Die zuständigen Überwachungsbehörden müssen die Verbraucher aktiv informieren, wenn aufgrund von Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass
- gesetzlich festgelegte Grenzwerte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) überschritten wurden.
- in einem Lebensmittel oder Futtermittel ein verbotener beziehungsweise nicht zugelassener Stoff vorhanden ist.
- gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht unerheblichen Maße oder wiederholt verstoßen worden ist UND die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat erwartet werden kann.
Abhängig davon, was für ein Verstoß festgestellt wurde, werden unter anderem der Produktname und gegebenenfalls die untersuchte Charge, der Hersteller bzw. Inverkehrbringer, Name- und Anschrift der Betriebsstätte, der gefundene Stoff, eine Beschreibung des Verstoßes, die verletze Rechtsvorschrift, das amtliches Analysenergebnis und die erlaubte Höchstmenge benannt. Darüber hinaus ist in den Informationen der Öffentlichkeit unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn der die Veröffentlichung begründende Mangel beseitigt worden ist.
Beispiele:- Ein erhöhter Pestizidgehalt in Obst und Gemüse stellt eine Grenzwertüberschreitung dar und muss veröffentlicht werden.
- Wenn ein Lebensmittel als neuartig beurteilt wird, aber nicht in der sogenannten Unionsliste für neuartige Lebensmittel eingetragen ist, gilt es als nicht zugelassen. Das Inverkehrbringen solcher Lebensmittel ist verboten und ein Verstoß hiergegen folglich veröffentlichungsrelevant.
- Wird in einem Gaststättenbetrieb zum Beispiel ein Schädlingsbefall festgestellt, stellt dies einen erheblichen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften dar.
- Auch die Täuschung der Verbraucher fällt unter die oben genannte Veröffentlichungspflicht. Dies ist unteranderem dann der Fall, wenn Lebensmittel irreführenderweise mit geschützten Ursprungsbezeichnungen in den Verkehr gebracht oder beworben werden (zum Beispiel der Hirtenkäse, der als Feta ausgelobt wird).
Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten bleiben bei der Veröffentlichungspflicht außer Betracht, solange diese Zuwiderhandlungen keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken.