(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können entlassene Arrestierte auf ihren Antrag ausnahmsweise vorübergehend in der Anstalt verbleiben oder alsbald nach Entlassung wieder aufgenommen werden, wenn ihre Wohnsituation ungeklärt und ein Aufenthalt in der Anstalt aus diesem Grund gerechtfertigt ist. Der Aufenthalt soll eine Woche nicht überschreiten. Die Unterbringung erfolgt auf vertraglicher Basis.
(2) Gegen die sich in der Anstalt befugt aufhaltenden Entlassenen dürfen Maßnahmen des Arrests nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Im Übrigen finden die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Bei Störung des Anstaltsbetriebs durch die Entlassenen oder aus organisatorischen Gründen der Anstalt kann der freiwillige Aufenthalt jederzeit beendet werden. Die Entlassenen sind vorher zu hören.
(4) Die in der Anstalt verbliebenen oder wieder aufgenommenen Entlassenen dürfen die Anstalt auf ihren Wunsch jederzeit unverzüglich verlassen.
(5) Erforderlichenfalls unterrichtet die Anstalt das Jugendamt unverzüglich über die Notwendigkeit der Unterbringung der Arrestierten oder der Entlassenen in einem Heim der Jugendhilfe.