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Datenbank: Beschlüsse des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg
2022
| Jahr: | 2022 |
|---|---|
| Sitzungstermin: | 13.09.2022 |
| Betreff: |
Prüfkriterien für bauliche Maßnahmen in Milieuschutzgebieten |
| Beschluss: | Das Bezirksamt beschließt: 1. Die in der Sitzung des Bezirksamts am 23. Juni 2020 beschlossenen Prüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg werden gemäß dem BVV-Beschluss zur Drucksache 0158/XXI vom 22.06.2022 wie folgt geändert: - Der Punkt 3 erhält folgende neue Fassung: Einbau bzw. Anbau von Aufzügen und Fassadengleitern, sofern keine bauordnungsrechtlichen Aufzugspflicht besteht oder im Einzelfall dargelegt werden kann, dass keine Gefährdung des Erhaltungsziels eintritt. - Der Punkt 8 erhält folgende neue Fassung: Maßnahmen zur Energieeinparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. | S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. | S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, hinausgehen. - Die Vorbemerkung der Prüfkriterien wird wie folgt ergänzt: Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin hat in seiner Sitzung am 13.09.2022 durch Beschluss die Prüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 23.06.2020, Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin Nummer 29 vom 10. Juli 2020 (ABl. S. 3730-3731) geändert. 2. Die geänderten Prüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg (Anlage 1) werden im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. 3. Die nachfolgende Mitteilung zur Kenntnisnahme mit der folgenden Anlage ist der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen: Anlage 1 Prüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Tempelhof-Schöneberg |
| Anlage 1: | Download |