Weitere Informationen zu den Veröffentlichungen des Fachbereichs für Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Häufig gestellte Fragen:

  • Welche Informationen fallen unter die Veröffentlichungspflicht?

    Die zuständigen Überwachungsbehörden müssen die Verbraucher aktiv informieren, wenn aufgrund von Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass

    1. gesetzlich festgelegte Grenzwerte im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) überschritten wurden.
    2. in einem Lebensmittel oder Futtermittel ein verbotener beziehungsweise nicht zugelassener Stoff vorhanden ist.
    3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht unerheblichen Maße oder wiederholt verstoßen worden ist UND die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat erwartet werden kann.

    Abhängig davon, was für ein Verstoß festgestellt wurde, werden unter anderem der Produktname und gegebenenfalls die untersuchte Charge, der Hersteller bzw. Inverkehrbringer, Name- und Anschrift der Betriebsstätte, der gefundene Stoff, eine Beschreibung des Verstoßes, die verletze Rechtsvorschrift, das amtliches Analysenergebnis und die erlaubte Höchstmenge benannt. Darüber hinaus ist in den Informationen der Öffentlichkeit unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn der die Veröffentlichung begründende Mangel beseitigt worden ist.

    Beispiele:
    • Ein erhöhter Pestizidgehalt in Obst und Gemüse stellt eine Grenzwertüberschreitung dar und muss veröffentlicht werden.
    • Wenn ein Lebensmittel als neuartig beurteilt wird, aber nicht in der sogenannten Unionsliste für neuartige Lebensmittel eingetragen ist, gilt es als nicht zugelassen. Das Inverkehrbringen solcher Lebensmittel ist verboten und ein Verstoß hiergegen folglich veröffentlichungsrelevant.
    • Wird in einem Gaststättenbetrieb zum Beispiel ein Schädlingsbefall festgestellt, stellt dies einen erheblichen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften dar.
    • Auch die Täuschung der Verbraucher fällt unter die oben genannte Veröffentlichungspflicht. Dies ist unteranderem dann der Fall, wenn Lebensmittel irreführenderweise mit geschützten Ursprungsbezeichnungen in den Verkehr gebracht oder beworben werden (zum Beispiel der Hirtenkäse, der als Feta ausgelobt wird).

    Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten bleiben bei der Veröffentlichungspflicht außer Betracht, solange diese Zuwiderhandlungen keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken.

  • Wann erfolgt die Information der Öffentlichkeit?

    Hat die Behörde den begründeten Verdacht eines Verstoßes, soll die Öffentlichkeit hierüber unverzüglich informiert werden. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung kann sich jedoch im Einzelfall aus unterschiedlichen Gründen verzögern. So sind häufig weitere behördliche Maßnahmen notwendig, um den Verdacht eines Verstoßes zu bestätigen und/oder die hierfür verantwortliche Person zweifelsfrei festzustellen. Auch ist die Überwachungsbehörde verpflichtet, die von der Veröffentlichung betroffene Person anzuhören. Darüber hinaus stehen den Betroffenen Rechtsbehelfe gegen die behördliche Maßnahme zur Verfügung, auch wenn die Überwachungsbehörde selbst hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht nach § 40 Absatz 1a LFGB keinen Ermessensspielraum besitzt.

    Liegt ein Straftatverdacht vor, ist die Überwachungsbehörde verpflichtet den Vorgang zur weiteren Ermittlung und Verfolgung an die zuständige Amts- oder Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG). Eine Veröffentlichung während eines laufenden Strafverfahrens ist jedoch nur dann möglich, wenn dem von der jeweiligen Amts- beziehungsweise Staatsanwaltschaft ausdrücklich zugestimmt wird. Wird eine solche Zustimmung verweigert, können die entsprechenden Informationen durch die Überwachungsbehörde erst nach Abschluss des Strafverfahrens bereitgestellt werden.

  • Wie werden Informationen für die Öffentlichkeit bereitgestellt?

    Die gesetzlich festgelegten Informationen werden in einem pdf-Dokument auf der Internetseite des hiesigen Fachbereichs für sechs (6) Monate bereitgestellt und nach Fristablauf wieder entfernt.
    Bevor Informationen der Öffentlichkeit bereitgestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen diesbezüglich zu informieren und anzuhören.

  • Was passiert bei einer fehlerhaften Veröffentlichung?

    Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, muss dies von der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich bekanntgegeben werden, wenn

    • die von der Veröffentlichung betroffene Person dies beantragt oder
    • eine solche Bekanntmachung zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist.
  • Welche Unterschiede bestehen zwischen der Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a LFGB und Veröffentlichungen nach § 8 LMÜTranspG?

    Das am 01.01.2023 in Kraft getretene Lebensmittelüberwachungstransparenzgesetz (LMÜTranspG) hat zum Ziel die Verbraucher allgemein über das letzte amtliche Kontrollergebnis der zuständigen Überwachungsbehörde zu informieren und ist ausschließlich in Berlin gültig.
    Hierfür soll das amtliche Kontrollergebnis einer von fünf (5) Beurteilungsstufen zugeordnet und in der Farbskala eines Balkendiagramms (dem sogenannten Lebensmitteltransparenzbarometer) abgebildet werden.
    Die oben beschriebene Darstellung des Kontrollergebnisses soll verpflichtend in der kontrollierten Betriebsstätte (durch d. Unternehmer*in) und im Internet (durch die Behörde) für zwölf (12) Monate veröffentlicht werden. Somit erhalten die Verbraucher auch Informationen darüber, wenn bei einer amtlichen Überprüfung keinerlei oder nur geringfügige Verstöße festgestellt wurden.

    Die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) dient ebenfalls der aktiven Information der Verbraucher*innen aus Gründen behördlicher Transparenz. Hierbei handelt es sich um eine bundesweit gültige Veröffentlichungspflicht. Anders als beim LMÜTranspG besteht diese jedoch ausschließlich beim begründeten Verdacht auf einen (nicht unerheblichen) Verstoß gegen festgelegte lebensmittelrechtliche Vorschiften. Folglich bleiben Informationen über positive Kontrollergebnisse bei dieser Veröffentlichungspflicht außer Betracht.
    Die der Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen müssen von der Behörde nach sechs (6) Monaten wieder entfernt werden. Darüber hinaus macht der Bundesgesetzgeber keine Vorgaben bezüglich der Art und Weise, wie die veröffentlichungspflichtigen Informationen bereitgestellt werden müssen. Die Entscheidung hierüber obliegt den zuständigen Überwachungsbehörden.