JAVollzG Bln - Abschnitt 2 - Aufnahme, Förder- und Erziehungsbedarf

§ 7 - Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Aufnahmegespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Sofern es für die sprachliche Verständigung mit den Arrestierten erforderlich ist, ist eine Sprachmittlerin oder ein Sprachmittler hinzuzuziehen. Den Arrestierten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt oder in anderer Weise dauerhaft zugänglich gemacht. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Arrestierten auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein.

(3) Die Arrestierten werden bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich untersucht.

(4) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden von der Aufnahme der Arrestierten unverzüglich benachrichtigt. Stehen Arrestierte unter Bewährung, ist auch die Bewährungshilfe unverzüglich von der Aufnahme zu unterrichten. Dies gilt auch für die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter, wenn der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter diese Aufgabe nicht obliegt.

(5) Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Arrests Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter. Nach Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche, während des gesetzlichen Mutterschutzes und während der Stillzeit dürfen Arrestierte nicht aufgenommen werden.

§ 8 - Ermittlung des Förder- und Erziehungsbedarfs

(1) Nach der Aufnahme wird mit den Arrestierten alsbald ein ausführliches Zugangsgespräch geführt, wobei insbesondere die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse und die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten ermittelt werden.

(2) Die an der Förderung der Arrestierten maßgeblich beteiligten Bediensteten erörtern auf der Grundlage der Ergebnisse des Zugangsgesprächs und der Erkenntnisse aus den Vollstreckungsunterlagen, insbesondere der Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe, den Förder- und Erziehungsbedarf für die Dauer des Arrests und die Zeit danach. Erforderlichenfalls können mit Zustimmung der Arrestierten oder der Personensorgeberechtigten externe Fachkräfte hinzugezogen werden. Den Arrestierten werden die zur Erreichung des Arrestziels erforderlichen Maßnahmen sowie weitere Hilfsangebote und Empfehlungen aufgezeigt. Anregungen und Vorstellungen der Arrestierten sollen angemessen berücksichtigt werden, soweit sie dem Arrestziel entsprechen.

(3) Das wesentliche Ergebnis des Förder- und Erziehungsbedarfs wird schriftlich niedergelegt. Es ist auf Verlangen den Arrestierten auszuhändigen und kann auf Verlangen unter Beachtung des § 3 Absatz 7 Satz 1 auch den Personensorgeberechtigten übermittelt werden.

(4) Als Hilfen kommen insbesondere in Betracht:

  1. Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz, namentlich zu den Schwerpunkten Gewalt, Sucht und Schulden,
  2. Maßnahmen zur lebenspraktischen, beruflichen und schulischen Entwicklung,
  3. angemessene Beschäftigung,
  4. Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit und
  5. Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.