Ausgleich von Tatfolgen

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)

Täter und Opfer werden durch professionelle und besonders geschulte Personen dabei begleitet, den beim Opfer entstandenen Schaden aufzuarbeiten und wiedergutzumachen.

Während des Gerichtsverfahrens

Hier besteht die Möglichkeit eines TOA, der von den Sozialen Diensten der Justiz Berlin angeboten wird.

Informationen und Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs

Nach der Verurteilung

Nachdem ein Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, kann der TOA nur durch die Geschädigten oder deren Rechtsvertretungen eigenverantwortlich und proaktiv angeregt werden. Der Justizvollzug kann wegen rechtlicher Hürden keinen TOA anbahnen.

Schadenersatzansprüche/ Schmerzensgeld

Liegen zivilrechtlich geregelte Schadensersatzansprüche vor, also ist die inhaftierte Person verpflichtet, die materiellen Folgen der Straftat auszugleichen, so wird dies auch in der Vollzugsplanung berücksichtigt. Insbesondere wird die inhaftierte Person angehalten, den entstandenen Schaden durch (Raten-)Zahlungen zu begleichen.

Bei immateriellen Schäden wird dieser Schadensersatz als „Schmerzensgeld“ bezeichnet. Auch hier wird der Täter im Rahmen des Ausgleiches von Tatfolgen dazu angehalten, die festgesetzten Beträge zu bezahlen.