Regeln und allgemeine Gestaltungsvorschriften für alle landeseigenen Friedhöfe in Tempelhof-Schöneberg

Hier finden Sie Regeln und allgemeine Gestaltungsvorschriften für alle landeseigenen Friedhöfe im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin. Ausgenommen sind Gemeinschafts- sowie Urnenwand-Grabanlagen, für die besondere Vorschriften gelten.

Auf die unbeschadet dieser Regelung geltenden Vorschriften des Friedhofgesetzes und der Friedhofsordnung wird hingewiesen.

I Nutzungsrechte

Nutzungsberechtigte/r an einer Grabstätte darf eine natürliche Person, ein gemeinnütziger Verein oder das Land Berlin sein. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht auf Antrag und durch Zuweisung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung.

Ist der/die Nutzungsberechtigte keine natürliche Person, so ist der Nachweis erforderlich, dass die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte für die Zeit des Nutzungsrechts durch einen Dauergrabpflegevertrag gesichert ist.

Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Zuge einer Bestattung erworben, entspricht die Nutzungsdauer immer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit von 20 Jahren und ist für Wahlgrabstätten verlängerbar.

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann ohne vorliegenden Todesfall für die Dauer von 20 Jahren im Vorbehalt erworben werden. Die unter Vorbehalt erworbenen Grabstätten müssen ebenfalls unter Einhaltung der Gestaltungsvorschriften angelegt und gepflegt werden. Wird dieser Pflicht nicht nachgegangen, kann das Nutzungsrecht nach einmaliger Aufforderung zur Mängelbeseitigung von der Friedhofsverwaltung ohne einen finanziellen Ausgleich für den Nutzungsberechtigten entzogen werden. Auf dem Friedhof Stubenrauchstraße kann eine Grabstellenvergabe im Vorbehalt ausschließlich für Urnenwahlgräber, Urnenwandgräber im Untergeschoss des Kolumbariums und Patenschaftsgrabanlagen erfolgen.

Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, Verstorbene in einer Grabstätte bestatten zu lassen und die Einrichtung des Friedhofs entsprechend dem Friedhofszweck zu nutzen, sowie das Recht und die Pflicht, die Grabstätte gemäß den allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften zu gestalten, zu pflegen und instand zu halten.

Das Ausheben von Grüften kann nur auf einer oberirdisch beräumten Grabstätte erfolgen. Bei bereits angelegten Grabstätten ist der Aufforderung der Friedhofsverwaltung termingerecht vor der Beisetzung nachzukommen, Grabmäler, Pflanzen und weitere Grabausstattungen zu entfernen.

II Grabgestaltung und Pflege

Eine Grabstätte (Einzel-, Mehrfach- oder Familiengrabstelle) ist innerhalb von 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten entsprechend dem jeweiligen Belegungsplan zu gestalten, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt. Gleiches gilt auch für im Vorbehalt erworbene Grabstellen. Auch muss ein unbelegtes Urnenwandgrab innerhalb von 3 Monaten nach Erwerb mit einer Verschlussplatte von einem Steinmetzfachbetrieb verschlossen werden. Erdreihengrabstätten bilden eine Ausnahme; hier wird von Friedhofsseite nach der Bestattung ein Grabhügel für die ungefähre Dauer eines Jahres aufgesetzt. Der/die Nutzungsberechtigte nimmt direkt nach der Bestattung eine vorläufige Gestaltung vor, um erst im Anschluss an die Einebnung des Hügels und Erstellung der Rasenanlage im Fußbereich des Grabes eine dauerhafte Pflanzung vorzunehmen.

Eine Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und sonstige Flächen des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn Bäume oder unverschnittene Gehölze verwendet werden, die die zulässige Höhe oder das seitliche Maß der Grabfläche überragen. Die Höhe der Gehölze darf bei Erdgrabstätten maximal 2m, Urnenwahlgrabstätten max. 1m und bei Urnenreihengrabstätten max. 0,5m betragen. Pflanzen, die sich durch Versamung und/oder durch Wurzeln massiv ausbreiten, sind als Grabbepflanzung verboten, zum Beispiel: Wildkräuter, Gräser und Bambus. Dornige und stachlige Pflanzen dürfen nicht gepflanzt werden, wenn sie die Angehörigen der Nachbargräber oder die Pflege der Friedhofsflächen beeinträchtigen. Diese müssen bei Aufforderung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung wuchernder und/oder abgestorbener Gehölze verlangen, insbesondere wenn Folgebeisetzungen in der Grabstätte gefährdet sind.

Die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der allgemeinen gärtnerischen Anlagen, insbesondere der Rand- und Zwischenbepflanzung, obliegt der Friedhofsunterhaltung.

Grabeinfassungen dürfen aus geschnittenen Hecken und festen Materialien, die keine Kunststoffe enthalten, angelegt werden. Einfassungen aus lose aufliegenden Steinen oder Kieselsteinen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulässig. Kiesschüttungen, lose Steine und Mulch sind nur zulässig, wenn durch eine feste Einfassung eine Verstreuung ausgeschlossen ist. Die Höhe einer Hecke darf auf Erdgrabstätten 0,50 m und auf Urnengrabstätten max. 0,30 m nicht überschreiten.

Sollten Pflanzen eine Beisetzung auf einem Nachbargrab verhindern, müssen diese von dem Nutzungsberechtigten vor dem Ausheben der Gruft auf eigene Kosten herausgenommen oder in geeigneter Weise beschnitten werden.
Insbesondere auf dem Friedhof Stubenrauchstraße ist eine Heckenpflanzung und die Pflanzung anderer hoher Pflanzen an den Grabseiten von Erdwahlgrabstätten grundsätzlich verboten, wenn die Pflanzung eine Beisetzung auf einem Nachbargrab beeinträchtigen könnte.

Die Verwendung von Vliesen, Matten oder Folien ist untersagt, da sie die tiefe Durchfeuchtung des Bodens verringern oder verhindern und eine Zersetzung von Urnen und Särgen nicht mehr gewährleistet ist. Verwelkte Blumen und Kränze sind vom Nutzungsberechtigten unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

Sitzgelegenheiten auf Gräbern dürfen vom Nutzungsberechtigten nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden; diese dürfen ausschließlich aus Stein und/oder Holz hergestellt sein und weder Arm-, noch Rückenlehnen besitzen. Allgemeine Sitzgelegenheiten/ Bänke an den Friedhofswegen, werden ausschließlich vom Bezirksamt aufgestellt.
Bei nicht genehmigten Sitzgelegenheiten erfolgt eine Aufforderung der Friedhofsverwaltung zur Entfernung. Sollte der Aufforderung nicht Folge geleistet werden, räumt die Friedhofsunterhaltung diese ab.

III Grabmale

Alle Grabmale und Einfassungen müssen vor der Aufstellung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung beantragt und genehmigt werden. Grabmale müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofs und des Grabfeldes einordnen, der Würde des Ortes entsprechen und dürfen nicht aus Kunststoffen bzw. aus ressourcenschädigenden Materialien bestehen. Insbesondere die Verwendung von Epoxidharz zur Herstellung von Grabmalen ist verboten.
Nicht zulässig sind Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen oder mit den Grundsätzen der Verfassung nicht vereinbar sind.

Die Breite eines Grabmales auf einer Grabstätte einschließlich Sockel darf nicht mehr als 70 % der Grabstättenbreite betragen. Grabplatten und andere wasserundurchlässige Abdeckungen dürfen bis zu 40 % der Fläche der Grabstätte einnehmen. Bei Urnenreihengrabstätten dürfen die Grabplatten höchstens 30 × 30 cm groß sein. Die durchgehende Stärke von stehenden Grabmälern muss mindestens 10 cm und bei liegenden Grabmälern 8 cm betragen.

Die Größen und Befestigungen von Verschlussplatten der Urnenwandgrabstätten sind vorgeschrieben. Die Fächer müssen sofort nach der Beisetzung der Urnen verschlossen werden und bei Vorbehaltsstellen innerhalb von 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts.

Die Errichtung und die Entfernung eines Grabmals oder einer Grabeinfassung während der Dauer des Nutzungsrechts bedarf der vorherigen schriftlichen Beantragung und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

Stehende Grabmäler über 1,20 m Höhe unterliegen der Einzelfallprüfung anhand der örtlichen Gegebenheiten.
Stehende Grabmäler und fundamentierte Einfassungen dürfen ausschließlich von Fachleuten errichtet und verändert werden.

Für die Dauer eines Jahres nach der Bestattung kann ein provisorisches Grabzeichen aufgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist davon in Kenntnis zu setzen. Bei Aufstellung eines Grabmals oder nach Ablauf der Jahresfrist ist das provisorische Grabzeichen unaufgefordert zu entfernen. Der Friedhof hat sich durch jährliche Kontrollen nach Ende der Frostperiode gemäß den Regeln der Berufsgenossenschaft von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmäler zu überzeugen. Das Ergebnis der Kontrollen wird dokumentiert. Wurde die mangelnde Verkehrssicherheit festgestellt, wird der/die Nutzungsberechtigte unverzüglich von der Friedhofsverwaltung informiert und aufgefordert, den verkehrssicheren Zustand wiederherzustellen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist die Friedhofsunterhaltung berechtigt, das lose Grabmal niederzulegen oder von der Stelle zu entfernen sowie sicherzustellen.

IV Umwelt- und Naturschutz

Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei den Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und Trauerfloristik ist nicht gestattet. Diese Vorschrift beinhaltet insbesondere Blumen und alle Nachbildungen von Pflanzen, die aus Kunststoffen hergestellt sind, wie auch Solar-, LED-Leuchten und Skulpturen.

Es ist verboten

  1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
  2. von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen.
  3. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, folglich auch das Auslegen von Netzen als Laubschutz.
  4. Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder freizuhalten (Herbizide) sowie sonstige Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrstoffverordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, anzuwenden.

Zuwiderhandlungen gegen die hier aufgeführten Vorschriften aus Friedhofsgesetz, Friedhofsordnung und dem Berliner Naturschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden!

Die hier aufgeführten Vorschriften treten mit sofortiger Wirkung (Stand April 2026) in Kraft. Für bereits bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten gilt eine Übergangsfrist zur Durchführung und Einhaltung der allgemeinen Gestaltungsvorschriften bis zum 31.10.2027.

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