1. Das Bezirksamt wird ersucht, für das Paracelsusviertel eine Umstrukturierungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen.
2. Das Gebiet soll zunächst von der Amalienstraße, der Wolfshagener Straße, der Achtermannstraße und Damerowstraße begrenzt werden.
3. Das Bezirksamt wird Gemäß § 172 Absatz 5 BauGB ersucht, einen Gebietssozialplan nach § 180 BauGB zu erstellen oder erstellen zu lassen. Ziel der BVV ist es, das die Bewohner des Quartiers – unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten – in ihrem angestammten Wohnumfeld verbleiben können.
4. Durch die Umstrukturierungssatzung soll ein den sozialen Belangen Rechnung tragende Ablauf von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen und der Verbleib der Bestandsmieter im Quartier erreicht werden. Dafür sind die folgende Ziele maßgeblich:
§ Die Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach Modernisierung eingehalten.
§ In Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten Leistungsempfänger nicht übersteigen.
§ Bei sonstigen finanziellen und sozialen Härtefällen werden die Mieterhöhungen in den betreffenden Fällen gekappt, um den Mietern vorzugsweise den Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen. gestatten. Von einer sozialen Härte ist dabei immer auch schon dann auszugehen, wenn die Brutto-Warm-Mietkosten ein Drittel des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens übersteigen. Einvernehmliche andere Lösungen können durch die Mieterberatung erarbeitet und abgestimmt werden
§ Jeder Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt. Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden..
5. Mit Aufstellungsbeschluss über die Rechtsverordnung ist den Eigentümern die Genehmigungspflicht sämtlicher Baumaßnahmen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB mitzuteilen.
6. Die Bewohner des unter Punkt 2 benannten Quartiers sind durch das Bezirksamt in geeigneter Form über die veränderte Rechtssituation und die beabsichtigte Vorgehensweise zu informieren.