Frühe Bürgerbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Planung von Bauvorhaben

Sehr geehrte Bauherrinnen und Bauherren,
Sehr geehrte Architektinnen und Architekten,

Sie planen ein Bauvorhaben ?

Dann möchte ich Sie auf folgende neue rechtliche Regelung aufmerksam machen:

Im Sommer 2013 ist die Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG § 25 Abs. 3) in Kraft getreten. Darin wird bestimmt, dass der Bauherr bei größeren Bauvorhaben eine frühe Bürgerbeteiligung durchführt, mit der er die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele und dessen voraussichtliche Auswirkungen informiert.
Dies soll möglichst schon vor der AntragsteIlung erfolgen.

Durch diese Regelung können Irritationen und Überraschungen in der Nachbarschaft vermieden werden. In der Vergangenheit ist es häufiger zu erheblichen Schwierigkeiten auch bei der Errichtung von Bauvorhaben gekommen. Dieses zu vermeiden, liegt in Ihrem Interesse ebenso wie in dem des Bezirksamtes.

Im Bezirk Friedrlchshain-Kreuzberg werden darunter Vorhaben verstanden, die eines oder mehrere folgender Kriterien erfüllen :

  • Vorhaben größer 750 m 2 BGF
  • Vorhabe nqru ndst ück ist nicht unmittelbar als Baugrundstück erkennbar
  • Vorhaben mit mehr als 50 Stellplätzen
  • Vorhaben, bei denen bei vorhandenem Baumbestand eine Fällgenehmigung erforderlich ist.

Dies gilt natürlich erst. wenn das Vorhaben schon planerische Gestalt angenommen hat
und seine Realisierung hinreichend wahrscheinlich ist, also z.B. die Eigentumsverhältnisse geklärt sind und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich entgegenstehen, dies unabhängig vom geltenden Baurecht.

Folgendes wird angeregt:

  • Veröffentlichung des Vorhabens in geeigneter Form im Internet (mit Möglichkeit zur
  • Äußerung).
  • Verteilung von Informationsblättern im betreffenden Umkreis mit Angabe des Vorhabens, der Verfahrensart, Ort und Zeit der Erörterungsveranstaltung, Internet-Fundstelle.
  • Ggf. Schaltung eines Inserats mit gleichen Inhalten in mindestens einer Tageszeitung .
  • gleichzeitig Erstellung einer entsprechenden Pressemitteilung.
  • Durchführung einer Erörterungsveranstaltung.
  • Übergabe des Ergebnisses der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Stellung des
  • Genehmigungsantrages, der Anzeige (mit gleichzeitiger Veröffentlichung mindestens
  • ebenfalls im Internet).

Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff
Bezirksstadtrat für Planen, Bauen und Umwelt

  • Merkblatt Frühe Bürgerbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

    Merkblatt mit der Bitte um Beachtung bei der Planung von Bauvorhaben
    Frühe Bürgerbeteiligung gemäß § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)

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