Stand: August 2026
Präambel
Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden „das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg“) veranstaltet regelmäßig am ersten Advent den Lichtenrader Lichtermarkt. Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg steht für Vielfalt, Buntheit und Diversität. Dies soll auch auf Lichtenrader Lichtermarkt zum Ausdruck gebracht werden.
1 Gemeinnützigkeit
- Der Lichtenrader Lichtermarkt ist ein gemeinnütziger Weihnachtsmarkt. Der Markt hat das Ziel, eine Plattform zu bieten für Organisationen, die sich engagieren für nachbarschaftlichen Zusammenhalt, interkulturellen Austausch, Menschenrechte, Integration und Partizipation, Menschen mit Fluchterfahrung, queere Menschen, Menschen mit Behinderung, Kinder und Jugend, Familien, Senioren, Tiere und Tierschutz, Klima und Umweltschutz, Katastrophenschutz, Bildung und Forschung, Gesundheit und Sport.
- Der Lichtenrader Lichtermarkt ist ein gemeinnütziger und nicht-gewinnorientierter Weihnachtsmarkt. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg behält sich eine Prüfung der gemeinnützigen Orientierung der Teilnehmenden vor.
- Bei Gewinnerzielung muss der Reinerlös ausschließlich für gemeinnützige Projekte bzw. Zwecke verwendet oder gespendet werden. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg behält sich die stichprobenartige Kontrolle von Spendennachweisen vor.
2 Verpflichtung zu Respekt und Toleranz
- Das Bezirksamt stellt Marktstände und Flächen für Personen und Organisationen nicht zur Verfügung, die extremistische, geschichtsrevisionistische, revanchistische, kriegs- oder gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, sexistische, queerfeindliche (gegen die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität gerichtete), verschwörungsideologische, religiös-fundamentalistische oder sonstige menschenverachtende oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Ziele verfolgen oder verfolgt haben, oder extremistische, geschichtsrevisionistische, revanchistische, kriegs- oder gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, queerfeindliche, sexistische, verschwörungsideologische, religiös-fundamentalistische oder sonstige menschenverachtende oder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Handlungen begehen oder begangen haben.
- Die Teilnahme an unserem Lichtenrader Lichtermarkt ist für alle Personen und Organisationen möglich, die unsere Verhaltensregeln akzeptieren und einhalten.
- Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg behält sich vor, bei grob fahrlässigem Fehlverhalten und der Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen auch während der Veranstaltung vor Ort Teilnehmende vom Lichtenrader Lichtermarkt auszuschließen und die Räumung des Standes anzuordnen.
3 Teilnahmekreis
- Teilnehmen können Vereine, Verbände, gUGs, gGmbHs, Freizeiteinrichtungen, Bürgerinitiativen, Genossenschaften und Stiftungen, die ganzjährig gemeinnützig agieren oder in einer direkten Kooperation mit dem Bezirksamt stehen.
- Privatpersonen, die sich gemeinnützig engagieren, ist die Teilnahme gestattet.
- Eine Teilnahme gewerblicher Anbieter und Unternehmen ist ausgeschlossen.
- Parteien ist eine Teilnahme nur gestattet, wenn diese in der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg vertreten sind.
- Alle Stände werden auf Stimmigkeit mit dem Gesamtkonzept und der Vorgaben im Sinne der Verpflichtung zu Respekt und Toleranz geprüft. Der Veranstalter behält sich bei jeder Anmeldung diese Prüfung vor und hat das Recht, Anmeldungen für den Lichtenrader Lichtermarkt abzulehnen.
4 Standgeld
- Pro angemeldeten Stand wird ein Standgeld von 50,00 Euro erhoben, welcher fristgerecht nach der Zahlungsaufforderung an das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zu überweisen ist. Die Zahlungsaufforderung erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung.
5 Stände
5.1 Standangebot
- Erlaubt sind ausschließlich Warenstände. Warenstände dienen dem Verkauf von Waren, Speisen und Getränken.
- Die Angebote, die Präsentation und das Erscheinungsbild der Lichtermarktstände müssen dem adventlichen Charakter des Lichtenrader Lichtermarktes entsprechen und angemessen sein (z. B. Bastelarbeiten, Nostalgisches, Gebäck, wärmende Getränke).
- Reine Werbung für politische, religiöse oder weltanschauliche Belange ist vom Lichtermarkt ausgeschlossen (z.B. Merchandiseartikel).
- Stände, die ausschließlich der Information dienen, sind ausgeschlossen. Ausnahmen sind nach vorheriger Anfrage und in Kooperation mit einem Warenstand möglich.
5.2 Warenverkauf
- Der erzielte Reinerlös ist ausschließlich für gemeinnützige Projekte bzw. Zwecke zu verwenden.
- Warenstandbetreibende mit Lebensmittelherausgabe verpflichten sich das
- Merkblatt – Hygienische Anforderungen beim Verkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel, auf Märkten und Volksfesten,
- Merkblatt – Kenntlichmachung von Allergenen in nicht vorverpackter Ware nach der VO (EU)1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung,
- Merkblatt – Personalhygieneschulungen im Lebensmittelbereich sowie die
-
Informationsseite zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
zur Kenntnis zu nehmen. Den Inhalten ist Folge zu leisten (Gesamtübersicht der Vorschriften).
- Die Herausgabe von Glasflaschen sowie Dosen ist verboten.
5.3 Standvergabe
- Es gilt das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, das heißt, die Anmeldungen werden nach dem Zeitpunkt des Eingangs berücksichtigt.
- Bei der Standvergabe gibt es Vorrang für Organisationen und Ehrenamtliche aus Tempelhof-Schöneberg, wenn diese sich innerhalb der Anmeldefrist anmelden.
- Grundsätzlich besteht kein Anrecht auf einen Stand auf dem Markt, auch nicht bei einer Anmeldung im Rahmen der Anmeldefrist. Wenn vor Ende der Anmeldefrist alle Plätze auf dem Gelände vergeben sind, kann der Veranstalter keine Teilnahme garantieren.
- Die Zusage für das Betreiben eines Standes bezieht sich lediglich auf die angemeldete Organisation bzw. Person und darf nicht an Dritte übertragen werden.
5.4 Standbereitstellung
- Die Marktstände werden ausschließlich zentral vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg organisiert und bereitgestellt.
- Die Stände haben eine Länge von ca. 3 Metern und eine Tiefe von ca. 2,50 Metern (Tischplatte ca. 1 Meter) und sind mit einer Plane überdacht.
- Stühle müssen selbst mitgebracht werden.
- Selbst mitgebrachte Stände, Food-Trucks, Zelte und Infomobile sind nicht gestattet.
5.5 Standplatz
- Es existiert kein Anspruch auf eine bestimmte Standfläche auf dem Veranstaltungsgelände. Die Standplatzvergabe unterliegt vorrangig organisatorischen Notwendigkeiten.
- Die im Veranstaltungsplan festgelegten Standplätze sind verbindlich.
- Wünsche nach einem bestimmten Standplatz werden bei der Planung, soweit es möglich ist, berücksichtigt. Bitte vermerken Sie solche Wünsche deutlich auf dem Anmeldebogen. Der Veranstalter kann keine Garantie dafür geben, dass solchen Wünschen entsprochen werden kann.
6 Musik
- Eine Einzelbeschallung am Stand mit Musik ist nicht gestattet. Der Veranstalter behält sich vor, von dieser Regelung im abzusprechenden Einzelfall abzuweichen.
7 Ablauf der Veranstaltung bzw. Auf- und Abbau
- Ein Plan und Richtlinien für den Auf- und Abbau sowie ein Standplan folgen frühestmöglich nach Ablauf der Anmeldefrist.
- Bei einer Standanmeldung ist eine durchgängige Standbesetzung von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr Voraussetzung für die Teilnahme. Das verspätete Bestücken, eine nicht durchgängige Standbesetzung oder der frühzeitige Abbau des Standes kann zum Ausschluss des Lichtenrader Lichtermarktes im darauffolgenden Jahr führen.
- Die Anzahl Ihrer Fahrzeuge, die zum Entladen auf das Gelände fahren, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. In jedes Fahrzeug ist gut sichtbar der „KFZ-Zettel“, den Sie rechtzeitig per Post erhalten werden, zu legen. Nur damit dürfen Sie den Veranstaltungsbereich befahren.
- Parkplätze stehen auf dem Veranstaltungsgelände nicht zur Verfügung. Kraftfahrzeuge müssen außerhalb des Veranstaltungsgeländes abgestellt werden.
- Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg stellt Ordnungspersonal zur Verfügung. Den Anweisungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.
8 Sicherheitsbestimmungen
- Gas- und kohlebetriebene Koch- und Grillgeräte müssen in ausreichendem Abstand zu den Ständen und zur Besucherseite abgedeckt aufgestellt werden gemäß der Vorgaben der Berliner Feuerwehr zum Betreiben von Märkten. Für die Verwendung von gasbetriebenen Kochgeräten, Wärmestrahler für Speisen und ähnlichem sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und alle Maßnahmen für einen sicheren Betrieb zu ergreifen gemäß der Vorgaben der Berliner Feuerwehr zur Verwendung von Flüssiggas bei Veranstaltungen und Versammlungen.
- Offenes Feuer direkt in den Ständen ist verboten.
- Das Aufstellen von Mobiliar oder ähnlichen Gegenständen in Bereichen mit Besucherströmen ist verboten.
- Rettungswege sind freizuhalten.
- Im Fall einer unvorhersehbaren Situation (Unwetter, Brandfall, Panik) ist der Verkauf auf Anweisung des Veranstalters unverzüglich einzustellen und den Anweisungen des Personals bzw. der Polizei und Feuerwehr (wenn vor Ort) unbedingt Folge zu leisten.
9 Stromverbrauch
- Für die Stromnutzung wird eine Pauschale in Höhe von 30,00 Euro pro Anmeldung/Organisation erhoben, unabhängig vom individuellen Stromverbrauch.
- Der Stromverbrauch ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
- Die Marktstände werden vom Veranstalter mit Lichterketten ausgestattet. Strom für eine zusätzliche Beleuchtung wird nur in Einzelfällen bei entsprechender Begründung für die absolute Notwendigkeit zur Verfügung gestellt.
- Das Aufstellen von Heizpilzen ist nicht gestattet.
- Bei Stromverbrauch müssen ein Zuleitungskabel von etwa 50 Meter Länge sowie Mehrfachsteckdosen mitgebracht werden.
- Starkstromanschlüsse mit 16 A CEE und 32 A CEE können bereitgestellt werden. Voraussetzung ist, dass Standbetreibende selbst ein Starkstrom-Verlängerungskabel (50 Meter Länge) für den entsprechenden Anschluss mitbringen.
10 Abfall
- Müll ist möglichst zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Es sind eigene Müllsäcke mitzubringen, damit der anfallende Müll in den vom Veranstalter aufgestellten Müllcontainern entsorgt werden kann.
- Angebotene Waren insbesondere Trödel dürfen in keinem Fall nach Beendigung der Veranstaltung als „Müll“ zurückgelassen werden und sind in jedem Fall wieder mitzunehmen.
- Verwendete Grillkohle ist fachgerecht abzukühlen (evtl. Verwendung von eigenen Metallbehältern) und ggf. mitzunehmen. In keinem Fall darf die Grillkohle auf dem Straßenland zurückgelassen werden.
11 Zentrales Mehrwegsystem
- Die Ausgabe von Speisen und Getränken erfolgt über ein zentrales Mehrwegsystem des Veranstalters, an dem sich alle Essens- und Getränkestände zu beteiligen haben. Die Informationen zur Bestellung erhalten die Teilnehmenden mit der Anmeldebestätigung.
- Der Veranstalter tritt als Vermittler zur Anbieterfirma auf. Kosten für die Geschirrmiete, Bereitstellung und Reinigung sind von den Teilnehmenden zu zahlen. Gegebenenfalls anfallende Sicherheitsleistungen oder Kautionen sind ebenfalls von den Teilnehmenden zu leisten.
- Ausnahmen, wie selbst mitgebrachtes Mehrweggeschirr, sind nur unter besonderen Umständen und in vorheriger Absprache mit dem Veranstalter erlaubt.
- Die Herausgabe von Speisen und Getränken in selbst mitgebrachtem Einweggeschirr ist nicht gestattet und kann bei Zuwiderhandlung zum Ausschluss vom Lichtenrader Lichtermarkt führen.
12 Ausschank alkoholhaltiger Getränke
- Für den Ausschank alkoholhaltiger Getränke muss ein Antrag auf Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes gestellt werden.
- Alkoholausschenkende verpflichten sich die für den Ausschank anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 11 Euro fristgerecht nach Zahlungsaufforderung an das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zu überweisen. Die Zahlungsaufforderung erhalten Sie mit der Anmeldebestätigung.
13 Rücktritt
- Der Lichtenrader Lichtermarkt lebt von den Angeboten an den Ständen. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg bittet daher um Verständnis, dass unangemeldete leere Stände nicht tragbar sind und zum Ausschluss im darauffolgenden Jahr führen muss. Bei gemeldeten leeren Ständen kann organisatorisch gegengesteuert werden. Daher wird dringend um die rechtzeitige Meldung von leeren Ständen z. B. wegen Krankheit, gebeten.
- Eine Absage der Teilnahme nach Anmeldeschluss kann zum Ausschluss der Teilnahme im darauffolgenden Jahr führen. Eine Absage der Teilnahme 7 Tage oder weniger vor Veranstaltungsdurchführung sowie unangemeldetes Fernbleiben führt in jedem Fall zum Ausschluss der Teilnahme am Lichtenrader Lichtermarkt im darauffolgenden Jahr.
- Der Rücktritt von der Anmeldung kann bis 14 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei und unter Erstattung des Standgeldes erfolgen. Ab dem 13. Tag vor der Veranstaltung ist der komplette Beitrag fällig.
- Die Verwaltungsgebühr für den Antrag auf Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes kann nach der Frist zur Einreichung nicht mehr rückerstattet werden.
14 Haftung/Absage des Lichtenrader Lichtermarktes
- Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Dienstkräfte. Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg bzw. seiner Dienstkräfte beruhen. Schadensersatzansprüche aufgrund hoheitlicher Tätigkeit (Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit § 839 BGB) bleiben unberührt.
- Kommt der Markt aus Gründen, die das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zustande, oder wird der Markt durch höhere Gewalt oder durch andere, nicht vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zu vertretende Gründe, insbesondere durch Versagen von Einrichtungen, verspäteten Aufbau der Marktstände oder durch Betriebsstörungen beeinträchtigt, bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg. Das gilt auch, wenn das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg den Markt absagt, weil ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit besteht.
- Sagt das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg den Lichtenrader Lichtermarkt ab, erstattet es das Standgeld. Die Kosten für den Antrag auf Gestattung des Alkoholausschanks können nur erstattet werden, wenn die Absage vor der Frist zur Einreichung des Gestattungsantrages liegt.