Teilsperrung des Besucher-Parkplatzes am Rathaus Tempelhof

Sehr geehrte Damen und Herren,
um auf dem Besucherparkplatz des Rathauses Tempelhof notwendige Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können, ist es notwendig den Parkplatz vor dem Rathaus Tempelhof ab Dienstag, den 28.07.2026 ab 6 Uhr für ca. eine Woche zu sperren.
Für diesen Bereich gilt dann ein absolutes Halteverbot, bitte parken Sie nicht auf dem Besucherparkplatz.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre SE Facility Management – Objektverwaltung

Start der Wahlwerbung am 2. August 2026: Ordnungsamt kontrolliert Einhaltung

Pressemitteilung Nr. 322 vom 29.07.2026

Mit dem Herannahen der Abgeordnetenhauswahl am 20. September 2026 rückt auch die heiße Phase des Straßenwahlkampfs näher. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg möchte in diesem Zusammenhang an die rechtlichen Vorgaben für das Anbringen von temporärer Wahlwerbung im öffentlichen Straßenland erinnern.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen und den Fristen des Berliner Straßengesetzes dürfen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber_innen ihre temporären Wahlplakate (wie etwa an Laternenmasten) exakt ab folgendem Zeitpunkt aufhängen:

Sonntag, 2. August 2026, ab 12:00 Uhr mittags

Im Gegensatz zu früheren Jahren, in denen Plakatierungen ab Mitternacht zulässig waren, wurde durch die Neuregelung im Straßengesetz ein einheitlicher Startpunkt am Tage geschaffen. Plakatierungen vor 12:00 Uhr mittags am 2. August 2026 im öffentlichen Straßenraum sind unzulässig. Spätestens eine Woche nach der Wahl sind die Plakate wieder abzunehmen.

Konkrete Kontrollen durch das Ordnungsamt

Das Ordnungsamt des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg wird kontrollieren, dass vor dem offiziellen Startzeitpunkt keine Plakate aufgehängt werden und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei vorzeitigen oder unzulässigen Anbringungen drohen ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder bzw. die Sicherstellung der Plakate durch das Ordnungsamt.

Die Frist gilt ausschließlich für den öffentlichen Straßenraum. Für kommerzielle und fest installierte Werbeanlagen (wie große Litfaßsäulen oder Plakatwände privater Vermieter) gelten die zivilrechtlichen Vereinbarungen der Betreiber, weshalb dort teils andere Zeitpläne greifen können.