Abschnitt 10 - Vergütung und Gelder der Jugendstrafgefangenen

§ 64

Vergütung

(1) Die Jugendstrafgefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

  1. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder
  2. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 oder für Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Jugendstrafgefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Vorrang der schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 ist bei der Festsetzung der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann von der Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Jugendstrafgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Jugendstrafgefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Die Jugendstrafgefangenen, die an einer Maßnahme nach § 23 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

  • Festsetzung des Arbeitsentgelts

    ab 1. Januar 2023

    PDF-Dokument (123.8 kB) - Stand: 01.01.2023

§ 65

Vergütungsfortzahlung

Nehmen Jugendstrafgefangene an Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 10 oder § 3 Absatz 9 Satz 2 teil, die während ihrer regulären Beschäftigungszeit stattfinden und nach § 12 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden, so wird ihnen als finanzieller Ausgleich für diesen Zeitraum eine Fortzahlung der Vergütung nach § 64 Absatz 1 gewährt.

§ 66

Zusätzliche Anerkennung und Ausgleichsentschädigung

(1) Haben Jugendstrafgefangene jeweils einen Monat lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach §§ 23 bis 26 ausgeübt, so erhalten sie auf Antrag als zusätzliche Anerkennung über die Vergütung nach §§ 64 und 65 und die Freistellung nach § 29 hinaus eine weitere Freistellung von einem Beschäftigungstag unter Fortzahlung der Vergütung entsprechend § 29 Absatz 3. Die Jugendstrafgefangenen erhalten auf Antrag die Freistellung in Form von Langzeitausgang, sofern die Voraussetzungen nach § 44 Absatz 2 vorliegen.

(2) Anstatt den weiteren Freistellungstag nach Absatz 1 zu nehmen, können die Jugendstrafgefangenen auch beantragen, dass dieser durch gleichwertige Vergütung entsprechend § 29 Absatz 3, die ihrem Hausgeldkonto gutzuschreiben ist, abgegolten wird.

(3) Nehmen die Jugendstrafgefangenen die zusätzliche Anerkennung nach Absatz 1 oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch, so wird der Entlassungszeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 4 jeweils um den Freistellungstag nach Absatz 1 Satz 1 vorverlegt. Durch Zeiten, in denen die Jugendstrafgefangenen ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Tätigkeit nach §§ 23 bis 26 gehindert sind, wird die Frist nach Absatz 1 Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als einem Monat bleiben unberücksichtigt.

(4) Eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes ist ausgeschlossen,

  1. bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
  2. wenn dies von der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Jugendstrafgefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
  3. wenn nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird oder
  4. wenn Jugendstrafgefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(5) Soweit eine Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 4 ausgeschlossen ist, erhalten Jugendstrafgefangene bei ihrer Entlassung eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 Prozent der ihnen für den Zeitraum, der Grundlage für die Gewährung des Freistellungstages gewesen ist, nach §§ 64 und 65 gezahlten Vergütung. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich.

(6) Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht weder erworbene Freistellungstage nach Absatz 1 noch die Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes nach Absatz 3 Satz 1 gewährt werden können, hat die Anstalt die gleichwertige Vergütung nach Absatz 2 zu gewähren. Bei der Verlegung in ein anderes Land, das nach seinem Landesrecht keine gleichwertige Vergütung im Sinne von Absatz 2 vorsieht, ist ein Antrag auf Abgeltung der Freistellungstage nach Absatz 2 spätestens am Tag der Verlegung zu stellen.

§ 67

Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Jugendstrafgefangenen bei der Aufnahme in die Anstalt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, sowie den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld und Eingliederungsgeld in Anspruch genommen werden.

(2) Die Jugendstrafgefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 61 Absatz 2 und §§ 70 und 71 bleiben unberührt.

§ 68

Taschengeld

(1) Bedürftigen Jugendstrafgefangenen wird Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Jugendstrafgefangene, soweit ihnen aus Hausgeld (§ 70) und Eigengeld (§ 67) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Taschengelds nach Absatz 3 voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Es bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberück-sichtigt Arbeitsentgelt für die Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining nach § 64 Absatz 1 Nummer 2, nicht verbrauchtes Taschengeld sowie zweckgebundene Einzahlungen nach § 71 Absatz 1 Satz 1.

(2) Die Anstalt kann anordnen, dass Jugendstrafgefangene für die Dauer von bis zu drei Monaten nicht als bedürftig gelten, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie einer ihnen zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung nach §§ 23 bis 26 nicht nachgehen oder von einer ausgeübten Beschäftigung im Sinne von § 27 Absatz 3 Satz 3 verschuldet abgelöst wurden.

(3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 64 Absatz 2 Satz 1. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Jugendstrafgefangenen im Laufe des Monats nach Absatz 1 zu berücksichtigende Gelder zu, so wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

§ 69

Konten, Bargeld

(1) Gelder der Jugendstrafgefangenen werden auf Hausgeld-, Eigengeld- und Eingliederungsgeldkonten in der Anstalt geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Jugendstrafgefangenen nicht gestattet. Im offenen Vollzug kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

(3) Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen.

§ 70

Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der nach §§ 64 und 65 geregelten Vergütung gebildet.

(2) Für Jugendstrafgefangene, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

(3) Für Jugendstrafgefangene, die über Eigengeld nach § 67 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Jugendstrafgefangenen dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 71

Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld

(1) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich von Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

(2) Jugendstrafgefangene dürfen für Zwecke der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und auch bereits vor der Entlassung darüber verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. Bei der Verlegung in ein anderes Land, nach dessen Landesrecht gebildetes Eingliederungsgeld nicht anerkannt werden kann, wird das Eingliederungsgeld vorbehaltlich des Satzes 4 dem Eigengeldkonto gutgeschrieben. Sofern das aufnehmende Land die Bildung eines Überbrückungsgeldes im Sinne des § 51 des Strafvollzugsgesetzes vorsieht, können die Jugendstrafgefangenen bis spätestens zum Tag ihrer Verlegung erklären, dass ihr Eingliederungsgeld vom aufnehmenden Land als Überbrü-ckungsgeld behandelt werden soll; geben die Jugendstrafgefangenen bis zu ihrer Verlegung diese Erklärung nicht ab, so wird das gebildete Eingliederungsgeld ihrem Eigengeldkonto gutgeschrieben.