Drucksache - 2238/XX
Das Bezirksamt bittet, Die BVV möge beschließen, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB (Planreife) für das Vorhaben der Innenbebauung des Gasometergerüsts (Baufeld 10, EUREF-Campus 17) innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs 7-29 zu beschließen. Begründung Nun soll im Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 7-29 die Zulässigkeit des Vorhabens der Innenbebauung des Gasometergerüsts gemäß § 33 Absatz 1 BauGB ermöglicht werden. Ein Vorhaben ist während der Planaufstellung zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB erfüllt sind. Dieses trifft wie folgt zu: 1.Für das Bebauungsplanverfahren 7-29 wurde die erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m. 3 Absatz 2 und § 4 Absatz BauGB durchgeführt. Die Abwägung und der sich daraus ergebene Bebauungs-planentwurf 7-29 nebst Begründung wurden vom Bezirksamt beschlossen (s. o.).
2. Ein Vorhaben kann gemäß § 33 Absatz 1 BauGB nach der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zugelassen werden, wenn die "materielle Planreife" vorliegt, das heißt die Planungsarbeiten einen Stand erreicht haben, der die Annahme rechtfertigt, dass ein Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Für das Bauvorhaben liegt ein Bauantrag vor. Eine erste Vorprüfung der eingereichten Bauantragsunterlagen zur Innenbebauung des Gasometergerüsts hat ergeben, dass das Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 7-29 im Grundsatz nicht entgegensteht. Die Vorprüfung ist noch nicht gleichzusetzen mit einer abschließenden planungsrechtlichen Beurteilung im Rahmen des Bauantrages und dessen abschließender Bescheidung.
3. Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 7-29 für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkannt.
Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist. Anlagen: (die zugehörigen Anlagen sind in ALLRIS einsehbar) Anlage A: Abwägungsergebnis aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB Anlage B: Abwägungsergebnis aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB:
Anlage B 1: Abwägungsergebnis der Stellungnahmen mit Hinweisen oder Bedenken
Anlage B 2: Abwägungsergebnis der Stellungnahmen mit ausschließlicher Zustimmung
Anlage 1: verkleinerte Kopie des Bebauungsplanentwurfs 7-29
Anlage 2: Begründung zum Bebauungsplan 7-29 |
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