JAVollzG Bln - Abschnitt 15 - Freizeit- und Kurzarrest, Nichtbefolgungsarrest, Jugendarrest neben Jugendstrafe

§ 53 - Grundsatz

Für den Vollzug des

  1. Freizeit- und Kurzarrests nach § 16 Absatz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes,
  2. Nichtbefolgungsarrests nach § 11 Absatz 3, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4, § 29 Satz 2 und § 88 Absatz 6 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes und nach § 98 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie
  3. Jugendarrests neben Jugendstrafe nach § 16a des Jugendgerichtsgesetzes gelten die vorhergehenden Abschnitte 1 bis 14, die auf den Vollzug des Dauerarrests nach § 16 Absatz 4 des Jugendgerichtsgesetzes abstellen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 54 - Freizeit- und Kurzarrest

(1) Für den Freizeit- und Kurzarrest gelten die Vorschriften des 4. Abschnitts nur, soweit dies die kurze Dauer des Arrests zulässt und sinnvoll erscheinen lässt. Gleiches gilt für das Angebot von Maßnahmen nach § 6 Absatz 3.

(2) § 7 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine ärztliche Untersuchung nur erfolgt, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Erkrankungen bestehen. § 8 findet keine Anwendung. Die Entlassung kann abweichend von § 16 Absatz 2 auch schon am Abend zuvor erfolgen, wenn die Arrestierten aus schulischen oder beruflichen Gründen
hierauf angewiesen sind. Ein Schlussbericht gemäß § 17 wird nur dann erstellt, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.

§ 55 - Nichtbefolgungsarrest

(1) Im Vollzug des Nichtbefolgungsarrests sind mit den Arrestierten die Gründe für die Nichterfüllung der auferlegten Pflichte erörtern. Sie sollen dazu angehalten und motiviert werden, die ihnen erteilten Weisungen oder Anordnungen zu befolgen und ihre Auflagen zu erfüllen.

(2) In den Fällen des § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten tritt an die Stelle der Auseinandersetzung mit den Straftaten nach § 6 Absatz 3 eine Auseinandersetzung mit den zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeiten.

(3) Der Schlussbericht (§ 17 Absatz 1) enthält zudem Angaben über die Befolgung von Weisungen oder Anordnungen sowie die Erfüllung von Auflagen während des Arrests.

(4) Für den Vollzug des Nichtbefolgungsarrests in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 54 Anwendung.

§ 56 - Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Im Vollzug des Jugendarrests neben Jugendstrafe sind insbesondere bei den Einzel- und Gruppenmaßnahmen nach § 6 Absatz 3 die in § 16a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Jugendgerichtsgesetzes genannten Anordnungsgründe zu berücksichtigen.

(2) Die Anstalt ermöglicht der Bewährungshilfe während des Arrests, Kontakt zu den Arrestierten aufzunehmen und zu halten. Die Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen sind zwischen der Bewährungshilfe und der Anstalt abzustimmen.

(3) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes sind den Arrestierten Kontakte zu Personen des sozialen Umfelds nur dann zu gestatten, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.

(4) Für den Vollzug des Jugendarrests neben Jugendstrafe in Form eines Freizeit- und Kurzarrests findet zusätzlich § 54 Anwendung.