Nutzungsberechtigte/r an einer Grabstätte darf eine natürliche Person, ein gemeinnütziger Verein oder das Land Berlin sein. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht auf Antrag und durch Zuweisung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung.
Ist der/die Nutzungsberechtigte keine natürliche Person, so ist der Nachweis erforderlich, dass die Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte für die Zeit des Nutzungsrechts durch einen Dauergrabpflegevertrag gesichert ist.
Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Zuge einer Bestattung erworben, entspricht die Nutzungsdauer immer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit von 20 Jahren und ist für Wahlgrabstätten verlängerbar.
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann ohne vorliegenden Todesfall für die Dauer von 20 Jahren im Vorbehalt erworben werden. Die unter Vorbehalt erworbenen Grabstätten müssen ebenfalls unter Einhaltung der Gestaltungsvorschriften angelegt und gepflegt werden. Wird dieser Pflicht nicht nachgegangen, kann das Nutzungsrecht nach einmaliger Aufforderung zur Mängelbeseitigung von der Friedhofsverwaltung ohne einen finanziellen Ausgleich für den Nutzungsberechtigten entzogen werden. Auf dem Friedhof Stubenrauchstraße kann eine Grabstellenvergabe im Vorbehalt ausschließlich für Urnenwahlgräber, Urnenwandgräber im Untergeschoss des Kolumbariums und Patenschaftsgrabanlagen erfolgen.
Das Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, Verstorbene in einer Grabstätte bestatten zu lassen und die Einrichtung des Friedhofs entsprechend dem Friedhofszweck zu nutzen, sowie das Recht und die Pflicht, die Grabstätte gemäß den allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften zu gestalten, zu pflegen und instand zu halten.
Das Ausheben von Grüften kann nur auf einer oberirdisch beräumten Grabstätte erfolgen. Bei bereits angelegten Grabstätten ist der Aufforderung der Friedhofsverwaltung termingerecht vor der Beisetzung nachzukommen, Grabmäler, Pflanzen und weitere Grabausstattungen zu entfernen.