Umwandlungen (§250 oder §172 BauGB)

Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB oder § 172 BauGB

Mit der am 13. März 2020 in Kraft getretenen Umwandlungsverordnung 2020 steht in allen derzeitigen und zukünftigen sozialen Erhaltungsgebieten Berlins die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen unter Genehmigungsvorbehalt. Mit der Umwandlung gehen häufig eine Entmietung der Häuser und anschließend eine teure Modernisierung einher. Es wird von den Bezirken geprüft, ob eine Umwandlung genehmigt werden kann. Das Baugesetzbuch benennt im § 172 die Fälle, in denen eine Genehmigung zu erteilen ist. Dazu gehört z.B., wenn das Wohneigentum zur Eigennutzung an Familienangehörige veräußert werden soll.

Nach Ablauf der Umwandlungsverordnung 2020 zum 12. März 2025 ist zum 13. März 2025 eine neue „Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des BauGB“ in Kraft getreten. Die Umwandlungsverordnung 2025 (UmwandV 2025) tritt mit Ablauf des 12.03.2030 außer Kraft.

In Verbindung mit der im zweiten Halbjahr 2021 in Kraft getretenen und stadtweit gültigen Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ist in den sozialen Erhaltungsgebieten die Umwandlungsverordnung 2020 ausschließlich für Wohngebäude mit bis zu fünf Wohnungen anzuwenden.

  • Umwandlungsverordnung 2025 - UmwandV 2025

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