(1) Im Vollzug des Jugendarrests neben Jugendstrafe sind insbesondere bei den Einzel- und Gruppenmaßnahmen nach § 6 Absatz 3 die in § 16a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Anordnungsgründe zu berücksichtigen.
(2) Die Anstalt ermöglicht der Bewährungshilfe während des Arrests, Kontakt zu den Arrestierten aufzunehmen und zu halten. Die Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen sind zwischen der Bewährungshilfe und der Anstalt abzustimmen.
(3) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind den Arrestierten Kontakte zu Personen des sozialen Umfelds nur dann zu gestatten, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.
(4) Für den Vollzug des Jugendarrests neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 54 Anwendung.