Antworten zur Grundsicherung

Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII werden nur auf Antrag gewährt und decken den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft.
Bei Grundsicherungsempfängern wird im Normalfall darauf verzichtet, die unterhaltspflichtigen Familienmitglieder heranzuziehen.

Nur wenn Eltern oder Kinder über ein außergewöhnlich hohes Jahreseinkommen (mehr als 100.000 €) verfügen, können Grundsicherungsleistungen nicht gewährt werden. Von Grundsicherungsleistungen ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt haben.

Es wird aber im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII auch denjenigen Personen, die nicht zum Kreis der Grundsicherungsberechtigten gehören, aber ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft deswegen nicht aus eigenen Mitteln decken können, weil sie (zumindest vorübergehend) voll erwerbsgemindert sind, zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs ebenfalls finanzielle Unterstützung als “Hilfe zum Lebensunterhalt” gewährt.

Von diesen Leistungen ausgeschlossen sind erwerbsfähige Menschen,die das normale Rentenalter noch nicht erreicht haben und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen (sofern diese keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII haben).
Dieser Personenkreis muss seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II beim Jobcenter geltend machen.

Ebenfalls ausgeschlosen sind Personen, die als Asylsuchende Anspruch auf Leistungen nach dem für diesen Personenkreis speziell geltenden Leistungsgesetz haben.

Der dauerhafte Aufenthalt im Inland wird für alle diese Leistungen vorausgesetzt.

Wer Antragsformulare braucht, kann diese in den Bürgerämtern und bei den Pförtnern der Rathäuser Tempelhof und Schöneberg bekommen und auch dort wieder abgeben. Es reicht aber auch das Einsenden per Post oder der Einwurf in den Hausbriefkasten am jeweiligen Rathaus.
Ein persönliches Erscheinen in der Sprechstunde ist in der Regel nur bei der erstmaligen Antragstellung erforderlich.

Bei Antragstellung ist es wichtig, dass Erklärungen und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und Ehegatten bzw. Lebensgefährten eingereicht werden. Entsprechende Fragen sind in den Anträgen enthalten. Je sorgfältiger die Angaben und Nachweise über alle Einkünfte zusammengestellt werden, je größer ist die Aussicht auf eine zügige Bearbeitung ohne zeitraubende Nachfragen. Wichtig ist, dass wirklich alle Einnahmen erklärt werden, und ob bereits absehbar ist, dass sich die Verhältnisse womöglich alsbald ändern werden. Für den Einsatz des eigenen Vermögens gelten Freibeträge, das Vermögen an sich muss aber im Antrag vollständig angegeben werden.

  • Können mir neben der Grundsicherung noch weitere Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden?
    Ja, denn die Grundsicherung deckt lediglich Ihren Bedarf an den Lebenshaltungskosten ab. Darüber hinaus können Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen noch Eingliederungshilfe für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe und Blindenhilfe gewährt werden.