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Aktenplan

Illustration_zum_Auffinden_von_Akten

Nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) hat jede öffentliche Stelle ihre Aktenordnung allgemein zugänglich zu machen.

Das Berliner IFG gilt für alle nach dem Aktenplan geführten Akten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Akten uneingeschränkt für eine Aktenauskunft bzw. -einsicht zur Verfügung stehen.

Vielmehr wird in jedem Einzelfall eine Prüfung vorgenommen, ob dem Informationszugang des Bürgers Gründe nach § 5 ff. Berliner IFG entgegenstehen.

  • Generalaktenplan der Justizvollzugsanstalt Heidering

    PDF-Dokument (596.5 kB) - Stand: 13. März 2020

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