sie unter:
Soziale Dienste der Justiz/Spezialisierte_Angebote/Täter-Opfer-Ausgleich
Schadenersatzansprüche/ Schmerzensgeld
Liegen zivilrechtlich geregelte Schadensersatzansprüche vor, also ist die inhaftierte Person verpflichtet, die materiellen Folgen der Straftat auszugleichen, so wird dies auch in der Vollzugsplanung berücksichtigt. Insbesondere wird die inhaftierte Person angehalten, den entstandenen Schaden durch (Raten-)Zahlungen zu begleichen.
Bei immateriellen Schäden wird dieser Schadensersatz als „Schmerzensgeld“ bezeichnet. Auch hier wird der Täter im Rahmen des Ausgleiches von Tatfolgen dazu angehalten, die festgesetzten Beträge zu bezahlen.