(1) Die Anstalt unterstützt und berät die Arrestierten in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendamt sowie freien Trägern bei der Einleitung von nachsorgenden Maßnahmen. Von der bevorstehenden Entlassung sind auch die übrigen in § 7 Absatz 4 aufgeführten Personen und Stellen zu informieren.
(2) Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Arrestierten aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen sind oder die Anbindung der Anstalt an die öffentlichen Verkehrsmittel dies erfordert.
(3) Bedürftigen Arrestierten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.