Leitlinien über die Gestaltung baulicher Anlagen der Gartenstadt Neu-Tempelhof im Bezirk Tempelhof von Berlin, Ortsteil Tempelhof (Bereich A) / Stand September 2026

Neu Tempelhof Übersicht

1. Geltungsbereich

Diese Leitlinien gelten für das Gebiet der Gartenstadt Neu-Tempelhof, das begrenzt ist durch die Straßen: Hoeppnerstraße, Boelckestraße, Rumeyplan, Wintgensstraße, Wüsthoffstraße, Schreiberring, Wolffring und von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der östlich des Tempelhofer Dammes zwischen Wolffring und Manfred-von-Richthofen-Straße gelegenen Grundstücke.
Die Grenzen des Gebietes sind am beiliegenden Kartenausschnitt zu erkennen. (Bereich A – Gartenhaussiedlung)

2. Grundsatz

Jede bauliche Maßnahme bedarf der Entscheidung im Einzelfall und einer Genehmigung nach § 173 BauGB.

3. Baugestaltung

Bauliche und sonstige Anlagen sind, besonders nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie in Form, Maßstab, Gliederung, Material und Farbe den historischen Charakter und die städtebauliche Eigenart der ihre Umgebung prägenden Bebauung nicht beeinträchtigen.
Grundlage für die Gestaltung baulicher Anlagen bildet die historische Bausubstanz unter Berücksichtigung baulicher Veränderungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungsverordnung. Bei Gebäuden, die nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufgebaut worden sind, ist die Gestaltung der 50er-Jahre als historisches Erscheinungsbild unter Berücksichtigung baulicher Veränderungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Erhaltungsverordnung anzusehen.

4. Außenwände / Fassade

Die Fassadengestaltung der einzelnen Gebäude ist in Form und Materialien aufeinander abzustimmen. Die Farbe pro Hausgruppe ist einheitlich abzustimmen, ursprünglich helle Sandtöne. Zulässig sind folgende Farben:

Fassaden: RAL 1001 – Beige | RAL1002 – Sandgelb, | RAL 1013 – Perlweiß | RAL 1015 – Hellelfenbein | RAL 7035 – Lichtgrau

Fensterfaschen:
RAL 9010 – Reinweiß | RAL 9016 – Verkehrsweiß

Wintergärten (Rahmen):
RAL 9001 – Cremeweiß | RAL 9002 – Grauweiß | RAL 9006 – Weißaluminium | RAL 9016 – Verkehrsweiß | RAL 9018 – Papyrusweiß

Die Fassaden sind bezüglich Putz, Putzart und Farbträger sowie Farbgebung und der Verwendung anderer Materialien (z. B. Klinker) gemäß der ursprünglichen Fassadengestaltung herzustellen.

Verkleidungen jeder Art sind unzulässig. Verputzte Wärmedämmung ist zulässig. Soweit vorhanden, müssen Zierelemente wiederhergestellt werden (Türumrahmungen, Fensterfaschen, Dach- und Gurtgesimse).

Die historische Gliederung der Fassaden, einschließlich gliedernder Bauteile wie Lisenen, Türumrahmungen und Fensterfaschen sowie Stuckornamente, ist zu erhalten. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist erwünscht.

5. Dächer

Die Form der vorhandenen Sattel- bzw. Walmdächer darf nicht verändert werden. Eine andere Dachneigung als 40 bis 45° ist unzulässig.
Dacheindeckungen sind mit roten Biberschwanzziegeln auszuführen. Ausnahmsweise sind auch andere rote, nicht glänzende Tonziegel oder Betonsteine zulässig (Falzziegel, Doppel-S, auch Frankfurter Pfanne). Lackierte Ziegel sind unzulässig.

6. Dachaufbauten und Dachausschnitte

Dachaufbauten sind auf der Straßenseite nach Anzahl, Lage, Größe und Material nur nach historischem Vorbild (Aktenlage prüfen) zulässig, i. d. R. als stehende Gaube.
Zur Gartenseite sind pro Hauseinheit (historische Parzellenbreite) statt der Originalgaube entweder zwei Gauben in Originalgröße (im Abstand von 0,50 m) oder eine Gaube in 1,5-facher Breite (max. 1,80 m Außenmaß) als „Dreier-Gaube“ in symmetrischer Anordnung zulässig. Zur Gartenseite sind auch Gauben zulässig, wenn historisch keine vorhanden waren.
Die Dachgauben sind dem ursprünglichen Zustand (Zinkblechverkleidung und Pappdeckung) entsprechend auszuführen. Dacheinschnitte sind unzulässig. Straßenseitige Dachflächenfenster sind grundsätzlich unzulässig. Dachflächenfenster zur Gartenseite sind als technisch bedingte Dachausstiege in den Abmessungen 0,70 m x 1,10 m (notwendiger Dachausstieg für den Schornsteinfeger) zulässig. Alternativ ist die Herstellung eines Dachflächenfensters an Stelle einer Gaube zulässig.
Auf der seitlichen Dachfläche (Walm) sind zwei Dachflächenfenster in symmetrischer Anordnung zulässig. Außenmaß maximal 0,80 m x 1,20 m.
Abweichend von den vorstehenden Höchstmaßen ist je Wohneinheit ein Dachflächenfenster mit einem Außenmaß von bis zu 1,00 m x 1,40 m zulässig, wenn bei Neubauten (z.B. Dachausbau) ein nach § 37 Abs. 5 BauO Bln ein Rettungswegfensters erforderlich ist. Seine Unterkante bzw. ein davorliegender Austritt darf horizontal höchstens 1,00 m von der Traufkante entfernt liegen. Auch eine Rettungsgaube ist zulässig.

7. Solar- und Photovoltaikanlagen

Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen sind zulässig. Sie sind als in der Dachfläche liegende Anlagen auszuführen. Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen sind straßenseitig und gartenseitig über die gesamte Dachbreite im Bereich von einer Ziegelreihe unterhalb der Firstlinie bis eine Ziegelreihe oberhalb der Gaube (Alternativ Dachflächenfenster). Auf walmseitigen Dachflächen sind sie nur im unteren Drittel zulässig. Ausnahmsweise können plan auf der Dachfläche liegende Solaranlagen zugestimmt werden, sofern der Abstand zwischen OK Dachhaut und OK Solaranlagen 10cm nicht überschreitet.

8. Fenster und Türen

Die ursprüngliche Anzahl, Lage und Größe der Fassadenöffnungen darf nicht verändert werden. Abweichend von Satz 1 sind neue Verbreiterungen von Fassadenöffnungen im Bereich der den Garten erschließt zulässig, sofern sie von der Straße aus nicht einsehbar sind.

Fenster dürfen nur als Holz- oder Kunststofffenster mit weißem Rahmen und einer Sprosseneinteilung entsprechend dem historischen Vorbild gemäß Haustyp ausgeführt werden. Wärmeschutz- oder Dreifachverglasung ist zulässig, sofern Rahmenoptik, Farbe und Sprossenbild dem historischen Vorbild entsprechen.

Sprossenlose Fenster können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das einheitliche Erscheinungsbild einer Gebäudegruppe nur auf diese Weise gewahrt wird. In jedem Fall müssen die Fenster als vereinfachte Unterteilung mindestens einen Mittelpfosten oder eine Überfälzung aufweisen. Bei Kunststofffenstern, die einflügelig ausgeführt werden, muss das Fensterkreuz bzw. müssen die Sprossen ein Profil aufweisen.

Klappläden entsprechend dem historischen Vorbild sind zulässig. Rollos bzw. Jalousien sind nur zulässig, soweit sich das Fensterformat hierdurch nicht ändert (d. h. die Rollos/Jalousien müssen innen liegen oder im Sturz eingebaut sein).

Türen müssen bezüglich Form und Farbe dem historischen Vorbild gemäß Haustyp entsprechen. Die Türen sollten je Hausgruppe einheitlich gestaltet werden. Zulässig sind folgende Farben: RAL 3011 braunrot und RAL 6005 moosgrün. Für gegebenenfalls vorhandene Garagentore gelten die gleichen Farbvorgaben.

9. Überdachungen des Hauseinganges

Überdachungen sind nur zulässig als leichte Glas-Metall-Konstruktion in den Abmessungen 0,50 m x 1,20 m. Seitenteile sind unzulässig.

10. Barrierefreier Zugang

Um eine barrierefreie Nutzung der Gebäude zu ermöglichen, sind bauliche Anpassungen zur Herstellung der Zugänglichkeit unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Handläufe und Geländer sind in schlichter Ausführung aus Metall oder Holz in gedeckten Farben auszuführen und dürfen die historische Fassadengliederung nicht verdecken,

2. schwellenfreie Eingänge sind zulässig, sofern die ursprüngliche Tür- bzw. Fassadenöffnung in Form und Größe erhalten bleibt.

Mobile oder temporäre Rampenkonstruktionen, die bei Nichtgebrauch rückstandsfrei entfernt werden können, sind ohne gesonderte Gestaltungsprüfung zulässig.

11. Anbauten

Grundsätzlich sind Anbauten auf der Gartenseite nur zulässig, wenn es aus bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Sicht keine Hindernisse gibt (hier insbesondere Einhaltung der Abstandsfläche, Einhaltung der Nutzungsmaße und Bebauungstiefe).

Die max. Tiefe des Anbaus beträgt 4 m, die Breite des Anbaus beträgt die volle Breite der Fassade (außer Endhäuser, siehe Ziff. 3 und 5).

Zulässig sind:

1. Ein- oder zweigeschossige (je nach Haustyp) massive (verputzte) Anbauten, wenn sie zumindest das oberste Vollgeschoss des Gebäudes freilassen. Die ursprüngliche Fassadengliederung ist dabei zu übernehmen. Eine Ausnahme bildet der ebenerdige Ausgang des untersten Geschosses in den Garten; hier kann von den Einzelfenstern abgewichen werden. Die vertikale Gliederung muss dem Bestand entsprechen.
2. Eingeschossige (verglaste) Wintergärten. Die vertikale Gliederung muss auch hier dem Bestand entsprechen.
3. Bei Endhäusern muss der Anbau seitlich einen Abstand von 0,50 m zum Hauptgebäude einhalten.
4. Die Dächer sind als Flachdächer auszuführen. Die Dachneigung darf max. 10° betragen. Eine extensive Dachbegrünung der Anbauten ist zulässig.
5. Balkone bzw. Terrassen auf den Anbauten sind nur in konstruktiver Verbindung als oberer Abschluss und in voller Breite über den Anbauten zulässig. Die Balkonbrüstung ist als Sprossengeländer mit senkrechten Sprossen auszuführen. Eine Überdachung der Balkone bzw. Terrassen ist unzulässig.
6. Seitliche Anbauten sind grundsätzlich unzulässig. An den Stellen, an denen sich aufgrund historischer Vorgaben neben dem Hauptgebäude eine massive Einfriedung (Mauer) anschließt, darf der Bereich zwischen Haupt-/Wohngebäude und der Grundstücksgrenze überbaut werden; Baugrenzen sind zusätzlich zu beachten. Diese Anbauten dürfen die Höhe der historischen Mauerkrone nicht überschreiten und müssen in der Tiefe 0,50 m des Hauptgebäudes freihalten.
7. Grenzgaragen und die vorstehend genannten seitlichen Ergänzungen sind mit einem Flachdach zu versehen. Dachneigung max. 10°.
8. Die Fassaden von Grenzgaragen, Einfriedungsmauern und seitlichen Ergänzungen sind entsprechend dem historischen Vorbild nach Haustyp auszuführen. In diesen Fassaden sind nur die historischen Tür- bzw. Garagentoröffnungen zulässig.

12. Einfriedungen

Die noch vorhandenen historischen Grundstückseinfriedungen (historische Hecken, Mauern, Staketenzäune) sind zu erhalten und zu pflegen. Bei einer Wiederherstellung ist das historische Vorbild maßgeblich. Einfriedungen an den straßenseitigen Vorgartenbereichen sind zulässig; die max. Höhe beträgt hier 0,80 m. Einfriedungen an den seitlichen Grundstücksgrenzen bei Eckgebäuden dürfen eine Höhe von 2 m erreichen. Zulässig sind Zäune aus Metall oder Holz mit senkrechter Gliederung und Hecken.

13. Einstellplätze und Garagen

Im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung dürfen private Einstellplätze oder Garagen nur als Grenzgaragen/Stellplätze mit einer maximalen Länge von 9,0 m (nach aktueller BauO Bln) hinter der Baufluchtlinie errichtet werden.
Ladestationen (Wallboxes) für Elektrofahrzeuge sind an Grenzgaragen und Stellplätzen zulässig, sofern sie farblich an die Fassade bzw. das Garagentor angepasst oder von der Straße aus nicht einsehbar montiert werden. Freistehende Ladesäulen im Vorgartenbereich sind unzulässig.

14. Freiflächen

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Vorgärten) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Sie dürfen nicht als Stellplatz für PKW genutzt werden. Geräteschuppen und Abstellräume sind im Garten hinter dem Hauptgebäude zulässig, wenn sie eine Größe von 4,0 m x 4,0 m und eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten und innerhalb der Baugrenzen liegen. Das materielle Baurecht muss eingehalten werden.
Schottergärten und andere wasserundurchlässige, vegetationsfreie Steinschüttungen sind in den Vorgärten unzulässig. Die Vorgärten sind mit standortgerechten, heimischen Gehölzen und Stauden zu bepflanzen und dauerhaft gärtnerisch zu unterhalten.
Zufahrten, Wege und sonstige befestigte Flächen sind, soweit technisch möglich, wasserdurchlässig auszuführen (z. B. Pflaster mit Sickerfugen, Rasengittersteine).
Info: Der Bestand an Altbäumen mit einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in 1 m Höhe) ist zu erhalten. Eine Fällung bedarf einer gesonderten Genehmigung; als Ausgleich ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie beim Umwelt- und Naturschutzamt.

15. Technische Anlagen

(Wärmepumpen, Klima- und Lüftungsgeräte, Steckersolargeräte)
Übergeordnetes Ziel ist es, klimafreundliche Nachrüstungen zu ermöglichen, ohne das historische Erscheinungsbild der Gartenstadt zu beeinträchtigen. Daher wird die Zulässigkeit technischer Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Energieerzeugung wie folgt geregelt:
Luft-Wärmepumpen, Klimaaußengeräte und vergleichbare technische Anlagen sind zulässig, wenn sie:
1. vorzugsweise auf der Gartenseite oder in nicht straßenseitig einsehbaren Bereichen des Grundstücks aufgestellt werden; im straßenseitigen Vorgarten sind sie ggfs. zulässig, wenn sie gestalterisch eingebunden werden, z. B. durch blickdichte Einhausungen aus Holzlattung oder Rankgerüste mit Berankung, die sich in Material und Farbe an der Einfriedung bzw. Fassadengestaltung orientieren,

2. eine Grundfläche von 1,5 m² und eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten,

3. die Anforderungen der TA Lärm einhalten,

4. nicht auf historischen Zierelementen oder Podesten aufgestellt werden.
Photovoltaik-Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) an Anbauten, Wintergärten oder Nebenanlagen sind zulässig, wenn sie farblich unauffällig und nicht an der straßenseitigen Hauptfassade angebracht werden. Sie dürfen nicht fest mit dem Gebäude verbunden sein (Fassadenhalterung o. ä.).

16. Werbeanlagen und Werbeautomaten

Das Anbringen und Aufstellen von Werbe- und Plakattafeln jeder Größe ist unzulässig.

Warenautomaten und Hinweisschilder sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nicht in Vorgärten oder an den Einfriedungen angebracht werden. Sie dürfen nicht selbstleuchtend sein und müssen sich in das Ortsbild einfügen. Hinweisschilder für Dienstleistungen dürfen neben den Hauseingängen angebracht werden (Stätte der Leistung). Sie dürfen eine Größe von 0,30 m x 0,40 m nicht überschreiten. Über den Fenstern auf der Fassade angeordnete Schriftbalken oder -tafeln sind unzulässig.

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