Abschnitt 4 - Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen

§ 15

Therapeutische Ausgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich sozial- und psychotherapeutischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

(2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.

(3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

§ 16

Motivierungsmaßnahmen

(1) Motivierungsmaßnahmen fördern die Bereitschaft der Untergebrachten, an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. Das Angebot dieser Maßnahmen ist zu dokumentieren.

(2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

§ 17

Sozialtherapeutische Maßnahmen

Sozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs können in die Behandlung einbezogen werden.

§ 18

Psychotherapeutische Maßnahmen

Psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt.

§ 19

Psychiatrische Maßnahmen

Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychiatrischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung.