(1) Mit den Arrestierten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Aufnahmegespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Sofern es für die sprachliche Verständigung mit den Arrestierten erforderlich ist, ist eine Sprachmittlerin oder ein Sprachmittler hinzuzuziehen. Den Arrestierten wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt oder in anderer Weise dauerhaft zugänglich gemacht. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Arrestierten auf Verlangen zugänglich zu machen.
(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Arrestierte nicht zugegen sein.
(3) Die Arrestierten werden bei der Aufnahme oder alsbald danach ärztlich untersucht.
(4) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt werden von der Aufnahme der Arrestierten unverzüglich benachrichtigt. Stehen Arrestierte unter Bewährung, ist auch die Bewährungshilfe unverzüglich von der Aufnahme zu unterrichten. Dies gilt auch für die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter, wenn der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter diese Aufgabe nicht obliegt.
(5) Werden der Anstalt bei der Aufnahme oder während des Arrests Tatsachen bekannt, die ein Absehen von der Vollstreckung oder deren Unterbrechung rechtfertigen können, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsleiterin oder den Vollstreckungsleiter. Nach Vollendung der 20. Schwangerschaftswoche, während des gesetzlichen Mutterschutzes und während der Stillzeit dürfen Arrestierte nicht aufgenommen werden.