Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - VI-1103
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG Betr.: Bebauungsplanentwurf
3-28 für das
Grundstück Senefelderstraße 21 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer
Berg Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: Gemäß § 15
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet: Das
Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 2010 folgenden Beschluss
gefasst: Dem
Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt. Für den
Bebauungsplanentwurf 3-28 soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Parallel
dazu sollen der Planentwurf und die Begründung im Internet präsentiert werden. Begründung Zu I. Mit
Schreiben vom 21.12.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, nach
§ 4 Abs. 2 BauGB wiederholt an der Planung beteiligt und um
Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-28 mit seiner Begründung gebeten. Es wurden
28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt
gingen 25 Antwortschreiben ein. Zu folgenden
Themen wurde insbesondere Stellung genommen: Aktualisierung
der Datengrundlage zum Spielplatzbedarf Biotoptypen
im Geltungsbereich Verlauf von
Leitungen und Kabeln Das
Ergebnis der Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hat keine
Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung soll nicht geändert werden. Die
Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird entsprechend dem Ergebnis der
Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen in folgenden Punkten ergänzt bzw.
geändert: Anpassung
der Datengrundlagen zum Nachweis des Spielplatzbedarfes Ergänzung
zum Thema Altlasten Ergänzung
im Kapitel Auswirkungen auf den Haushaltsplan Berichtigung
der Biotoptypenermittlung Das
Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Behördenbeteiligung ist der Anlage (Begründung
zum Bebauungsplanentwurf 3-28, IV Verfahren) zu entnehmen. Zu II. Die
ortsübliche öffentliche Bekanntmachung über die Titeländerung und Weiterführung
des Aufstellungsverfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgte im
Amtsblatt für Berlin 2009, S. 2722. Nach der Behördenbeteiligung soll der
Entwurf des Bebauungsplans 3-28 mit der Begründung auf die Dauer eines Monats
öffentlich im Stadtentwicklungsamt ausgelegt werden. In der ortsüblichen
Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren nach § 13a
BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
durchgeführt wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll von der Wahlmöglichkeit
nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht werden und die Auslegung nach § 3
Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Zusätzlich parallel dazu sollen der
Planentwurf und die Begründung auch im Internet präsentiert werden, um
möglichst breiten Kreisen der Bevölkerung Gelegenheit zu geben, sich über die
Inhalte der Planung zu informieren. Haushaltsmäßige
Auswirkungen Das
Grundstück Senefelderstraße 21 befindet sich im Privateigentum. Die treuhänderisch
für Berlin tätige Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH
(DSK) ist von der für die Sanierungsgebiete zuständigen Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung mit Erwerbsverhandlungen für das Grundstück Senefelderstraße
21 beauftragt. Der Erwerb des Grundstücks durch den Sanierungsträger ist
bislang nicht erfolgt. Die dafür erforderlichen Mittel werden in den Wirtschaftsplan
2010 der DSK aufgenommen. Nach dem Erwerb des Grundstücks erfolgt die
Altlastenbeseitigung. Die Finanzierung ist bei Kapitel 4610, Titel 89331, aus
Sanierungsmitteln vorgesehen. Die
Herstellungskosten in Höhe von 139 T€ für den Spielplatz sind Bestandteil
der Kosten- und Finanzierungsübersicht der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz (BA Beschluss
VI-681/2009 vom 17.03.2009). Nach
Fertigstellung des Spielplatzes entstehen Kosten für die Pflege und Erhaltung.
Auf der Grundlage des derzeitigen Zuwendungssatzes von 0,40 € pro m² und
Monat für das Pflegebudget des Amtes für Umwelt und Natur würden für die
insgesamt 925 m² große Fläche jährlich ca. 4.440 € benötigt. Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung siehe
Anlage Kinder-
und Familienverträglichkeit Die
geplante Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Öffentlicher Spielplatz“ wird sich positiv auf die Lebensbedingungen
von Kindern und Familien auswirken. Anlage: Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-28 Matthias
Köhne Dr. Michail
Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung
Begründung
zum Bebauungsplanentwurf
3-28 für das
Grundstück Senefelderstraße 21 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg Berlin,
Juni 2010 Diese
Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-28 vom 2010 nach § 13a
Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom 2010 bis
einschließlich
2010 öffentlich ausgelegen. Berlin,
den 2010 Bezirksamt
Pankow von Berlin Abteilung
Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt ................................. (Amtsleiter) Inhaltsverzeichnis 1. Veranlassung, Erforderlichkeit
und Verfahren 2.2 Bestand, Ausgangssituation 2.2.2 Bestand im Geltungsbereich und seiner
Umgebung 2.2.4 Technische Infrastruktur / Leitungen 2.3 Planerische Ausgangssituation 2.3.1 Flächennutzungsplan / Raumordnung 2.3.2 Landschaftsprogramm (LaPro 94) 2.3.3 Stadtentwicklungsplanung (StEP) 2.3.5 Sanierungsgebiet
„Helmholtzplatz“ 2.3.7 Gutachten zur Besonnung des
Grundstücks 2.3.9 Derzeitiges Bau- und Planungsrecht
(§ 34 BauGB) 2.3.10 Beschleunigtes Verfahren nach § 13a
BauGB 1. Entwicklung der
Planungsüberlegungen 3. Wesentlicher Planinhalt,
Abwägung und Begründung der Festsetzungen 3.1.1 Öffentliche Grünfläche mit
Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz 3.1.2 Öffentliche Verkehrsflächen 3.2 Allgemeine Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 3.3 Belange der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen 3.4 Belange von jungen Menschen und
Familien 3.6 Belange des Umwelt- und
Naturschutzes 3.8 Belange des Verkehrs und der
Verkehrsvermeidung 3.9 Öffentliche und private Belange III. AUSWIRKUNGEN DES
BEBAUUNGSPLANS 1. Auswirkungen auf die Arbeits-
und Wohnverhältnisse 2. Auswirkungen auf die Umwelt 3. Auswirkungen auf den Verkehr 4. Auswirkungen auf die soziale
Infrastruktur 6. Auswirkungen auf den
bezirklichen Haushalt und den Finanzplan 1. Vorverfahren / Mitteilung der
Planungsabsicht 3. Frühzeitige Bürgerbeteiligung 3.2 Ergebnis der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung 4. Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1996) 5. Mitteilung der Planungsabsicht
gem. § 5 AGBauGB 6. Unterrichtung der Bürger gemäß §
13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 7. Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Gegenstand
der Planung ist die Sicherung einer Grünfläche für die Herstellung eines
öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 im Bezirk
Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des gem. § 142 BauGB mit der 9. Verordnung
vom 21.09.1993 (GVBl. S. 403) förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
Prenzlauer Berg – Helmholtzplatz. Um das gravierende Spielplatzdefizit
für die im Gebiet lebende Wohnbevölkerung zu mindern, soll durch den
Bebauungsplan entsprechend den Zielen der Sanierung, verankert im Rahmenplan
(aktualisiert mit Stand Januar 2007 und bekannt gemacht im Amtsblatt für
Berlin, vom 12.10.2007 S. 2323) auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 ein
öffentlicher Spielplatz gesichert werden. Veranlassung, Erforderlichkeit und Verfahren Bereits
während der vorbereitenden Untersuchungen zur förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebietes nach § 141 BauGB, die im Jahr 1992 stattfanden, wurde für
die umliegenden Wohnbereiche ein enormes Defizit an wohnungsnahen Freiflächen
und öffentlichen Spielflächen festgestellt. Zu Beginn der Sanierung war das
Gebiet nur zu 20% mit den erforderlichen Grün-, Frei- und Spielflächen versorgt
und geeignete landeseigene Flächen zur Behebung dieses Defizites nicht in
ausreichendem Umfang vorhanden. Die vorhandenen Spielflächen waren zudem in
starkem Maß sanierungsbedürftig. Nach den Richtwerten fehlten mehr als
100.000 m² wohnungsnahe Grünflächen, ca. 140.000 m² siedlungsnahe
Grünflächen und etwa 16.000 m² Spielplatzflächen (gem. § 4 Abs. 1
Kinderspielplatzgesetz/ geforderte Richtwert von 1,0m²/EW nutzbarer
Spielplatzfläche). Eine der in einem langjährigen Planungsprozess entwickelten
und wiederholt bestätigten Zielsetzungen des Rahmenplans für das
Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“ ist daher die bessere Versorgung
mit Grün- und Spielflächen. Das
Grundstück befindet sich nicht im Eigentum des Landes Berlin und die vom
Eigentümer angestrebte Bebauung des Grundstückes hätte die Umsetzung des
Spielplatzes unmöglich gemacht. Anlass der Planaufstellung für das Grundstück
Senefelderstraße 21, war ein Antrag auf Bauvorbescheid im April 1992 für den
Bau eines Wohn- und Geschäftshauses, der zunächst auf der Grundlage der
Festlegung als Untersuchungsgebiet gemäß § 28 Abs. 4 BauZVO in Verbindung mit §
246 Abs. 1 Satz 2 BauGB zurückgestellt wurde. Gemäß § 34 BauGB, der für das
Grundstück anwendbar ist, wäre dieses Vorhaben zulässig gewesen, da es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt. Es widerspricht jedoch den gesamtstädtischen städtebaulichen
Zielvorstellungen für dieses Grundstück. Der am 26.01.1994 für das oben
genannte Vorhaben gestellte Antrag auf Genehmigung nach § 144 Abs.1 wurde auf
der Grundlage des § 145 Abs. 2 BauGB mit Bescheid vom 26.04.1994 versagt. Das für die
Spielplatzversorgung zuständige bezirkliche Fachamt hat auch mit Fortschreiten
der Sanierungsmaßnahmen das Erfordernis für die planungsrechtliche Sicherung
eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 vor dem
Hintergrund der Inanspruchnahme eines privaten Grundstücks bestätigt. Seit 2002
steigt die Zahl der melderechtlich registrierten Einwohner im Wohngebiet an. Trotz der
bereits hergestellten 4 öffentlichen Spielplätze in der Versorgungseinheit 4 D
besteht nach Aktualisierung aller Daten mit Stand 31.12.2008 ein
Spielflächendefizit von 67,1%. Außer der als öffentliche Spielfläche zur
Verfügung gestellten Verkehrsfläche Göhrener Straße befinden sich alle anderen
verfügbaren Spielplätze in ehemaligen Baulücken. Alle 4 Spielplätze
unterschreiten den empfohlenen Richtwert von 2.000 m² Nettospielfläche für
einen allgemeinen öffentlichen Spielplatz deutlich. Aufgrund dieser
städtebaulichen Situation erklärt sich die Häufung mehrerer kleiner
Spielplätze, die zur Bereitstellung der gesetzlich geforderten Versorgung
innerhalb einer Versorgungseinheit notwendig sind und die Erforderlichkeit,
diese durch eine weitere Einrichtung in der Senefelderstraße zu ergänzen. Eine
ausreichende Versorgung des Gebiets mit öffentlich nutzbaren Spielflächen ist
auch für die Versorgung mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
erforderlich. Die neu entstandenen Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten verfügen
zumeist nicht über eigene Freiflächen. Der
Bebauungsplan 3-28 ist erforderlich, um bestehende städtebauliche Missstände im
Wohngebiet zu beseitigen und die Sanierungsziele planungsrechtlich zu sichern.
Er ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung zu gewährleisten und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse
und den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere den Kindern und den
Familien, Rechnung zu tragen. Die
bauliche Entwicklung des Geltungsbereiches dient der Innenentwicklung und
enthält eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung (Schaffung einer
öffentlichen Grünfläche zur Minderung innerstädtischer Defizite). Der
Bebauungsplan soll daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch
(BauGB) durchgeführt werden (siehe auch Kapitel I.2.3.10 „Beschleunigtes
Verfahren nach § 13a BauGB). Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-28 umfasst ausschließlich das Grundstück
Senefelderstrasse 21 und eine Teilfläche der davor gelegenen Senefelderstraße
im Bezirk Pankow, im Ortsteil Prenzlauer Berg. Die gesamte Fläche beträgt ca.
1.185 m². Der
Geltungsbereich gehört zum Baublock 107037, welcher im östlichen Bereich des
Sanierungsgebietes „Helmholtzplatz“ liegt und durch die Raumer-,
Senefelder-, Stargarder- und Dunckerstraße begrenzt wird. Der Baublock, in dem
sich das Grundstück befindet, gehört zu einem der am dichtesten besiedeltsten
Gründerzeitwohngebiete Berlins mit einer Einwohnerdichte bis zu 450 EW / ha. Karte 1:
Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Plangebiets,
ohne Maßstab
Vor 150
Jahren war das Gebiet um den Helmholtzplatz noch Feldmark. Infolge der
Industrialisierung und der Zuwanderung von Arbeitskräften gehörte es dagegen
bereits um 1900 zu den am dichtesten besiedelten Stadtgebieten Berlins. Die
bauliche Struktur ist größtenteils noch unversehrt vorhanden: gründerzeitliche
Blockrandbebauung mit annähernd gleichen Traufhöhen, Seitenflügeln und
Quergebäuden, in den Block integrierte Infrastruktureinrichtungen und
vereinzelt kleine Gewerbebauten. Zahlreiche Einzelbauten stehen heute unter
Denkmalschutz. Charakteristisch ist der zentral gelegene Helmholtzplatz. Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung Die zum
Geltungsbereich gehörende Fläche umfasst einen versiegelten Hof mit mehreren
eingeschossigen Gebäuden. In den 1990er Jahren wurden die Gebäude als Verkaufs-
und Lagerflächen durch eine Glaserei genutzt. Die jetzige Nutzung erfolgt durch
einen Verleih für Veranstaltungstechnik, der die vorhandenen Flächen als
Werkstätten mit Arbeits- und Lagerfunktion nutzt. Zur Straße wird das
Grundstück durch eine ca. 4 m hohe Mauer mit Toreinfahrt begrenzt. Die hintere
Grundstücksgrenze bildet eine ca. 3 m hohe Mauer. Nördlich
und südlich an den Geltungsbereich anschließend befinden sich Wohngebäude, die
eine Oberkante von ca. 22,00 bis 22,40 m über Straßenniveau haben. Die
westliche Grundstücksgrenze bildet eine Mauer. Die dahinter liegenden 2
Quergebäude weisen In der
Brandwand des Vorderhauses Senefelderstraße 20 wurden ungenehmigt
Fensteröffnungen im 1. und 2. Obergeschoss eingebaut. Das
Plangebiet befindet sich innerhalb eines bestehenden Baublocks, der durch eine
geschlossene, meist fünfgeschossige Blockrandbebauung mit Seitenflügeln und
Quergebäuden mit überwiegender Wohnnutzung geprägt ist. Dieser fügt sich
aufgrund seiner Baustruktur nahtlos in die städtebauliche Umgebung ein.
Auffällig ist jedoch ein geringer Anteil an Versorgungseinrichtungen in den Erdgeschosszonen
sowie ein nur geringfügiger Anteil an Gewerbenutzung. Denkmalgeschützte
Gebäude oder Ensembles, Garten- oder Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes oder im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplangebietes nicht
vorhanden. Das zu
beplanende Grundstück wird ausschließlich über die Senefelderstraße erschlossen
und grenzt unmittelbar ans öffentliche Straßenland. Der Gehweg vor dem
Grundstück verfügt über eine Breite von ca. 4,5 bis 5 m. Alle
unmittelbar anliegenden und benachbarten Straßen sind untergeordnete
Wohnstraßen. Die Hiddenseer Straße mündet unmittelbar vor dem Plangrundstück in
die Senefelderstraße und gewährleistet somit eine direkte Erschließung zur
Prenzlauer Allee. Auf dieser befindet sich an der Ecke Hiddenseer Straße/
Prenzlauer Allee eine Station der Tramlinie M2 (Fröbelstraße), welche in
südlicher Richtung zum Stadtzentrum Richtung Alexanderplatz führt und in
nördlicher Richtung eine Verbindung zum S-Bahnhof Prenzlauer Allee und somit
zur Ringbahn herstellt. Dadurch ist das Plangebiet gut an den öffentlichen
Verkehr angebunden. Technische Infrastruktur / Leitungen Der
Geltungsbereich ist Bestandteil eines seit über 100 Jahren baulich genutzten
innerstädtischen Bereiches mit hoher Ausnutzung der Grundstücke. Innerhalb der
gründerzeitlich geprägten innerstädtischen Lagen ist in Berlin grundsätzlich
davon auszugehen, dass alle notwendigen Versorgungsmedien vorhanden sind. Da
das Grundstück derzeit gewerblich genutzt wird, ist zudem davon auszugehen,
dass die vorhandenen Medien ausreichend dimensioniert sind, um die Ver- und
Entsorgung (z.B. Beleuchtung, Wasser) der geplanten Grünfläche im
Geltungsbereich übernehmen zu können. Eine Ableitung von Niederschlagswasser in
die Regenwasserkanalisation ist nicht notwendig, da der Bebauungsplan keine
Errichtung von Gebäuden vorsieht. Seit 2001
wurde im Sanierungsgebiet die soziale und kulturelle Infrastruktur grundlegend
erneuert. Dies betraf vor allem Schulen, Sporthallen und Schulhöfe. Ebenso
wurden Kindertagesstätten saniert oder neu errichtet. Die Bemühungen dem
steigenden Bedarf nach sozialer Infrastruktur gerecht zu werden dauern derweil
an. Das Gebiet hat seit den 1990er Jahren an Attraktivität für Familien mit
Kindern gewonnen, seit Jahren ist ein Zuzug von Familien mit Kindern bzw. ein
Verbleib der Familien im Gebiet zu verzeichnen. Die
Neuanlage von sieben Grün- und Spielflächen im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz
ist bereits erfolgt, fünf weitere Flächen wurden umfassend neu gestaltet und
mit Spiel- und Aufenthaltsangeboten ausgestattet. Die Versorgung mit sozialer
Infrastruktur ist ungeachtet dessen durch die Einrichtungen der Umgebung nur
unzureichend abgedeckt. Die Entwicklung eines öffentlichen Spielplatzes im
Plangebiet ist daher seit Anfang/ Mitte der 1990er Jahre unveränderter
Gegenstand der planerischen Überlegungen und der Sanierungsziele. Sie soll zu
einer besseren Versorgung des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz mit Grün- und
Freiflächen beitragen. Das
Grundstück Senefelderstraße 21 befindet sich in privatem Eigentum. Die
Senefelderstraße ist Eigentum des Landes Berlin. Boden Das
Plangebiet ist gemäß Umweltatlas Berlin 2001 durch sandige Böden (Mittelsande,
Feinsande und mittel lehmige Sande) gekennzeichnet. Der Unterboden weist
eckig-kantige Steine (überwiegend mittlerer Anteil) auf. Am Standort steht
Geschiebemergel und –lehm der Weichsel- und Saalegrundmoräne an, welcher
teilweise von Geschiebedecksanden überlagert wird. Der ca. 20 m mächtige
Geschiebemergelkomplex baut sich aus stark sandigen, kiesigen, wechselnd
steinigen Schluffen auf, die als grundwasserhemmende Schichten fungieren. Durch die
Besiedlung des Gebiets um den Helmholtzplatz vor über 100 Jahren ist der
anthropogene Einfluss auf den Boden hoch bis extrem hoch. Auf dem Plangebiet
ist der gewachsene Boden von einer ca. 1 m hohen anthropogenen Aufschüttung
überdeckt. Altlasten[1] Das
Grundstück wird im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin unter der Nummer
15603 als Verdachtsfläche geführt. Im Ergebnis
der beprobungslosen Erstbewertung wurden punktuelle Verunreinigungen des Bodens
durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sowie innerhalb der anthropogenen
Aufschüttung ein Altlastverdacht für Schwermetalle und Polyzyklische
Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) benannt. Aus gegebenem Anlass wurde ein
Gutachten zu orientierenden Bodenuntersuchungen auf dem Plangebiet beauftragt. Zu
betrachtendes Schutzgut ist aufgrund der geplanten Nutzung als Spielplatz die
menschliche Gesundheit. Die Bewertung erfolgte entsprechend der Berliner Liste
vorrangig an Hand der Risikowerte für Kinderspielplätze. Sind für die
untersuchten Parameter keine Risikowerte ausgewiesen, erfolgte die Bewertung
nach den Zuordnungswerten Feststoff für Boden. Die
Festlegung der Bohransatzpunkte erfolgte auf der Grundlage vorhandener
Leitungspläne und örtlicher Gegebenheiten. Es wurden 7 Rammkernsondierungen im
Durchmesser 60 mm bis maximal 1,8 m tief abgeteuft. Auf Grund der angetroffenen
unterschiedlichen Ausbildung der Schichten wurde eine Erweiterung der
Probenahmeebenen von drei auf vier Teufebereiche notwendig (0,1-0,5; 05-1,0; 1,0-1,5;
1,3-1,8 m). Nach der Probenentnahme wurden die Proben im akkreditierten
Umweltlabor auf folgende Parameter analysiert. pH-Wert,
PAK, MKW, BTEX (aromatische Kohlenwasserstoffe) Arsen,
Cadmium, Quecksilber, Blei, Chrom, Zink, Kupfer Probe Nr.
3a auf Polychlorierte Biphenyle (PCB) Die
pH-Werte lagen für fast alle Proben im schwach alkalischen bis neutralen
Bereich. Eine besondere Erhöhung der Mobilität der Schadstoffe ist aus den
pH-Werten nicht abzuleiten. Der
Risikowert für Arsen von 40 mg/kg Trockenmasse (TM) wurde in allen Proben
deutlich unterschritten. Die
Konzentrationen von Cadmium (Risikowert 3 mg/kg TM), Quecksilber (Risikowert 2
mg/kg TM) und Chrom (Risikowerte 150 mg/kg TM) lagen in allen analysierten
Proben deutlich unterhalb des jeweiligen Risikowertes. Der
Risikowert für Blei von 200 mg/kg TM wird in allen Proben unterschritten. Für Kupfer
und Zink werden die Zuordnungswerte Z
1.2 herangezogen, die Zuordnungswerte /Kupfer 200 mg/kg TM; Zink 500 mg/kg TM)
werden in allen Proben nicht überschritten. Der
Risikowert für PAK von 1 mg/kg TM wurde an allen Bohrpunkten deutlich
überschritten. Sehr hohe Konzentrationen von mehr als 15 mg/kg TM, d.h. über
dem Zuordnungswert Z 1.2, sind noch bis
ca. 1,1 m unter Geländeoberkante festgestellt worden. Auch im gewachsenen Boden
waren noch teilweise Überschreitungen des Risikowertes festzustellen. Erst in
den tieferen Schichten der Rammkernsondierung (RKS) 1 bis 3 und RKS 5 bis 7
waren keine Risikowertüberschreitungen mehr zu verzeichnen. Der
Risikowert von 0,1 mg/kg TM für Benzo(a)pyren wurde analog den PAK-Werten in
allen untersuchten Proben der RKS 1 bis 7 teils überschritten. Zur
Bewertung der MKW und der PAK wie Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole sind
zur Bewertung die Zuordnungswerte Z 1.2 für wiedereinbaubare Böden
heranzuziehen. Der Z 1.2 Wert von 500 mg/kg TM für MKW wurden nicht
überschritten. BTEX war in allen Proben nicht nachweisbar. Die in
Probe 090298/3a erfolgte Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle (PCB) wies
nur Spuren nach. Somit ist der Risikowert für Kinderspielplätze von 3 mg/kg TM
nicht überschritten. In der
Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass Überschreitungen der Risikowerte für
Kinderspielplätze in allen untersuchten Teufenbereichen festzustellen sind,
eine Sanierung der kontaminierten Auffüllungen muss erfolgen. Die
Überschreitungen betreffen allerdings ausnahmslos PAK einschließlich
Benzo(a)pyren. Aufgrund
der PAK-Belastungen wird eingeschätzt, dass unter dem Gesichtspunkt zukünftiger
Nutzung als Spielplatz eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit besteht. Zur
Beseitigung des Gefährdungspotentials wird aus Sicht des Gutachters
vorgeschlagen: Abtragen
der Betonversiegelung und Auskoffern des kontaminierten Oberbodens bis zu einer
Tiefe von 0,3 – 0,6 m, wobei die in unterschiedlicher Teufe zwischen 25
und 60 cm anzutreffende Schlackeschicht mit auszuheben ist. Anschließend
Aufschüttung von 0,3 bis 0,6 m Boden, der die Anforderungen der Berliner Liste
für Kinderspielplätze erfüllt, auf den vorhandenen Boden und damit Abdeckung
des Gefährdungspotentials. Eine
Nutzung des Areals als Kinderspielfläche ist nach erfolgreicher Sanierung der
oberen Bodenschichten bzw. der Auffüllungen möglich. Nicht direkt als
Spielflächen ausgewiesene Bereiche müssen entweder saniert oder mit
unbelastetem Material abgedeckt werden um wirksam Kontakte zu verhindern. Wasser Zur
Vorbereitung der Entwicklung als Spielplatz wurde für das Grundstück
Senefelderstraße 21 eine orientierende Bodenuntersuchung[2]
angefertigt, in der Aussagen zu Boden und Wasser enthalten sind: „Die
oberen Grundwasserstockwerke werden vor allem durch die Wechsellagerung der
weichsel- und saaleeiszeitlichen Schichten geprägt. Geschiebemergel und
–lehm stellen dabei die grundwasserhemmenden bzw. –stauenden
Schichten dar. Sande und Kiese fungieren als Grundwasserleiter. Auf dem
untersuchten Grundstücksgelände stellen die hier anstehenden Geschiebemergel
des Barnim eine natürliche Versiegelung dar. Der gespannte
Hauptgrundwasserleiter wird erst im Liegenden des Geschiebemergels in größerer
Teufe erwartet. Saisonal auftretendes Schichtwasser in den hangenden Decksanden
kann jedoch partiell angetroffen werden.“ Der
Grundwasserflurabstand des Hauptgrundwasserleiters beträgt entsprechend den
Angaben aus dem Umweltatlas von Berlin 20 bis 30 m (Stand Mai 2009). Für die
Grundwasserneubildung (50 bis 100 mm/Jahr) spielt das Plangebiet laut
Umweltatlas Berlin eine untergeordnete Rolle aufgrund der Vorbelastung (relativ
hohe Versiegelung der bebauten Grundstücke) und der natürlichen Verhältnisse
(Abstand zum Grundwasser). Lärm Das
Plangebiet ist von Verkehrsemissionen gering belastet. Der strategische
Gesamtlärmindex L (DEN), d.h. die Summe von KFZ-, Flug- und
Schienenverkehrslärm beträgt gleich bzw. weniger 50 dB(A). Alle geplanten
Entwicklungen werden daher als unproblematisch vollziehbar eingeschätzt. Luftgüte Das
Plangebiet ist von Stickoxidemissionen von 20 bis 50 t/km² betroffen. Davon
entfällt etwas mehr als 50 % auf Verkehrsemissionen und der Rest auf
Hausbrandemissionen. Industrieemissionen spielen keine Rolle. Seit 1994 gehen
die Werte für die Stickoxidemissionen zurück. Schwefeldioxidemissionen sind zu
fast 100% auf Hausbrandemissionen zurückzuführen. Die Werte betragen 5 bis 10
t/km². Verkehrsemissionen spielen eine sehr geringe Rolle, Industrieemissionen
gar keine für das zu beplanende Grundstück. Generell ist seit 1989 ein sehr
starker Rückgang der Schwefeldioxidemissionen in diesem Gebiet zu verzeichnen. Ökologie
/ Freiflächen / Artenschutz Das
Grundstück Senefelderstrasse 21 ist stark baulich geprägt und verfügt über
keinen wesentlichen ökologischen Bestand. Es ist vegetationsfrei. Zwei
Straßenbäume mit geringem Stammumfang sind im Geltungsbereich vorhanden. Für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-28 wurde der Biotop- und Baumbestand gemäß
Biotoptypenliste Berlins gutachterlich erfasst, erläutert und insbesondere
hinsichtlich der Auswirkungen auf geschützte Arten bewertet[3]. Im
Ergebnis wurde auch die mögliche Erforderlichkeit von floristischen oder
faunistischen Sondergutachten benannt. Die Erstellung der Biotoptypenkarte als
Grundlage für die weiteren Einschätzungen erfolgte nach der folgenden Methodik: Die
Bestandsaufnahme erfolgte am 03.06.2009 durch örtliche Begehung des Grundstücks
und Inaugenscheinnahme der angrenzenden Nutzungen. Die ökologische,
insbesondere faunistische Bedeutung wurde aufgrund der Lage des
Bebauungsplangebiets und der angrenzenden Nutzungen eingeschätzt. Der an das
Grundstück angrenzende Innenhof mit Vegetationsbestand wurde daher in die
Biotoptypenkartierung einbezogen. Die Biotoptypen wurden auf der Grundlage der
Berliner Biotoptypenliste klassifiziert. Die
naturschutzfachliche Bewertung erfolgt innerhalb einer 5-stufigen Werteskala
(sehr gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch) nach den Kriterien Natürlichkeit
/ Naturnähe als Maß anthropogener Eingriffe und die daraus resultierenden
Veränderungen der Vegetation, Gefährdung
/ Seltenheit des Biotoptyps, Intaktheit
/ Vollkommenheit der Ausprägung des Biotops und Ersetzbarkeit
/ Wiederherstellbarkeit. Biotopbestand
und Bewertung a) Flächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Das zu 100
% versiegelte Grundstück wird derzeit gewerblich genutzt. Dem entsprechend
erfolgt eine Klassifizierung gemäß Biotopschlüssel als Biotoptyp OGGV
– Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen (in Betrieb), vollständig
versiegelt (Biotopcode 12310) – Wertstufe I (sehr gering) Vor dem
Grundstück befinden sich zwei Straßenbäume (Spitz-Ahorn, Stammdurchmesser ca. 20 cm und 14 cm), Biotoptyp BRAA
– Allee (Biotopcode 071416) Wertstufe III (mittel) b)
angrenzende Vegetationsflächen Westlich
grenzt an den Geltungsbereich ein begrünter Innenhof (Biotoptyp OSBGG -
Innenhöfe entsiegelt und begrünt, Code
122212, Wertstufe II (gering)) mit Baumbestand (Acer platanoides) an.
Der unmittelbar an das Grundstück angrenzende Spitz-Ahorn hat eine Höhe von ca.
20 m (Wertstufe IV – hoch). Die das Grundstück abschließende, ca. 4 m
hohe Mauer ist von der Hofseite des Nachbargrundstücks aus mit Efeu begrünt
(OHF – Fassadenbegrünung, Biotopcode 12920, Wertstufe III (mittel). Faunistisches Artenpotenzial und ökologische Funktionsbeziehungen Tierhabitate in und an den Gebäuden
bzw. an den Außenwänden der angrenzenden Bebauung oder an der das Grundstück
abgrenzenden Mauer können aufgrund der intensiven gewerblichen Nutzung, nach
Inaugenscheinnahme der Fassaden und nach Befragung der Mieter derzeit mit
Sicherheit ausgeschlossen werden. Faunistische Funktionsbeziehungen
zwischen dem Geltungsbereich und dem Nachbargrundstück existieren nicht, da auf
dem Grundstück Senefelderstraße 21 keine Biotop- oder Habitatstrukturen
vorhanden sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bauliche Maßnahmen im
Geltungsbereich ggf. Auswirkungen auf den Vegetationsbestand (beispielsweise
durch Verschattung oder Verletzung von Baumwurzeln) haben könnten. Hinsichtlich der
artenschutzrechtlichen Belange kann auf der Grundlage aktueller Ortsbegehungen
bestätigt werden, dass derzeit keine Anhaltspunkte für das Vorkommen von streng
und/oder besonders geschützten Arten bestehen. In dem Bereich der Straßenbäume
ist mit dem potenziellen Vorkommen von europarechtlich geschützten Vögeln zu
rechnen, wobei es sich hier um relativ gängige Vogelarten handelt. Da von einem
Erhalt der Straßenbäume auszugehen ist, stehen dem Bebauungsplan keine
rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 44
BNatSchG entgegen. Flächennutzungsplan
/ Raumordnung Die Entwicklung des Bebauungsplans erfolgt aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
12. November 2009 (ABl. S. 58) . Im FNP wird das Plangebiet als
Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ von größer 1,5 dargestellt. Da der FNP nur überörtlich
bedeutsame Verkehrs- und Grünflächen darstellt, ist die Entwicklung von
Verkehrs- und Grünflächen, die nur eine örtliche Bedeutung besitzen,
grundsätzlich mit den Zielen der Flächennutzungsplanung vereinbar. Die
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche lässt sich folglich aus den
Darstellungen des FNP entwickeln. Dies ergibt sich vor allem aus dem
Erläuterungsbericht, der betont, dass allgemein gilt, dass die im FNP
dargestellten Wohnbauflächen überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden sollen.
Sie können daneben auch örtliche Infrastruktureinrichtungen wie
Kindertagesstätten, Schulen, Jugendfreizeitheime und Spielplätze, kleinere
Grünflächen (<3 ha) sowie eingestreutes Gewerbe und Büros mit umfassen,
soweit diese in die umgebende Wohnnutzung integrierbar sind. Der Geltungsbereich ist Teil eines
Gebietes, das als Vorranggebiet für die Luftreinhaltung dargestellt ist. Im Landesentwicklungsplan
Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182) ist der
Geltungsbereich Teil des „Gestaltraum Siedlung“. Im Schreiben der Gemeinsamen
Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg vom 16. März 2009
wurde die Übereinstimmung der Planungsabsicht (siehe auch Kapitel A.I.1
„Veranlassung und Erforderlichkeit“) mit den Zielen der Raumordnung
bestätigt. Landschaftsprogramm
(LaPro 94) Das
Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert
am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) formuliert für das Grundstück in vier
Teilplänen vorrangig folgende landschaftsplanerischen Ziele: Der
Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den gesamten Geltungsbereich als
Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u.a. folgende Ziele und
Maßnahmenvorschläge: Erhalt von
Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen
und Grünanlagen, Schaffung
zusätzlicher Lebensräume für Fauna und Flora (Hof-, Wand- und Dachbegrünung), Kompensation
von baulichen Verdichtungen, Verwendung
standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung. Im Teilplan
Erholung und Freiraumnutzung ist das Plangebiet als bebauter Bereich
– Wohnquartier der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der
Freiraumversorgung gekennzeichnet. Die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen
ist nicht vorhanden bzw. zu gering. Während die Anforderungen an den
öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und
demographischer Fakten sehr hoch ist. Der private und halböffentliche Freiraum
ist sehr gering. Als umfangreiche Maßnahmen in öffentlichen und
halböffentlichen Freiräumen gelten: Erhöhung
der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und
Infrastrukturflächen, Erschließung
vorhandener Freiflächen, Blockkonzepte,
Dach- und Wandbegrünung, Hofbegrünung, Verbesserung
der Aufenthaltsqualität im Straßenraum, Wohnumfeldverbesserung
auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich von
Großsiedlungen. Der
Teilplan Landschaftsbild weist den Planbereich als Innenstadtbereich
aus. Als Gestaltungsanforderungen ergeben sich u.a.: Erhalt und
Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden,
Stadtplätzen und Vorgärten, Verbesserung
von Wahrnehmbarkeit von Spree und Panke; Anlage von gewässerbegleitenden
Promenaden, Betonung
von Block- und Platzrändern durch Baumbepflanzung; Begrünung von Höfen, Wänden
und Dächern, Betonung
landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente,
gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen, Schaffung
qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung. Im Teilplan
Naturhaushalt / Umweltschutz erfolgt für den Großteil des Plangebiets
eine Darstellung als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung, an dass u.a.
folgende Anforderungen gestellt werden: Erhöhung
der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und
Wandbegrünung), Kompensatorische
Maßnahmen bei Verdichtung, Berücksichtigung
des Boden- und Grundwasserschutzes, dezentrale
Regenwasserversickerung, Förderung
emissionsarmer Heizsysteme. Stadtentwicklungsplanung
(StEP) StEP Wohnen Der Senat
hat am 10. August 1999 den Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen)
beschlossen. Er definiert Leitlinien zur Berliner Wohnungsentwicklung bis zum
Jahr 2010. Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen
als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau und für Verbesserungen im
Wohnungsbestand gesetzt. Der StEP
Wohnen sieht für das Plangebiet eine Bestandsentwicklung vor, wobei der Bereich
als prioritärer Raum zur intensiven Stadterneuerung dargestellt ist. StEP 1 und 2 – öffentliche
Einrichtungen Der am 25. Juli 1995 vom Senat
beschlossene StEP 2 „Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen
Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen“ wird hinsichtlich
der Versorgungswerte und Planungsgrundlagen überprüft und kann daher keine
Grundlagen für den Bebauungsplan geben. Spielplatzplanung der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I C Für die Berechnung des Bedarfes an
öffentlicher Spielplatzfläche gilt gemäß § 4 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz
ein Richtwert von 1 m² Spielplatzfläche pro Einwohner. Der Stand der
Richtwerterfüllung (31.12.2004) für den Bezirk Pankow lag bei 0,55 m² je
Einwohner und damit unter dem Berliner Durchschnitt von 0,6. Darüber hinaus gibt es die
automatisierte Spielplatzversorgungsanalyse, die auch die Versorgung mit
privaten Spielplätzen, die gemäß Bauordnung für Berlin (§ 8) auf den nicht von
Wohngebäuden überbauten Flächen der privaten Grundstücke anzulegen sind, mit
einbezieht und die eine gesamtstädtische Spielplatzversorgungskarte mit den
jeweiligen Versorgungsstufen für die abgestimmten Versorgungseinheiten
enthält. Die Karte der Versorgungsstufen (Stand Dezember 2005) ordnet der
Versorgungseinheit, in der sich das Plangebiet befindet, die Versorgungsstufe 3
(0,25 – 0,4 qm/EW) zu.[4] Bezirkliche Spielplatzplanung[5] Der Geltungsbereich ist Teil des
Versorgungsbereiches 4 (VB 4). Für den VB 4 enthält die Spielplatzplanung
folgende relevante Informationen: Innerörtliche Barrieren: als
übergeordnete Straße teilt die Prenzlauer Allee den Versorgungsbereich in zwei
Abschnitte, die Stargarder Straße trennt zwei südliche Versorgungseinheiten ab Baustrukturen: die Prenzlauer Allee
ist Trennlinie für zwei unterschiedlich strukturierte Bereiche, die
Wohnquartiere im Westen des VB sind im Gründerzeitstil mit Hinterhäusern,
Seitenflügeln und engen Höfen erbaut, vereinzelt Lückenbebauung nach 1990,
Gemeinbedarfseinrichtungen, im Osten ein Bereich mit Gemeinbedarfseinrichtungen
(Krankenhäuser, Bezirksamt) und ein nach 1980 erbautes Wohnviertel
(Thälmannpark) mit 10 und mehrgeschossigen Gebäuden, fließenden Freiräumen und
Grünanlagen Grünflächen: im westlichen Abschnitt
des Versorgungsbereichs nur spärliche Durchgrünung, ein ehemals als
Schmuckplatz konzipierter Stadtplatz (Helmholtzplatz) mit zwei öffentlichen
Spielplätzen, im Osten stärkerer Grünanteil im Wohnquartier, größere
Grünanlagen (Thälmannpark und Anlage am Planetarium), von denen der westliche Teil
des VB durch die Prenzlauer Allee abgetrennt ist Im VB 4 existieren 15 öffentliche
Spielplätze. Der bestehende Bedarf kann damit fast zu zwei Dritteln gedeckt
werden. Es verbleibt jedoch ein Gesamtdefizit von 26,6%. Die
Spielplatzstandorte sind im Gesamtgebiet jedoch unproportional verteilt. Die
unterversorgten Versorgungseinheiten liegen recht isoliert, sie sind durch
befahrene Straßen von den in den Nachbarbereichen liegenden Spielplätzen
getrennt. Dies ist, besonders für kleinere Kinder ein Nachteil. Im Endeffekt
kann das Gesamtdefizit im VB 4 nach Realisierung aller Planungsabsichten im VB
auf ca. 12% reduziert werden. Der geplante Spielplatz im Geltungsbereich ist
Teil dieser Gesamtentwicklung. Der VB 4 ist in die
Versorgungseinheiten 4A, 4B, 4C, 4D und 4E eingeteilt. Das zu beplanende
Grundstück liegt in der Versorgungseinheit 4D. Hierzu trifft die
Spielplatzplanung folgende relevante Aussagen: Städtebauliche Einordnung: die
Versorgungseinheit 4D liegt an der südlichen Kante des Versorgungsbereichs 04 Verkehr: Barrierewirkung besonders
durch übergeordnete Danziger Straße und Prenzlauer Allee (Lärm- und
Abgasemissionen), Stargarder Straße; die Dunckerstraße ist im Allgemeinen
weniger befahren Baustrukturen: das reine Wohngebiet
ist durch Bebauung im Stil der Gründerzeit mit kleinen grünarmen Höfen geprägt,
vereinzelt auch Gewerbeflächen Grünflächen: die Versorgungseinheit
ist grünarm, keine öffentlichen Grünanlagen, der Helmholtzplatz ist über die
weniger befahrene Dunckerstraße zu erreichen, in der Versorgungseinheit drei
öffentliche Spielplätze Versorgungssituation mit
öffentlichen Spielflächen
In der Versorgungseinheit 4D, die
aus 7 Baublöcken besteht, ist die Altersgruppe der unter-6jährigen am stärksten
vertreten (mit 59,2 %). In der gesamten Versorgungseinheit 4D sind 726 Kinder
gemeldet. Der Baublock 107037, in dem das
Grundstück Senefelderstraße 21 liegt, weist einen überdurchschnittlichen Anteil
an Kindern auf. Bei einer insgesamt steigenden Einwohnerzahl im Jahr 2008
lebten 265 Kinder im Block, davon 158 unter Sechsjährige und 62 Sechs- bis
Zwölfjährige . Damit ist die Kinderanzahl der Sechs- bis Zwölfjährigen in
diesem Block der Versorgungseinheit 4D am größten. Das ehemals bestehende Versorgungsdefizit
von fast 74 % in der Versorgungseinheit 4D konnte mit der Einrichtung eines
Spielplatzes im Jahr 2005 auf ca. 67% gesenkt werden. Wird der vorgesehene
Planungsstandort in der Senefelderstr. 21 realisiert, verringert sich das
Defizit weiter auf ca. 56%. Die Versorgungseinheit 4D behält somit innerhalb
des Versorgungsbereiches 4 trotz der Erweiterung der Spielflächen weiterhin
eine unterdurchschnittliche Versorgung, die Dringlichkeitsstufe reduziert sich
jedoch von Versorgungsgrad (Dringlichkeitsstufe) drei auf die Stufe vier[6]. Mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Helmholzplatz, der
über die weniger befahrene Dunckerstraße zu erreichen ist, stehen den Kindern
und Jugendlichen weitere Spielangebote zur Verfügung. Lebensweltlich orientierten Räume
(LOR) Auf der Betrachtungsebene der
„Lebensweltlich orientierten Räume“ (LOR) besteht im betreffenden
Planungsraum „Helmholtzplatz“ mit 20.699 Einwohnern (Stand
31.12.2008) bei einem Kinderanteil von 14,1 % das Ziel, den derzeitigen
Versorgungsgrad (nach Richtwert, 1 m² Spielplatzfläche pro Einwohner) von 0,43
m² je Einwohner auf 0,52 m² je Einwohner zu verbessern. Sanierungsgebiet
„Helmholtzplatz“ Das im Geltungsbereich des
Bebauungsplans liegende Grundstück Senefelderstraße 21 ist Teil des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets „Helmholtzplatz“. Dieses wurde auf
Grundlage der „Neunten Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten“ vom 21. 9. 1993 nach § 142 BauGB festgelegt und trat am 9. Oktober 1993 offiziell in
Kraft (GVBl. S. 403). Die bisherige Sanierung umfasste
sowohl die Wohngebäude, soziale und kulturelle Einrichtungen als auch die
Spiel- und Grünflächen sowie den öffentlichen Raum. Bei der Erneuerung der sozialen Infrastruktur - Schulen, Kitas, Jugendfreizeiteinrichtungen -
sowie Verbesserung des Spiel- und Freiflächenangebotes und der
Verkehrssicherheit wurden in den vergangenen fünf Jahren deutliche Fortschritte
erzielt. In größeren Baulücken entstanden unter intensiver Beteiligung der
Bewohner und von Elterninitiativen mehrere neue Spielplätze und Freiflächen. Der vermehrte Zuzug von
Familien und in Folge die starke Zunahme der Kinderzahlen hat zu veränderten
Rahmenbedingungen und damit auch zu neuen Herausforderungen für den letzten
Abschnitt der Sanierung im Gebiet Helmholtzplatz geführt. Zwischenzeitlich
übersteigt die Nachfrage das Angebot deutlich. Die Erneuerung des
Sanierungsgebietes Helmholtzplatz ist jedoch nicht abgeschlossen. Derzeitiger
Schwerpunkt der Erneuerung ist die Sanierung der sozialen Infrastruktur und des
öffentlichen Raumes, gefördert aus den Mitteln des Bundes, des Landes und der
Europäischen Union. Seit 1999 kommt das Förderprogramm Soziale Stadt im Rahmen
des Quartiersmanagements zum Einsatz. Auch für den verbleibenden
Sanierungszeitraum wird die Erneuerung von Schulen, Kitas und
Jugendeinrichtungen, die Neuanlage von Spielplätzen und Grünflächen sowie die
Verbesserung der Qualität des Raumes im Mittelpunkt des Sanierungsgeschehens
stehen. Der Rahmenplan des
Sanierungsgebietes Helmholtzplatz sieht für das Grundstück Senefelderstrasse 21
eine Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ vor. Dieses
Planungsziel besteht seit Beginn der Sanierung und wurde bei allen Änderungen
des Rahmenplans beibehalten. Der Geltungsbereich ist Bestandteil
eines Gebietes, für das im Jahr 2007 ein integriertes Stadtentwicklungskonzept
erarbeitet worden ist.[7] Auf die geplanten Festsetzungen bezogen enthält das INSEK die folgenden
Aussagen: Entgegen der Prognose aus dem Jahr
2000 ergibt die Auswertung der Einwohnerdaten, Stand 31.12.2006 gegenüber dem
Jahr 2000 eine Zunahme der Einwohnerzahl um 12,7%. Lebten im Jahr 2000 noch insgesamt
78.980 Einwohner im untersuchten Stadtraum, so waren es im Jahr 2006 bereits
89.030 Einwohner, darunter ein steigender Anteil Familien mit Kindern. Regional
sind überdurchschnittliche Zuwachsraten von mehr als 20% vor allem in großen
Teilen der Gebiete Bötzowstraße, Helmholtzplatz und Teutoburger Platz
auffallend. Der durch den hohen Anteil an
Familien im Gebiet erzeugte enorme Zuwachs in der Gruppe der unter 6-Jährigen
führt zu einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Altersgruppe an der Bevölkerung.
Bei den 6- bis 15-Jährigen weist die Gesamtentwicklung von 2000 bis 2006 zwar
mit -13% noch einen negativen Wert aus, die Kinderzahl in dieser Altersgruppe
hat sich jedoch seit 2004 jährlich deutlich erhöht, Tendenz steigend. Dies
deutet auf einen Verbleib der jungen Familien mit ihren Kindern im Gebiet auch
nach Schuleintritt hin. Es ist demzufolge abzusehen, dass die derzeitig hohe
Anzahl der unter 6-Jährigen bei einer normalen Fluktuation hier aufwachsen und
nachfolgende Infrastrukturangebote nachfragen werden. Hinsichtlich der
Einwohnerentwicklung und des Zuwachses der unter 6-Jährigen wird der Bedarf an
grünen Aufenthalts- und Erholungsflächen sowie an Spielflächen in der
Stadtumbaukulisse weiterhin steigen, was aufgrund der Unterversorgung an Park-
und Grünanlagen eine Erhöhung des Nutzungsdrucks für bereits aufgewertete
Flächen bedeutet. Unter Respektierung der vorgefundenen städtebaulichen
Struktur wurde und wird auf dieser Grundlage ein Gefüge miteinander verknüpfter
öffentlicher Flächen Schritt für Schritt in die Tat umgesetzt. Die knappen Flächenressourcen im Bereich der Grünflächen und Spielplätze
werden es im Bemühen um eine angemessene Versorgung der Bewohner mit
Freiflächen erforderlich machen, das Fehlen an Flächengröße durch eine besondere
Qualität der Flächen auszugleichen. An die Stelle der in den
Gründerzeitvierteln des Stadtumbaugebietes angelegten einstigen Makrostruktur
aus wenigen, weit voneinander entfernten und jetzt völlig
„übernutzten“ Orten, die durch barrierewirksame Hauptverkehrsstraßen
für Kinder und Jugendliche oft nur eingeschränkt erreichbar waren, soll ein
kleinteiliges „Netz“ öffentlicher Räume treten. Zur Umsetzung
dieser Netzstruktur ist ein umfangreiches Maßnahmenbündel erforderlich, u.a.
mit Umwidmung von Baulücken sowie dem Erwerb der Flächen durch die öffentliche
Hand. Zur Sicherung der Ziele (Neuanlage
oder Bestandssicherung von Spielplätzen) sind mehrere Bebauungsplanverfahren
initiiert worden, die unterschiedliche Verfahrensstände aufweisen. Hierzu
gehört der vorliegende Bebauungsplanentwurf. Gutachten
zur Besonnung des Grundstücks[8] Es wurden drei für die Planung
wichtige Nachweisorte ausgewählt, um jeweils für den 21. Tag mehrerer Monate
die Berechnungen der möglichen Besonnung, d.h. bei wolkenlosem Himmel in
Abhängigkeit von der umgebenden Bebauung, durchzuführen. Das Fazit der Analyse ist, dass das
Grundstück auf Grund der es umgebenden Gebäude als weniger gut besonnt
eingestuft wird. Einzelne Bereiche weisen jedoch eine gute Besonnung auf. Im
Winter wird das Grundstück überhaupt nicht besonnt, was für eine
innerstädtische Spielfläche aber hinnehmbar ist, da diese Freiflächen zu dieser
Jahreszeit im Allgemeinen weniger frequentiert werden. Im Frühjahr und Herbst
ist eine Besonnung am Vormittag möglich. Dann ist der Wärmegewinn durch direkte
Sonneneinstrahlung besonders wünschenswert und die Spielfläche kann daher zu
dieser Tageszeit stark genutzt werden. Hier können Bereiche für ruhigeres Spiel
und Sitzplätze in sonnigere Teile gelegt und Bereiche für Bewegungsspiel in
weniger besonnten Bereichen geplant werden. Im Sommer verfügt das Grundstück
immer sowohl über besonnte als auch verschattete Bereiche. Durch Baumpflanzung
können stark besonnte Bereiche im Sommer ein schattenspendendes Laubdach
erhalten. Im zeitigen Frühjahr und späteren Herbst bei kühleren Temperaturen
ist die Belaubung nicht mehr vorhanden und lässt das Sonnenlicht daher
durchdringen. Der Landschaftsplan IV-L-3
„Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ zur Festsetzung des
Biotopflächenfaktors (BFF) ist am 10. Oktober 2004 in Kraft getreten (GVBl. S.
434). Innerhalb seines Geltungsbereichs, der die dicht bebauten
Gründerzeitquartiere Prenzlauer Bergs umfasst, existiert damit ein
planungsrechtliches Instrument zur Umsetzung eines ökologischen
Mindeststandards, mit dessen Hilfe der Verschlechterung der ökologischen
Situation in der Innenstadt entgegen gewirkt werden kann. Dabei kommt der
stärkeren Begrünung von Baugrundstücken eine steigende Bedeutung zu. Der
Landschaftsplan benennt mit dem Biotopflächenfaktor den zu realisierenden
Anteil an naturhaushaltswirksamer Fläche pro Gesamtgrundstücksfläche bei
Neubauvorhaben und auch im Bestand, wenn der Überbauungsgrad erhöht wird bzw.
zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden. Für das Grundstück Senefelder
Strasse 21 ist eine Ziel-BFF von 0,6 angegeben. Der Festsetzung einer
öffentlichen Grünfläche mit Zwecksbestimmung Spielplatz steht der
Landschaftsplan nicht entgegen. Eine festgesetzte Grünfläche wirkt sich auf die
Ziel-BFF für den gesamten Baublock positiv aus. Derzeitiges
Bau- und Planungsrecht (§ 34 BauGB) Die Grundstücke befinden sich
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Derzeit gelten für den
gesamten Geltungsbereich die Bestimmungen des § 34 BauGB. Danach sind
Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Die
Grundstücke der unmittelbaren Umgebung sind überwiegend mit Wohngebäuden
straßenbegleitend z.T. mit Seitenflügeln und Hinterhäusern bebaut. Gewerbliche
Nutzungen beschränken sich auf die Erdgeschosszone. Die in geschlossener
Bauweise errichteten Wohnhäuser erreichen mit Traufhöhen um 19,0 m fünf
Geschosse. Die Tiefe der Vorderhäuser beträgt ca. 12 - 13 m. Neben den
Regelungen des § 34 BauGB und bis zur Aufhebung des förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Helmholtzplatz (9. Verordnung vom
21.09.1993, GVBl. S. 403) stehen Bauvorhaben und andere Maßnahmen im Gebiet
unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB. Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB Der mit dem
Bebauungsplan 3-28 verfolgte Zweck „Sicherung eines öffentlichen
Spielplatzes“ ist eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne
des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB. Um das beschleunigte Verfahren des § 13a BauGB
anwenden zu können, müssen zudem die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten
gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens
erfüllt sein: - bei einem Verzicht auf die Festsetzung
von bebaubarer Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauGB muss die anzunehmende
Flächenversiegelung deutlich unter 20.000 m² liegen (§ 13a Abs. 1 Satz 3
BauGB). Eine sachliche, räumliche und zeitliche Kumulationswirkung mit anderen
Bebauungsplänen liegt nicht vor. - Es wird keine Zulässigkeit von
Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. - Es bestehen keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, - FFH-Richtlinie)
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Dies ist im
vorliegenden Fall gegeben. Im
beschleunigten Verfahren können Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen
werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sowie §
13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für den Verzicht auf die Information der Öffentlichkeit
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung aufgrund der bereits
durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen im Aufstellungsverfahren und bei
der Sanierungsplanung). Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1
BauGB wurde nicht durchgeführt. Eingriffe in den Naturhaushalt gelten gemäß §
13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig, ein Ausgleich ist insofern nicht notwendig. Auf die Durchführung
einer Umweltprüfung und die Anfertigung eines Umweltberichtes wird verzichtet. Entwicklung der Planungsüberlegungen Die
vorbereitenden Untersuchungen zur Sanierungszielentwicklung für den
Helmholtzplatz, die mit der förmlichen Festlegung zum Sanierungsgebiet am 09.
Oktober 1993 Verbindlichkeit erhalten haben, bildeten die erste
Rahmenplanungsgrundlage für das Gelände des räumlichen Geltungsbereichs. Die
darin definierten Entwicklungsziele sahen bereits die Erneuerung von Schulen,
Kitas und Jugendeinrichtungen, die Neuanlage von Spielplätzen und Grünflächen
sowie die Verbesserung der Qualität des öffentlichen Raumes vor. Von dieser
Entwicklung versprach man sich die Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes
für junge Familien. Diese grundsätzliche Zielstellung hat bis heute Bestand und
soll im Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden. Das
Sanierungsgebiet Helmholtzplatz ist durch seine vorwiegend gründerzeitliche
Blockbebauung mit wenigen öffentlichen oder privaten Freiräumen gekennzeichnet.
Dem Bedarf von ca. 5.695 m² Spielfläche (netto im Jahr 2008) steht in der
Versorgungseinheit 4D einem unzureichendes Angebot von 1.875 m² netto
(2.611 m² brutto) gegenüber. Das bestehende Defizit an Spielflächen kann
aufgrund der baulichen Struktur nur teilweise durch ein ausreichendes Angebot
an anderen nutzbaren öffentlichen oder privaten Freiflächen kompensiert werden.
Da das Versorgungsgebiet 4 die Versorgungsstufe 3 (Defizit größer gleich 0,6
m²/EW) aufweist[9],
besteht also ein deutlicher Bedarf an einer entsprechenden Einrichtung zur
Reduzierung des Defizits. Zusätzlich
bestand - entsprechend den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung nach §
141 BauGB - für das Untersuchungsgebiet Helmholtzplatz ein hohes Defizit an
wohnungsnahen Grünflächen von ca. 102.000 m² (6m²/EW). Dies entsprach einem
Versorgungsrad von gerade 12 %. Zur
Reduzierung dieser starken Unterversorgung kommen im dicht besiedelten
Wohngebiet nur noch die vorhanden Baulücken als letzte Flächenreserve in Frage.
Damit lässt sich das bestehende Defizit zwar nicht beseitigen, so doch
zumindest mindern. Andere vergleichbare Grundstücke können für die Planung
nicht herangezogen werden, da diese ebenfalls für den Abbau von
Freiflächendefiziten oder zur Verbesserung der Versorgungssituation im Bereich
der sozialen Infrastruktur benötigt werden. Das zu
beplanende Grundstück ist mit 925m² zu klein für einen allgemeinen Spielplatz
(2.000 m²), es eignet sich jedoch gut als Kleinkinderspielplatz nach den
Anforderungen des § 8 Kinderspielplatzgesetz. Zur
Neugestaltung des Grundstücks Senefelderstrasse 21 ist im Januar 1997 eine
Nutzungs- und Gestaltungskonzeption[10]
erarbeitet worden. In dieser Planung wurde eine Aussage zur Neugestaltung und
zur funktionalen und gestalterischen Gliederung vorgenommen. Der
Gestaltungsentwurf für den Spielplatz wurde vom AUN des Bezirkes Pankow jedoch
nicht akzeptiert. Aufgrund des hohen Überarbeitungsbedarfs wird eine neue
Planung bevorzugt. Es soll ein Beteiligungsverfahren mit Kindern durchgeführt
werden und 3 vom AUN vorgeschlagene Planer werden mit einer neuen
Gestaltungskonzeption beauftragt. Rahmenbedingungen für den Gestaltungsentwurf
von Seiten des AUN sind: Spielplatz
für die Zielgruppe Kleinkinder und Schulkinder Angebote im
näheren Umfeld sind zu berücksichtigen Abgrenzung
von der Straße erforderlich Auch wenn
das Gestaltungskonzept des Spielplatzes überarbeitet werden muss, ist der seit
über 15 Jahren andauernde Planungsprozess im Sanierungsgebiet bezogen auf den Geltungsbereich
von einer inhaltlichen Kontinuität geprägt. Intention des Plans Die Entwicklung einer besseren
Versorgung des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz (Reduzierung der erheblichen
Defizite) mit Grünflächen und Spielplätzen ist Ziel und Intention der Planung.
Dies soll durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz für das Grundstück
Senefelderstrasse 21 erreicht werden. Damit soll die städtebaulich und funktional
unbefriedigende Situation bezüglich der Versorgung mit Grün- und Freiflächen
gemindert werden und gemäß der Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet
Helmholtzplatz eine Verbesserung des Wohnumfeldes herbeigeführt werden. Ein weiteres wesentliches Planungsziel ist die Verbesserung der
ökologischen Funktion des Gebietes durch Begrünung und Entsiegelung des Bodens. Wesentlicher
Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen Bereits während der vorbereitenden Untersuchungen zur förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebietes nach § 141 BauGB, die im Jahr 1992
stattfanden, wurde für die umliegenden Wohnbereiche ein enormes Defizit an
wohnungsnahen Freiflächen und öffentlichen Spielflächen festgestellt. Zu Beginn
der Sanierung war das Gebiet nur zu 20% mit den erforderlichen Grün-, Frei- und
Spielflächen versorgt. Somit war eine ausreichende Spielplatz- und Freiflächenversorgung
im Versorgungsbereich 4D nicht gegeben. Eine der in einem langjährigen
Planungsprozess entwickelte und wiederholt bestätigte Zielsetzung des
Rahmenplans für das Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“ ist daher die
bessere Versorgung mit Grün- und Spielflächen. Dieses Defizit besteht auch noch
gegenwärtig und soll durch die bestehende Spielplatzplanung auf dem Grundstück
Senefelderstrasse 21 weiter dezimiert werden und damit zur Sicherung der
Sanierungsziele beitragen. Inhalt der Planung ist daher eine öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz. Die Festsetzung einer öffentlichen
Grünfläche dient der Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Zusätzlich sind Grünflächen prägende Elemente
eines Ortsteils mit städtebaulicher Bedeutung, denn die Mischung von Bebauung
und Freiflächen ist ein wesentliches städtebauliches Strukturmerkmal. Der Bebauungsplan soll eine
geordnete städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit
entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln. Für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6
BauGB sind insbesondere relevant: Allgemeine Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse Belange der Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen Belange von jungen Menschen und
Familien Belange der Fortentwicklung und
Anpassung vorhandener Ortsteile Belange der Gestaltung des
Ortsbildes Belange des Umwelt- und
Naturschutzes Belange der Wirtschaft Belange des Verkehrs und der
Verkehrsvermeidung öffentliche und die private Belange Gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 11 BauGB wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang mit
den sonstigen beschlossenen Planungen mit städtebaulichen Auswirkungen gebracht
(z.B. Sanierungsverordnung, Stadtentwicklungspläne, Landesentwicklungsplan). Der Flächennutzungsplan von Berlin
stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-28 als Wohnbaugebiet mit einer
maximalen durchschnittlichen GFZ von über 1,5 dar. Die Errichtung von
öffentlichen Spielplätzen /-anlagen innerhalb von Gebieten, die dem Wohnen
dienen, gehört zu den kommunalen Aufgaben. Der Bebauungsplan mit seinen
Festsetzungen ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung öffentlicher
Spielplatz Entsprechend
den Sanierungszielen und dem Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz
soll das Grundstück Senefelderstrasse 21 als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB festgesetzt werden. Dies stellt als Verbesserung der defizitären
öffentlichen Grünflächen die Erfüllung eines der wesentlichen übergeordneten
Sanierungsziele dar und führt zu besserer Wohnqualität im Sanierungsgebiet für
junge Familien. Durch den Abbruch von Gebäuden auf dem Grundstück Senefelderstraße 21
verringert sich die GRZ und GFZ auf 0,0. Die in der Brandwand des
Vorderhauses Senefelderstraße 21 im 1. und 2. Obergeschoss eingebauten
Fensteröffnungen sind ungenehmigt. Sie stehen der Planung somit nicht entgegen
und können ggf. auch erhalten bleiben. Eine Bepflanzung im Erdgeschoss stellt
keine Gefahr dar, wenn darauf geachtet wird, dass eventuelle Kletterpflanzen an
der Brandwand nicht in die Obergeschosse wachsen. Auch das Aufstellen von
Bänken und kleineren Spielgeräten stellt keine Gefahr dar. Sollten jedoch im
Bereich der Öffnungen Spielhäuser, Schuppen o.ä. geplant werden, so ist der
Eigentümer in der Senefelderstraße 20 aufzufordern, die Öffnungen in der Brandwand
zu schließen, da in einem Umkreis der Öffnungen von mind. 5,00 m die Flächen
brandlastenfrei zu halten sind. Den verkehrlichen Belangen soll
durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen Rechnung getragen werden.
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Senefelderstrasse. Diese wird
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche mit
Straßenbegrenzungslinien entsprechend ihrer Widmung und ihres vorhandenen
Ausbauzustands festgesetzt und gesichert. Die Fläche befindet sich im Eigentum
des Landes Berlin. Durch die mit Beschluss des
Bezirksamtes vom 05.06.2007 getroffene Entscheidung, in den Sanierungsgebieten
zur Verkehrsberuhigung generell nur Tempo 30 zuzulassen und vor
Kinderspielplätzen Gehwegvorstreckungen als Querungshilfen anzuordnen, wird
Gefährdungen für die Nutzer des Spielplatzes im Kreuzungsbereich
entgegengewirkt. Der Bebauungsplan steht der Umsetzung dieser Zielstellung
nicht entgegen: Die Einteilung der Verkehrsflächen
ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzung sondern obliegt dem
zuständigen Fachamt (textliche Festsetzung Nr. 1). Allgemeine
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Die geplante Festsetzung von
Grünfläche auf bisher bebauter und vollständig versiegelter Fläche kommt den
Belangen nach gesunden Lebensverhältnissen in besonderer Weise nach. Das Freihalten des Grundstückes
Senefelderstraße 21 von hoher Bebauung (wie sie nach § 34 BauGB möglich wäre),
sichert eine besonders gute Belichtung, Belüftung und Besonnung der davon
profitierenden angrenzenden Grundstücke. Die von einem Spielplatz ausgehenden
Lärmemissionen führen in dem umgebenden, dicht bebauten allgemeinen Wohngebiet
nicht zu ungesunden unzumutbaren Wohnverhältnissen. Sie sind als Teil des
allgemeinen Lebens - der selbstverständlichen gesunden Entwicklung von Kindern
- grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber mit der
Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38)
in eindeutiger Weise bestimmt. Nach Darstellungen des
Flächennutzungsplans Berlin und des Landschaftsprogramms Berlin liegt das
Plangebiet im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Das Erfordernis
verbindlicher planerischer Regelungen ergibt sich für den Geltungsbereich
nicht, da auf die Festsetzung baulicher Nutzungen verzichtet wird. Durch die
Herstellung von Grünfläche und die Erhöhung der Biomasse auf dem bisher baulich
genutzten Grundstück wird den Anforderungen nach Luftreinhaltung Rechung
getragen. Belange
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen Mit der Sicherung ausreichender
Grün- und Spielflächen im Wohnumfeld kann dem bestehenden Defizit an
Spielplätzen und den Freiflächendefiziten im Wohnumfeld entgegengewirkt werden.
Die Attraktivität des Wohngebiets steigt, insbesondere für die die
Bewohnerstruktur stabilisierenden Familien mit Kindern wird sie erhöht. Belange
von jungen Menschen und Familien Der öffentliche Spielplatz auf dem
Grundstück Senefelderstraße 21 soll den Bedürfnissen der Kinder und Familien
aber auch allgemein sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung nach Kommunikation
und Begegnung im öffentlichen Raum gerecht werden und das hohe Defizit an Grün-
und Spielplatzflächen in diesem Gebiet mindern. Er soll zudem die
erforderlichen Freiflächen für kleinere Kindertagesstätten im Gebiet
bereitstellen, da diese zumeist nicht über eigene Freiflächen verfügen und
somit auch das Kinder- Betreuungsangebot qualitativ verbessern. Belange
der Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile und der Gestaltung des
Ortsbildes Das Quartier um den Helmholtzplatz
wurde in der Gründerzeit nach den damaligen Möglichkeiten entwickelt. In das
Straßenraster wurde neben wenigen kleinen Plätzen nur ein großzügiger Platz,
der Helmholtzplatz, eingeordnet, der auch Spielflächen beinhaltet. Für die
heutigen Bedürfnisse und Anforderungen an den öffentlichen Raum reicht dies
aber nicht mehr aus. Große Grünanlagen (Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark,
Fröbelplatz, Ernst-Thälmann-Park) sind relativ weit entfernt und jeweils durch
Hauptverkehrsstraßen vom Quartier getrennt, so dass diese insbesondere für
kleinere Kinder entsprechend schwer zu erreichen sind. Mit der Sicherung einer
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher
Spielplatz“ erfolgt eine Fortentwicklung des Ortsteils und eine Anpassung
an heutige Planungsgrundsätze durch Schaffung einer zusätzlichen wohnortnahen
Freifläche für die Allgemeinheit. Das Ortsbild der Gründerzeitgebiete
ist geprägt durch eine geschlossene Blockrandbebauung und durch regelmäßig
angelegte zumeist begrünte Straßenräume, die in Proportion zur Höhe der
Blockrandbebauung breit angelegt sind. Die Plätze sind aus der Lage des
Straßenrasters heraus wie die Baublöcke entwickelt. Eine kongruente Anlage
neuer Grünflächen ist in der bestehenden Blockstruktur nicht möglich. Geeignete
ausreichend große aus dem öffentlichen Raum zugängliche Flächen gibt es in den
Innenbereichen der Baublöcke nicht. Das öffentliche Interesse an der Schaffung
einer zusätzlichen Grünfläche überwiegt in dem Fall die aus der städtebaulichen
Struktur abzuleitende Herstellung des Blockrands. Belange
des Umwelt- und Naturschutzes Die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-28 stellen keine Eingriffe in
Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB dar. Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind aufgrund der rechtlichen Bedingungen (§ 13a BauGB) nicht
erforderlich und wären aufgrund der geplanten Nutzung selbst im Regelverfahren
nicht notwendig, da die festgesetzte Grünfläche eine wesentliche kleinräumige
und ökologisch wirksame Verbesserung im Vergleich zum geltenden Planungsrecht
(§ 34 BauGB) darstellt. Die Durchlässigkeit des Bodens
bleibt erhalten, durch die mit der Einrichtung eines Spielplatzes vorzunehmende
Bodensanierung werden bestehende Beeinträchtigungen der Bodenfunktion und ggf.
bestehende Beeinträchtigungen für das Grundwasser beseitigt. Darüber hinaus
birgt die Festsetzung als Grünfläche, anders als eine Wiederbebauung der
Grundstücke, ein Potenzial für zusätzliche Begrünung mit Bäumen und Sträuchern
(Rahmengrün) und kann damit kleinräumig eine Verbesserung von Klima und Luft
durch Staub- und Schadstoffbindung und Erhöhung der Luftfeuchtigkeit bewirken. Die Bäume in der öffentlichen
Verkehrsfläche sind von der Festsetzung als Verkehrsfläche nicht betroffen, da
Straßenbäume regelmäßiger Bestandteil von Verkehrsflächen sind. Der Landschaftsplan IV-L-3 soll in
den dicht bebauten Gründerzeitgebieten der naturhaushaltswirksamen Gestaltung
der Baugrundstücke dienen. Er legt für räumlich abgegrenzte Bereiche
Biotopflächenfaktoren (Verhältniszahlen aus Grundstücksfläche und
naturhaushaltswirksamer Fläche) fest, die im Rahmen von
Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind. Der Landschaftsplan ist ein
Instrument zum Abbau des Grünflächendefizits. Für die mit dem Bebauungsplan
3-28 verfolgte Sicherung einer Grünfläche hat der Landschaftsplan keine
planerische Bedeutung. Insgesamt unterstützt der Bebauungsplan die Intention
des Landschaftsplans, der auf eine Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen
in diesem dicht bebauten Gebiet abzielt. Die Belange der
Wirtschaft nach der Beibehaltung oder Weiterentwicklung der gewerblichen
Grundstücksnutzung wurden u.a. hinter den Belangen der Qualifizierung der
Wohnnutzung und den Bedürfnissen von Kindern in der Stadt durch Anlage einer
öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zurück
gestellt. Angesichts der vielfältigen gewerblichen Flächen in Berlin, auch in
vergleichbaren gründerzeitlichen Lagen, wurden hier andere Bedürfnisse höher
gewichtet. Belange
des Verkehrs und der Verkehrsvermeidung Die geplante Nutzung ermöglicht die
Anlage eines Spielplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft zu vielen Wohnungen
und ist fußläufig gut erreichbar. Sie mindert die Notwendigkeit von längeren
Verkehrsbewegungen von Kindern im Straßenraum und fördert dadurch den
unmotorisierten Verkehr. Durch den Entzug gewerblicher
Nutzung wird gleichzeitig die Verkehrsbelastung in der Senefelder Straße
geringfügig gemindert. Öffentliche
und private Belange Die von der Planung berührten
privaten Belange werden im weiteren Verfahren ermittelt und ergänzt. Den
Entwicklungszielen des Grundstückseigentümers, der in der Vergangenheit an
einer Bebauung seines Grundstückes interessiert war und Bauanträge gestellt
hat, konnte aus übergeordneten öffentlichen Gründen nicht entsprochen werden.
Mangels geeigneter anderer Grundstücke für die Grünflächenentwicklung soll
durch den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die rechtliche Grundlage für
den Erwerb des Grundstückes durch Berlin als Planungsziel verbindlich geregelt
werden. Andere landeseigene Grundstücke, die nicht bebaut sind, sind nicht
vorhanden und geeignete freie private Grundstücke im räumlichen Kontext, die
nicht ebenfalls für öffentliche Zwecke erworben werden sollen, liegen ebenfalls
nicht vor. Mit der geplanten Festsetzung
erfolgt eine planungsrechtliche Sicherung der Grundstücke für den öffentlichen
Spielplatz, die über den Sanierungszeitraum hinaus wirksam ist. Nach geltendem
Planungsrecht (§ 34 BauGB) wäre eine Blockrandschließung durch ein Vorderhaus
mit einer maximalen Tiefe von 13 m zulässig. Bei Einhaltung der benachbarten
Trauf- und Firsthöhen wären bis zu sechs Vollgeschosse und ein Dach- oder
Staffelgeschoss zulässig. Außerdem könnte im Blockinnenbereich an der
nördlichen Grundstücksgrenze ein Seitenflügel errichtet werden, der bis zur rückwärtigen
Grundstücksgrenze reicht. Der Seitenflügel dürfte eine Breite von 6,5 m nicht
überschreiten. Zulässig wären bis zu sechs Vollgeschosse und ein Dach- oder
Staffelgeschoss. Die Höhe der Brandwand, an die angebaut wird, dürfte nicht
überschritten werden. Diese Möglichkeiten sollen durch den Bebauungsplan
entzogen werden. Der Eingriff in die privaten
Eigentumsrechte ist bei dem verfolgten Planungsziel nicht vermeidbar und in der
Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Belangen aus den überwiegenden
Belangen des Gemeinwohls (vgl. Abwägung der zuvor genannten Belange)
gerechtfertigt. Flächenbilanz[11] Öffentliche Grünfläche – Spielplatz 925 m² Öffentliche Verkehrsfläche 260
m² Gesamtfläche 1.185 m² AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS Auswirkungen auf die Arbeits- und
Wohnverhältnisse Die Aufstellung des Bebauungsplans 3-28 trägt zur nachhaltigen
städtebaulichen Entwicklung bei. Durch die Festsetzung einer Grünfläche mit
Zweckbestimmung Spielplatz wird dem Anspruch sozialverantwortlicher
Wohnungsversorgung im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen. Die geplante Begrünung trägt dazu bei, die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse, die
Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die städtebaulichen Zielsetzungen zur
Erhöhung des Grünanteils im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz zu erfüllen. Spielende Kinder können Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner
verursachen. Diese Auswirkungen der öffentlichen Kinderspielanlage sind jedoch
dem Gebiet durchaus verträglich, zumal die Anlage als solche einen
existenziellen Teil des Wohnens darstellt. Eine spätere Nutzung als Skaterpark oder Basketballplatz ist
ausgeschlossen, da es sich um die Festsetzung als Grünfläche mit
Zweckbestimmung Spielplatz handelt. Dies schließt solche Nutzungen aus. Durch die geplanten Festsetzungen im Geltungsbereich sind keine
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten. Die
vorhandenen Bäume im Straßenland können erhalten bleiben. Der größte Teil der Fläche soll als Sand-, Rasen- oder Pflanzfläche
ausgeformt werden. Nur kleine Bereiche können als wasserdurchlässige
Pflasterfläche angelegt werden. Aufgrund der bestehenden geringwertigen
ökologischen Situation auf dem Grundstück (siehe Kap. I.2.2.7) ist davon
auszugehend, dass nach Umsetzung der Planung eine deutliche Verbesserung der
ökologischen Situation festzustellen ist, die kleinräumig spürbar sein wird und
die mikroklimatischen Verhältnisse aufwertet. Die Versickerungsfähigkeit wird
durch die Entsiegelung des Bodens erhöht. Des Weiteren erhöht sich der
Biotopwert des Sanierungsgebietes durch die Festsetzung von Grünfläche. Darüber
hinaus ist davon auszugehen, dass mit dem Auskoffern kontaminierten Bodens und
der Auffüllung mit unbelastetem Boden neben der Bodenwertverbesserung eine
Verbesserung für das Grundwasser verbunden ist. Schutzgutbezogen werden die folgenden Auswirkungen erwartet: Tiere: positiv, durch Erweiterung
des zur Verfügung stehenden Lebensraumes, auch als Nahrungshabitat für nicht im
Geltungsbereich lebende Arten, keine Betroffenheit geschützter Arten Pflanzen: positiv, durch
Vergrößerung der Fläche und Schaffung von Lebensraum Boden: positiv, durch Abriss und
Bodenaufwertung, Altlastenentfernung Wasser: positiv, durch
Grundwasseranschluss und Bodenwertverbesserung Luft: positiv, durch
Vergrößerung der Biomasse (Reinigungsfunktion) Klima: positiv, durch
Verdunstungseffekte und Vergrößerung der Biomasse Landschaft: keine Ortsbild: ausgeglichen,
Verzicht auf Herstellung des geschlossenen Blockrands vs. Herstellung eines
neuen Aufenthaltsbereiches Biolog. Vielfalt: positiv, durch
Erweiterung des zur Verfügung stehenden Lebensraumes für Pflanzen und Tiere Menschen: positiv, durch
Verbesserung der allg. Lebensumstände (s.o.), hinsichtlich Lärm keine
unzumutbaren oder das allg. Rücksichtnahmegebot überschreitenden Auswirkungen Kulturgüter: keine Energieeffizienz: keine Das Erreichen der Ziele des Landschaftsplans IV-L-3 wird durch die
Planung positiv beeinflusst. Es ist ein Ziel-Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,6
angegeben, der für den Geltungsbereich überschritten sein wird. Die Festsetzung
einer Grünfläche stellt somit einen Schritt auf dem Weg zur Erreichung dieses
durchschnittlichen BFF-Zielwertes dar. FFH- oder Vogel-Schutzgebiete sind nicht betroffen. Es gibt aufgrund der
Bestandssituation auf den Grundstücken im Plangebiet nach Durchführung und
Auswertung der Biotoptypenkartierung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein
von streng oder besonders geschützten Arten, deren Lebensraum durch das Anlegen
eines Spielplatzes beeinträchtigt würde. Stattdessen ist von einer
kleinräumigen Verbesserung der Situation auf dem derzeit noch voll versiegelten
Grundstück auszugehen. Auswirkungen auf den Verkehr durch die Nutzung als Spielplatz sind nicht
zu erwarten. Die bestehenden Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um
die Erschließung des Grundstücks gewährleisten zu können. Zu beachten ist
allerdings die eventuelle Notwendigkeit der Anpassung der Verkehrsflächen vor
dem Spielplatz auf der Senefelderstrasse im Bereich der Straßeneinmündung der
Hiddenseerstraße. Querungshilfen vor dem Spielplatz und/oder Verkehrsberuhigung
dieses Straßenbereichs sollten entsprechend dem Sanierungskonzept
Helmholtzplatz und der bezirklichen Beschlusslage (BA Nr. 0120/07), die solche
Maßnahmen vor öffentlichen Einrichtungen zur verstärkten Sicherheit der Kinder
vorsieht, geschaffen werden. Auswirkungen auf die soziale
Infrastruktur Der quantitative Versorgungsgrad mit öffentlichen Kinderspielanlagen im
Sanierungsgebiet Helmholtzplatz verbessert sich durch die Planung. Die Qualität
des Angebotes an öffentlichen Kinderspielanlagen wird durch die Entsiegelungs-
und Begrünungsmaßnahmen erheblich gesteigert. Das Grundstück muss von Berlin erworben werden. Berlin sichert sich mit
dem Bebauungsplan über den Zeitraum der Sanierung hinaus ein Vorkaufsrecht.
Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan zur Sicherung des Allgemeinwohls
die Enteignung, sofern der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann. Für den Grundstückseigentümer entsteht mit der
Festsetzung des Bebauungsplans ein Anspruch auf Übernahme des Grundstückes
durch Berlin, der über den Sanierungszeitraum hinaus wirkt. Für die dem
Grundstückseigentümer zustehende Entschädigung sind die Bestimmungen des BauGB
anzuwenden. Vor Herstellung des Spielplatzes müssen Maßnahmen zur Bodensanierung
durchgeführt werden. Auswirkungen auf den bezirklichen
Haushalt und den Finanzplan Auf der Grundlage der 9. Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten beauftragte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die
Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (DSK) als Treuhänder
des Landes Berlin mit dem Erwerb des Grundstückes Senefelderstraße 21. Für das Grundstück ist 2009 beim Vermessungsamt des Bezirkes die
Ermittlung des Verkehrswertes beauftragt worden. Die bislang geführten
Erwerbsverhandlungen der DSK führten zu keinem Ergebnis, werden aber
fortgesetzt. Das Grundstück ist in den Wirtschaftsplan 2010 aufgenommen. Die Altlastenbeseitigung erfolgt nach dem Erwerb des Grundstückes. Die
Finanzierung ist bei Kapitel 4610, Titel 89331, aus Sanierungsmitteln
vorgesehen. Für die Herstellung des Spielplatzes sind in der Kosten- und
Finanzierungsübersicht für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz für das
Haushaltsjahr 2010 139.000 € eingestellt (siehe BA-Beschluss VI-681/2009
vom 17.03.2009). Somit entstehen dem bezirklichen Haushalt keine Kosten für der Erwerb
und die Anlage der Spielplatzfläche. Es fallen jedoch für die Pflege des
zukünftigen öffentlichen Spielplatzes Kosten für den bezirklichen Haushalt an. Vorverfahren / Mitteilung der
Planungsabsicht Am 28.04.1992 wurde für das Grundstück Senefelderstraße 21 ein Baugesuch
im damaligen Bezirksamt Prenzlauer Berg eingereicht. Dieses wurde mit Bescheid
vom 07.12.1992 gemäß § 28 Abs. 4 BauZVO[12] i.V. mit § 246a Abs. 1 Satz 2 BauGB
für die Dauer von 2 Jahren zurückgestellt. Mit Schreiben vom 01.09.1994 teilte das damalige Stadtplanungsamt
Prenzlauer Berg gem. § 3a AGBauGB die bereits erfolgte Aufstellung des
Bebauungsplans 3-28 (seinerzeit noch IV-28) der damaligen Senatsverwaltung für
Bau- und Wohnungswesen als auch der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe
und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit und bat um
nachträgliche Zustimmung gemäß § 3a AGBauGB. Mit Posteingang vom 11.10.1994
hatten alle drei o.g. Senatsverwaltungen mitgeteilt, dass gegen die Absicht,
den Bebauungsplan 3-28 (seinerzeit noch IV-28) aufzustellen, keine Bedenken
bestehen. Das damalige Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin fasste am 16. August
1994 den Beschluss, den Bebauungsplan 3-28 (seinerzeit noch IV-28) aufzustellen
und der BVV zur Kenntnis zu geben (BA Nr. 371/94). Die Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1
AGBauGB erfolgte am 09.09.1994 im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 2888). Die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung
der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan 3-28 (seinerzeit noch
IV-28) fand in der Zeit vom 09. Dezember 1994 bis zum 13. Januar 1995 im
Stadtplanungsamt des Bezirksamtes Prenzlauer Berg statt. Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung wurde eine Woche vor Beginn durch Annonce in drei
verschiedenen Berliner Tageszeitungen angekündigt. Der Eigentümer des innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
3-28 (seinerzeit noch IV-28) liegenden Grundstücks wurde mit Schreiben vom
05.12.1994 über die Bürgerbeteiligung informiert. Daraufhin äußerte sich der
Eigentümer des Grundstückes Senefelderstraße 21 schriftlich. Die Einwendungen
stellten die Recht- und Zweckmäßigkeit der geplanten Ausweisung als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ in Frage.
Stattdessen möchte er die Bebaubarkeit des Grundstücks sicherstellen.
Abweichend von seinem ersten Baugesuch mit einem Wohn- und Geschäftshaus incl.
einer Tiefgarage wird vorgeschlagen, statt der gewerblichen Nutzung im
Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss eine „Kindereinrichtung“
vorzusehen und die Hoffläche als Kinderspielplatz zu gestalten. Abwägung Am 09.10.1993 ist die Festlegung des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz
in Kraft getreten (9. Verordnung über die förmliche Festlegung von
Sanierungsgebieten, veröffentlicht im GVBl. v. 1993, S. 403). Im Rahmenplan
Helmholtzplatz Stand 1/94 ist das Grundstück für eine Flächensicherung für eine
Spielplatz-Neuanlage dargestellt. Aus dem Abschlussbericht der vorbereitenden
Untersuchung gemäß § 141 BauGB für das Gebiet Helmholtzplatz vom August 1992
geht hervor, dass der Bedarf an öffentlichen Spielplätzen nur zu 18,4% gedeckt
ist, wenn der nach § 4 Abs.1 Kinderspielplatzgesetz geforderte Richtwert von
1,0m²/EW nutzbare Spielplatzfläche zugrunde gelegt wird. Das Grundstück
Senefelderstraße 21 ist somit zur Verringerung des enormen Defizits
unverzichtbar, da es mit einer Größe von ca. 1.000 m² etwa 6,25% des überhaupt
zur Verfügung stehenden Potentials an noch unbebauten Grundstücken ausmacht. Für eine verbesserte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen
Freiflächen stehen im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz nur noch Baulücken als
letzte Flächenreserve zur Verfügung. Die gemäß § 5 Kinderspielplatzgesetz
durchgeführte Untersuchung zur Spielplatzplanung für den Bezirk Prenzlauer Berg
(Bezirksamtsbeschluss v. 19.09.1995) sah im Versorgungsbereich 4d (Abgrenzung:
Stargarder Straße, Prenzlauer Allee, Danziger Straße und Dunckerstraße) die
Baulücke der Senefelderstraße 21 insbesondere aufgrund ihrer Größe und
Lagegunst als geeigneten Standort für die Neuanlage eines Spielplatzes vor.
Stark befahrene Straßen bilden deutliche Barrieren für Kinder und werden daher
bei der Abgrenzung der Versorgungsbereiche mit berücksichtigt. Im
Spielplatzplan wurde für den Versorgungsbereich 4d ein Bedarf von 5.381 m²
festgestellt, das entsprach einem Versorgungsdefizit von 97%. Hinsichtlich der
öffentlichen und privaten Spielplatzversorgung hat der Versorgungsbereich 4d
die höchste Dringlichkeitsstufe. Andere gleichartige Grundstücke können zum
Ausgleich nicht herangezogen werden, da sie gleichermaßen zum Abbau des
Defizits an öffentlichen Spielflächen benötigt werden. Dem Verwertungsinteresse des
Eigentümers an dem Grundstück Senefelderstraße 21 kann daher nicht nachgekommen
werden, so dass das Land Berlin entsprechend dem Inhalt des Rahmenplans für das
Sanierungsgebiet Helmholtzplatz das für öffentliche Zwecke benötigte Grundstück
erwerben möchte. Ergebnis
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Das zum Zeitpunkt des
Aufstellungsbeschlusses (BA-Beschluss Nr. 371/94 vom 16.08.1994) des
Bebauungsplans 3-28 (seinerzeit IV-28) beabsichtigte Planungsziel –
Festsetzung des Grundstücks Senefelderstraße 21 als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ – soll weiter
verfolgt werden. Das Bezirksamt hat am 19.11.1995 die
Abwägung zu der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgebrachten
Äußerung beschlossen (BA-Nr. 238/96) und das Ergebnis der
Bezirksverordnetenversammlung mit Drs. Nr. 285/96 am 18.12.1996 zur Kenntnis
gegeben. 4. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1996) Mit Schreiben vom 28. Oktober 1996
wurden insgesamt 26 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
und deren Aufgabenstellung von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs.
2 BauGB[13] an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf
3-28 (seinerzeit IV-28) gebeten. Es liegen insgesamt 22 Schreiben von den TöB
vor, die Bestandteil dieser Auswertung sind. Die Reihenfolge der Bearbeitung der
Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die Auswertungsinhalte. Übersicht: Beteiligte TöB 26 davon: keine Äußerung 4 Zustimmung
ohne Hinweise und Anregungen 10 Zustimmung
mit Hinweisen, Äußerung von Anregungen 10 Hinweise
und Bedenken gegen die Planung 2 Im Rahmen der Beteiligung der TöB
wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des
Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen: Kabel- und Leitungsbestand Altlastenverdacht Hinweis zur Textfestsetzung Inanspruchnahme des
Privatgrundstückes für einen öffentlichen Spielplatz Das Ergebnis der Auswertung der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat keine
Auswirkungen auf die beabsichtigten Planinhalte. Nachfolgende Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich innerhalb der Frist gemäß § 4
Abs. 2 BauGB nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass
diese der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden: - Bezirksamt
Prenzlauer Berg, Abt. Finanzen und Immobilienmanagement - Bezirksamt
Prenzlauer Berg Abt. Gesundheit, Soziales, Wirtschaft und Sport - Berliner
Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung Abt. BI-KE 3 - Deutsche
Post AG Direktion Potsdam Bau- u. Immobiliencenter Nachfolgende Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu
bzw. äußerten keine Bedenken oder erklären ihre Belange für nicht berührt: - Senatsverwaltung
für Bauen, Wohnen und Verkehr Abt. IV E - Senatsverwaltung
für Bauen, Wohnen und Verkehr Abt. XII C - Senatsverwaltung
für Finanzen Abt. IV - Bezirksamt
Prenzlauer Berg – Naturschutz- und Grünflächenamt - Bezirksamt
Prenzlauer Berg, Abt. Jugend, Schule und Kultur - Landesamt
für Arbeitsschutz und technische Sicherheit - Der
Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt und
Straßenverkehrsbehörde - Berliner
Stadtreinigungsbetrieb BSR - Deutsche
Telekom AG Direktion Berlin - Jüdische
Gemeinde in Berlin Nachfolgende Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu
oder äußern Anregungen zur Planung: 1. Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Ref. II D (vom
06.12.1996) Hinweis: Die verwendete Formulierung, nach
der „mit Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche kein Eingriff in Natur
und Landschaft verbunden ist, der die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt“ ist eine Vertauschung von
Voraussetzung und Wirkung. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. 2. Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Potsdam Abt. GL 8 (vom 11.12.1996) Hinweis: Es wurde bestätigt, dass der B-Plan
mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. 3. Bezirksamt Prenzlauer Berg -
Vermessungsamt (vom 28.11.1996) Hinweis: Es wurde auf Korrekturerfordernisse
bezüglich vermessungstechnischer Angaben in der Begründung hingewiesen. Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis
genommen und dienten im Wesentlichen der Präzisierung des entsprechenden
Abschnittes der Begründung zum Bebauungsplan. 4. Bezirksamt Prenzlauer Berg - Tiefbauamt
(vom 06.11.1996) Hinweis: Änderung der textlichen Festsetzung
Nr. 2 wie folgt: Die Einteilung und die Befestigungsarten des öffentlichen
Straßenlandes sind nicht Gegenstand der Festsetzung. Abwägung: Der Anregung wird nicht gefolgt. Der
Bestandsplan, der die Kartengrundlage für den Bebauungsplan bildet, stellt die
Einteilung der Verkehrsfläche dar. Durch die textliche Festsetzung wird
klargestellt, dass sie nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Planungen, die den
Bereich der Verkehrsfläche betreffen, unterliegen somit nicht den Vorschriften
des Bebauungsplans. 5. Bezirksamt Prenzlauer Berg - Umweltamt
(vom 28.10.1996) Hinweis: Das Grundstück ist im
Altlastenverdachtsflächenkataster des Senats nicht aufgeführt. In
Zusammenarbeit mit S.T.E.R.N. ist eine Erfassung auf Altlastenverdacht
beantragt. Das gewerblich genutzte Grundstück (ehemals
Fahrradhandel/Lagerplatz, derzeitige Nutzung: Glaserei, Fahrbetrieb, Garagen,
Dachklempnerei) wird vom Umweltamt als altlastenrelevant eingeschätzt,
Kriegseinwirkungen sind nicht bekannt. Abwägung: Im Dezember 2008 wurde das Grundstück
in das Bodenbelastungskataster aufgenommen. Die ermittelten Werte von
Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, die durch den Eintrag von
kontaminiertem Auffüllmaterial entstanden sind, lagen teilweise über den
zulässigen Werten für Wohngebiete. Die geplante Nutzung als öffentlicher
Kinderspielplatz ist nur nach erfolgreicher Bodensanierung möglich. Eine
Befreiung aus dem Bodenbelastungskataster
erfolgt nach Abschluss der Bodensanierung. 6. Oberfinanzdirektion
Berlin/Bundesvermögensabteilung - V 53 (vom 11.11.1996) Hinweis: Durch den Vorentwurf IV-28 werden
Rechte und Interessen des Bundes nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht
berührt. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. 7. Berliner Feuerwehr Abt. IV A 14 (vom
21.11.1996) Hinweis: Sollten im Zuge der nötigen
Bauarbeiten zum Bebauungsplan Erdarbeiten unumgänglich sein, so ist die
Abteilung IV der Berliner Feuerwehr davon in Kenntnis zu setzen. Abwägung: Der Hinweis betrifft nicht den
Regelungsinhalt des Bebauungsplans. 8. Berliner Wasserbetriebe (TNB-PD) (vom
11.12.1996) Hinweis: Verweis auf beigefügte Pläne über
Wasserver- und Entsorgungsanlagen im Planbereich. Abwägung: Die technische Erschließung des
Plangebietes wird in der Begründung dargelegt werden. 9. Bewag - Bau- und Grundstücksplanung
(vom 12.12.1996) Hinweis: In dem Plangebiet befindet sich
unter der Fahrbahn der Senefelderstraße ein 110-kV-Kabel einschließlich
Begleitkabel. Der Bewag sind rechtzeitig vor Baubeginn verbindliche
Planunterlagen zu übergeben, um die Maßnahmen zum Schutz der Kabelanlage
abstimmen zu können. Abwägung: Die Hinweise wurden zur Kenntnis
genommen. Sie betreffen im Wesentlichen die konkrete Ausführungsplanung und
haben keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans. 10. Berliner Gaswerke - GASAG - (vom.
18.11.1997) Hinweis: Verweis auf beigefügte
Bestandsplankopien im Plangebiet. Abwägung: Die technische Erschließung des
Plangebietes wird in der Begründung dargelegt werden. Nachfolgende Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind, hatten sich mit Hinweisen und Bedenken
geäußert: 1. Handwerkskammer Berlin (vom 27.11.1996) 2. Industrie - und Handwerkskammer zu
Berlin (vom 16.12.1996) Bedenken: Die Erforderlichkeit der
Inanspruchnahme des Privatgrundstückes für einen öffentlichen Spielplatz und
die Unmöglichkeit von alternativen Lösungen muss nachgewiesen werden, da sich
auf dem nahe gelegenen Spielplatz Senefelderstraße 17, Ecke Stargarderstraße
bereits ein Spielplatz befindet. Auf dem nahe gelegenen Grundstück
Hiddenseestraße 5 befindet sich ein kaum genutzter Lagerplatz des Tiefbauamts
Prenzlauer Berg, der für die Anlegung eines Spielplatzes geeignet wäre. Außerdem weisen wir darauf hin, dass
das Privatgrundstück Senefelderstraße 21 von vier Betrieben als Gewerbehof genutzt wird: Glaserei Ludwig, Dachdecker
J. Schmidt, Michael Deich Holz- und Bautenschutz und Jens Towara Holz- und
Bautenschutz. Die Realisierung der Planung würde einen Eingriff in diese
Betriebe darstellen, der u. U. zu Schadenersatzforderungen führen könnte.
Mindestens wären die Maßnahmen nach den §§ 180,181 BauGB erforderlich (Nachweis
eines Ersatzstandortes, Hilfen bei der Verlagerung). Aus diesen Gründen sollte die
Planung aufgegeben werden und andere Lösungen zum Nachweis von Spielplätzen
geprüft werden. Abwägung: Am 09.10.1993 ist die Festlegung des
Sanierungsgebietes „Helmholtzplatz“ in Kraft getreten (9.
Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten, veröffentlicht
im GVBl. v. 1993, S. 403). Zu Beginn der Sanierung war das
Gebiet nur zu 20% mit den erforderlichen Grün-, Frei- und Spielflächen
versorgt. Die i.R. stehenden Spielplätze sind in dem die Sanierungsziele
darstellenden, aktualisierten Rahmenplan des Sanierungsgebietes
„Helmholtzplatz“ (Kenntnisnahme des Bezirksamtes Pankow am
07.08.2007, ABl. S. 2323) dargestellt. Das Grundstück Hiddenseestraße 5 wurde
zwischenzeitlich ebenfalls für einen öffentlichen Kinderspielplatz hergestellt. Die Erforderlichkeit für den
Spielplatz auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 wurde aktuell vom zuständigen
Fachamt - Amt für Umwelt und Natur - mit Schreiben vom 10.11.2008 mit einem
Spielplatzdefizit von 67% in der Versorgungseinheit 4D begründet. Die sich zum Zeitpunkt der
Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auf dem Grundstück
befindenden vier Betriebe sind nicht mehr ortsansässig. Gegenwärtig wird das
Grundstück von einer Vermietungsgesellschaft für Veranstaltungstechnik genutzt.
Ein Nutzungsänderungsantrag wurde nicht gestellt. Entschädigungsansprüche nach
§ 180 BauGB können nicht geltend gemacht werden, da die Gewerbebetriebe nicht
vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes auf dem Grundstück
ansässig waren und die Nutzung nicht beantragt bzw. genehmigt wurde. Der Planungsstandort ist weiterhin
in der vom Bezirksamt beschlossenen Spielplatzplanung in der Versorgungseinheit
4 D mit der Dringlichkeitsstufe „3“ (Versorgungsdefizit 60-70%)
enthalten. Der freihändige Erwerb des Grundstückes durch den Sanierungsträger
ist bislang nicht erfolgt. Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans 3-28 (seinerzeit IV-28) für das Grundstück Senefelderstraße 21
soll kurzfristig zum Abschluss gebracht werden, damit das Sanierungsziel bei
Aufhebung des Sanierungsgebietes (voraussichtlich 2010) umgesetzt bzw. auch
über den Sanierungszeitraum hinaus gesichert wird. Mit Schreiben vom 10.11.2008 wurde
vom zuständigen Fachamt - Amt für Umwelt und Natur - die Erforderlichkeit für
die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens mit einem immer noch bestehenden
Spielplatzdefizit von 67% in der Versorgungseinheit 4D begründet. Inzwischen
vorliegende aktuellere Daten bestätigen mit 67,1% Defizit diese Einschätzung.
Die verfügbaren Spielplätze, die sich in ehemaligen Baulücken befinden,
unterschreiten den empfohlenen Richtwert von 2.000m² Nettospielplatzfläche für
einen allgemeinen Spielplatz deutlich. Aufgrund dieser städtebaulichen
Situation wird durch das Fachamt die Häufung mehrerer kleiner Spielplätze, die
zur Bereitstellung der gesetzlich geforderten Versorgung innerhalb einer
Versorgungseinheit notwendig ist, erklärt. Bei den melderechtlich registrierten
Kindern ist im Jahr 2007 besonders die Altersgruppe der unter 6-jährigen mit
58% (für 2008 Steigerung auf 59,2 %) am stärksten vertreten. Darüber hinaus
wurde mitgeteilt, dass zusätzlich zur „richtwertbegründeten
Ausweisung“ von öffentlichen Spielplätzen gegenwärtig ein hoher Bedarf an
bespielbaren Freiflächen besteht, da die Elterninitiativ-Kitas nicht über
eigene Freiflächen zum Spielen verfügen. Durch die Novellierung des
Baugesetzbuchs (BauGB), die ab 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde ein
beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne eingeführt, die der
Innenentwicklung der Städte und Gemeinden dient. Da der Bebauungsplan 3-28 der
Innenentwicklung dient und die gesetzlichen Vorraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1
BauGB erfüllt sind, ist die beschleunigte Durchführung des Verfahrens
beabsichtigt. 5. Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5
AGBauGB Im
Zusammenhang mit der beabsichtigten Fortführung des Bebauungsplanverfahrens und
der Möglichkeit seit Januar 2007 das Aufstellungsverfahren für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung auf ein Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB umstellen zu können,
wurden mit Schreiben des Amtes für Planen und Genehmigen vom 26.02.2008 die
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung II C sowie die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung GL 8 im Sinne einer (erneuten) Mitteilung der
Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB informiert. Die GL 8 bestätigte mit Schreiben
vom 16.03.2008, dass der Bebauungsplan 3-28 (seinerzeit IV-28) an die Ziele der
Raumordnung angepasst ist. Die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung Abteilung II C teilte mit Schreiben vom 30.03.2008 mit, dass
keine Bedenken zur Planungsabsicht bestehen und hat keine dringenden
Gesamtinteressen Berlins bzw. sonstige Anmerkungen vorgebracht. Unterrichtung
der Bürger gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann
auf die Unterrichtung der Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung verzichtet werden, wenn eine
frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet. Die Bürger wurden im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens in der Zeit vom 09. Dezember 1994 bis zum 13. Januar
1995 informiert (Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB). Da Ziel und Zweck der Planung nicht geändert wurden, ist eine erneute
Unterrichtung der Bürger über die unverändert fortgeltenden wesentlichen
Planungsziele nicht erforderlich. Darüber hinaus wurden die Bürger in
Zusammenhang mit der Aktualisierung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet
informiert. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (TÖB) Auf Grund
des langen Zeitraums, der seit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
vergangen ist, und der Änderung der Rechtsgrundlagen für das
Bebauungsplanverfahren, wurde aus Gründen der Verfahrenssicherheit die
Behördenbeteiligung wiederholt. Die Zielstellung des Bebauungsplans, die
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche für die Errichtung eines öffentlichen
Spielplatzes, wurde nicht geändert. Mit
Schreiben vom 21.12.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange (TöB), deren Aufgabenstellung von der Planung berührt werden kann,
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wiederholt im Aufstellungsverfahren
beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-28 mit seiner
Begründung gebeten. Insgesamt
wurden 28 TöB angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen
insgesamt 25 Schreiben vor, die Bestandteil dieser Auswertung sind. Die
Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die
Auswertungsinhalte. Übersicht: Beteiligte
TöB 28 davon: keine Äußerung 3 Zustimmung ohne Hinweise und
Anregungen 12 Zustimmung mit Hinweisen, Äußerung
von Anregungen 13 Im Rahmen
der Beteiligung der TöB wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten
des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen: Aktualisierung
der Datengrundlagen zum Spielplatzbedarf Biotoptypen
im Geltungsbereich Verlauf von
Leitungen und Kabeln Das
Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung
soll nicht geändert werden. Die
Begründung zum Bebauungsplan wird in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert: Anpassung
der Datengrundlagen zum Nachweis des Spielplatzbedarfes Ergänzung
zum Thema Altlasten Ergänzung
im Kapitel Auswirkungen auf den Haushaltsplan Berichtigung
der Biotoptypenermittlung Nachfolgende Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich innerhalb der Frist gemäß § 4
Abs. 2 BauGB nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass sie
der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden: Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt Handwerkskammer
Berlin Deutsche
Post Real Estate GmbH Nachfolgende Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu
bzw. äußerten keine Bedenken oder erklären ihre Belange für nicht berührt: Bezirksamt
Pankow von Berlin, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 21.01.2010) Bezirksamt
Pankow von Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen
und Genehmigen, Denkmalschutz (vom 05.01.2010) Bezirksamt
Pankow von Berlin, Abteilung Finanzen, Personal und Umwelt, SE1 –
Finanzen und Steuerungsdienst S+D 222 (vom 18.01.2010) Abteilung
Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice, Grundstücksrechtverkehr-
ImmGrund 14 (vom 12.01.2010) Senatsverwaltung
für Finanzen (25.01.2010 Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. I B (vom 22.01.2010) Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. IE 114 (vom 22.01.2010) Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. VII B 15 (vom 08.01.2010) Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Technologie und Frauen (vom 12.01.2010) Landesamt
für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (vom
21.01.2010) Berliner
Feuerwehr (vom 11.01.2010) Berliner
Verkehrsbetriebe (BVG) (vom 29.12.2009) Nachfolgende Behörden und Stellen,
die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu
oder äußerten Anregungen zur Planung: Bezirksamt
Pankow von Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt
(vom 25.01.2010) Äußerung: Vor der
Herstellung des Reinplanes ist ein Feldvergleich durch unseren Außendienst
vorzunehmen (Bordkanten, Parkbuchten). Eventuell müssen auch einzelne
Vermessungen durchgeführt werden. Bitte die entsprechende Zeit einplanen. Abwägung: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Er berührt die Planinhalte nicht. Bezirksamt
Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für
Planen und Genehmigen, Bauaufsicht (vom 05.01.2010 / 24.02.2010) Äußerung: Gegen
das Vorhaben bestehen keine Bedenken, es werden keine Belange der Bauordnung
berührt. In
Beantwortung der Anfrage zu vorhandenen Fensteröffnungen in der Brandwand
Vorderhaus des Gebäudes Senefelderstraße 21 kann nach Recherche der Aktenlage
mitgeteilt werden, dass eine Genehmigung für Öffnungen in der Brandwand nicht
erteilt wurde. Der Modernisierung wurde zwar zugestimmt, Brandwandöffnungen
aber nicht genehmigt. Die
Fenster befinden sich im 1. und 2. Obergeschoss. Eine
Bepflanzung im Erdgeschoss stellt keine Gefahr dar, jedoch muss darauf geachtet
werden, dass eventuelle Kletterpflanzen an der Brandwand nicht in die
Obergeschosse wachsen. Auch das Aufstellen von Bänken und kleineren
Spielgeräten stellt keine Gefahr dar. Sollten jedoch im Bereich der Öffnungen
Spielhäuser, Schuppen o.ä. geplant werden, so ist der Eigentümer in der
Senefelderstraße 20 aufzufordern, die Öffnungen in der Brandwand zu schließen,
da in einem Umkreis der Öffnungen von mind. 5,00 m die Flächen brandlastenfrei zu halten sind. Abwägung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Eingang in die Begründung zum
Bebauungsplan. Die Anforderungen des Brandschutzes können, sofern eine
Schließung der genannten Fenster nicht erfolgt, bei der Ausführungsplanung
beachtet werden und stehen der Nutzung der Fläche nicht entgegen. Bezirksamt
Pankow, Abteilung Sanierung, Milieuschutz, PG 331 (vom 25.01.2010) Äußerung: Rücksprache
mit Herrn Siegert von der DSK am 25.01.10: -
Grundstück wird in den Wirtschaftsplan 2010 aufgenommen -
Verkaufsverhandlungen werden fortgesetzt Abwägung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan
aufgenommen. Bezirksamt
Pankow von Berlin, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur
(vom 19.01.2010) Äußerung
1: Naturschutzfachliche
Belange Der in
der Begründung in Kapitel l, Ziffer 2.2.7 dargestellte Biotopbestand im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes entspricht nicht der tatsächlichen
Biotopausstattung entsprechend der Definition und Beschreibung der einzelnen
Biotoptypen sowie der Kartieranleitung der Berliner Biotoptypenliste (Juni
2005/ Ergänzungen 04/2009). So
handelt es sich bei der auf dem Grundstück vorgefundenen Biotopstruktur um den
Biotoptyp mit dem Ziffern-Code 12310 „Industrie-, Gewerbe-, Handels- und
Dienstleistungsflächen (in Betrieb)". Der in
der Begründung angegebene Code 12331 „Gemeinbedarfsflächen (Kindergärten,
Schulen etc. mit hohem Grünflächenanteil" ist unzutreffend. Die
vorhandenen Straßenbäume sind Bestandteil einer Allee, da sich beidseitig
entlang der Straße linienförmige Baumbestände befinden. Der Biotoptyp ist somit
als „Allee" mit der Codierung 071416 anzusprechen (BRAA). Es handelt
sich nicht um Solitärbäume (Code 071 50). Der ökologische Wert einer
Alleebaumpflanzung ist mit mittel einzustufen. Alleen und Baumreihen besitzen
zwar als Lebensraum nur für relativ wenige Arten eine besondere Bedeutung, stellen
aber ein besonders typisches
und erhaltenswertes Landschaftselement dar. Abwägung: Die Angaben
werden berichtigt, die Begründung zum Bebauungsplan wird geändert. Äußerung
2: Hinsichtlich
der artenschutzrechtlichen Belange kann auf der Grundlage aktueller
Ortsbegehungen bestätigt werden, dass derzeit keine Anhaltspunkte für das
Vorkommen von streng und/oder besonders geschützten Arten bestehen. In dem
Bereich der Straßenbäume ist mit dem potenziellen Vorkommen von europarechtlich
geschützten Vögeln zu rechnen, wobei es sich hier um relativ gängige Vogelarten
handelt. Da von einem Erhalt der Straßenbäume auszugehen ist, stehen dem
Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der
Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Abwägung: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Äußerung
3: Belange
der Spielplatzplanung mit Anlagen 1 - 8 Bitte
übernehmen Sie die aktualisierten Daten und nachfolgende Textänderung! S.
5 erster und zweiter Satz Trotz
der bereits hergestellten 4 öffentlichen in der Versorgungseinheit 4 D besteht
nach Aktualisierung der Daten mit Stand S. 8,
2. Absatz , erster Satz Die
Neuanlage von (Im
Dezember 2009 wurde der Spielplatz Stargarder Str.51 fertig gestellt.) S.
15, Erläuterung zur Fußnote 5 Für
Angaben aus bezirklicher Spielplatzplanung bitte wie folgt ergänzen: 5
Bezirkliche Spielplatzplanung Teil 2, Standortplanung, freie
Landschaftsplanerin Katharina Baumgart, i.A. Bezirk Pankow, AUN, aktualisiert
durch AUN mit Datenstand 31.12.2008 S. 15,
letzter Absatz Im VB 4
existieren S. 16
Überschrift zur Tabelle Versorgungssituation
mit öffentlichen Spielflächen in der VE 4D Aktualisierung
bitte aufnehmen und Tabellenkopf ändern:
In der
Versorgungseinheit 4D, die aus 7 Baublöcken besteht, ist die Altersgruppe der
unter Sechsjährigen am stärksten vertreten (mit Bei
einer insgesamt steigenden Einwohnerzahl im Jahr Letzter
Absatz, Ende des 2.Satzes verringert
sich das Defizit weiter auf ca. Letzter
Absatz, letzter Satz bitte ändern: Mit dem
in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Helmholtzplatz, der über die weniger
befahrene Dunckerstraße zu erreichen ist, stehen den Kindern und Jugendlichen
weitere Spielangebote zur Verfügung S. 17
Lebensweltlich orientierte Räume (LOR) Auf der
Betrachtungsebene der „Lebensweltlich orientierten Räume" (LOR)
besteht im betreffenden Planungsraum „Helmholtzplatz" mit S 21,
II Planinhalt Entwicklung
der Planungsüberlegungen 2.
Absatz, 2. Satz Dem
Bedarf von ca. S.26,
Pkt. 3.8 Flächenbilanz Entgegen
der in der Flächenbilanz angegebenen Flächengröße von 930 m² für Planungsziel
Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz lautet die LIKA -
Auskunft 925 m² (s. Anlage). Abwägung: Die
Hinweise werden in die Begründung übernommen. Sie zeigen, dass der Bedarf an
Spielfläche dringend vorhanden ist, mit steigender Tendenz. Unverändert bleibt
lediglich die Flächenbilanz. Hier hat die Überprüfung der Größe des Flurstückes
auf Grundlage der amtlichen Plangrundlage des Bebauungsplans die Fläche von
932,5 m² ergeben. Äußerung
4: Belange
des Immissionsschutzes, des Boden- und Grundwasserschutzes Die
unter Punkt 2.2.7 Umweltsituation zum Bereich Altlasten eingearbeiteten Auszüge
aus einem Gutachten haben einen sehr hohen Spezialisierungsgrad. Das aus
dem Gutachten übernommene Fazit zur Beseitigung der vorgefundenen
Kontaminationen deckt sich mit den vom Unterzeichner dargelegten Empfehlungen
zur Sanierung im Schreiben vom 11.11.2008. Abwägung: Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Äußerung
5: Folgende
Formulierung wird empfohlen zu übernehmen: Altlasten Das
Grundstück wird im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin unter der Nummer
15603 als Verdachtsfläche geführt. Wegen
der vorgefundenen Belastungen, welche die geltenden Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung für Kinderspielplätze überschreiten, muss eine
Sanierung der kontaminierten Auffüllungen erfolgen. Nicht
direkt als Spielflächen ausgewiesene Bereiche müssen entweder saniert oder mit
unbelastetem Material abgedeckt werden um wirksam Kontakte zu verhindern. Eine
Nutzung des Areals als Kinderspielfläche ist nach erfolgreicher Sanierung der
oberen Bodenschichten bzw. der Auffüllungen möglich. Abwägung: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Er deckt sich mit den Darlegungen aus der
Begründung und wird in die Begründung eingearbeitet. Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung, Abt. IV C (vom 15.01.2010) Äußerung: Das o.g.
Grundstück liegt im 1993 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg
– Helmholtzplatz. Das Sanierungsziel für das Grundstück Senefelderstraße
21 enthält lt. Rahmenplan die Aussage Anlage eines „öffentlicher
Spielplatz“ Der
Bebauungsplan 3-28 trägt zur Sicherung des o.g. Sanierungsziels bei. Es
bestehen aus unserer Sicht keine Einwände. Abwägung: Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 6a. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt
und Verbraucherschutz, II D 25 (vom 14.01.2010) Äußerung: Die mit
dem Planungsziel verbundene Flächenentsiegelung und Gestaltung als Grünfläche
wird begrüßt. Die
beschriebene Altlastenproblematik ist vom zuständigen bezirklichen Umweltamt zu
beurteilen. Ich gehe davon aus, dass mit dem Auskoffern kontaminierten Bodens
gleichfalls auch ein Verbesserung für das Schutzgut Grundwasser verbunden ist. Abwägung: Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und findet Eingang in die Begründung
zum Bebauungsplan. 6b. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt
und Verbraucherschutz, II C 14 (vom 05.01.2010) Äußerung: In der
näheren und weiteren Umgebung befindet sich kein hier bekannter
Seveso-II-Betrieb. Sofern ihnen eine andere Kenntnislage vorliegt, bitte ich um
Mitteilung, damit ich die Sachlage in eine Stellungnahme einfließen lassen
kann. Abwägung: Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Relevante Seveso-II-Betriebe in der Umgebung sind
nicht bekannt. 7. Verkehrslenkung Berlin (VLB) (vom
04.01.2010) Äußerung: Gegen
die Bauleitplanung zum Bebauungsplan 3-28 bestehen meinerseits keine
verkehrlichen Bedenken. Die genannte Bauleitplanung betrifft das untergeordnete
Straßennetz, negative Auswirkungen auf das in meiner Zuständigkeit liegende
übergeordnete Straßennetz sind nicht zu erwarten. Abwägung: Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8. Berliner Wasserbetriebe (vom
27.01.2010) Äußerung: Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich
im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der Senefelderstraße
Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Mit Einschränkungen
der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten
Hofflächen ist zu rechnen. Baumaßnahmen sind derzeit im
Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen. Abwägung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Leitungsbestand befindet sich
unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche und hat keine Auswirkungen auf die
geplante Anlage der Grünfläche mit Spielplatz. Da der
Bebauungsplan die Errichtung von Gebäuden nicht vorsieht, ist die Ableitung von
Niederschlagswasser in die Regenkanalisation nicht notwendig. 9 WGI GmbH für Netzgesellschaft
Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (vom 11.01.2010) Äußerung: Es wird hiermit ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass in den beigefügten Planunterlagen enthaltene Angaben und
Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit
Abweichungen muss gerechnet werden. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen
nicht oder nur unvollständig enthalten. Abwägung: Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Leitungsbestand befindet sich
unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche und hat keine Auswirkungen auf die
geplante Anlage der Grünfläche mit Spielplatz. Von der
Betroffenheit der geplanten Grünfläche durch stillgelegte Leitungen wird nicht
ausgegangen. Sofern bei Umgestaltungsmaßnahmen stillgelegte Leitungen
vorgefunden werden, können diese entfernt oder verfüllt werden. Eine
Einschränkung der geplanten Nutzung ist nicht zu erwarten. Berliner
Stadtreinigungsbetriebe (vom 18.01.2010) Äußerung: Bauliche oder Grundstücksinteressen der BSR
sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen
nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht,
soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen
(Straßenneubau/-umbau) gestellt werden. Abwägung: Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. IHK
Berlin (vom 29.10.2010) Äußerung: Gegen den o.g. Bebauungsplan zur Sicherung
einer Grünfläche für die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem
Grundstück Senefelderstraße 21 erheben wir keine Einwendungen und bedanken uns
für die Einbeziehung in das Beteiligungsverfahren. Auf dem Grundstück befinden sich, entgegen
unserer Stellungnahme aus dem Jahr 1996, zum jetzigen
Zeitpunkt keine genehmigten Gewerbenutzungen mehr, so dass die Interessen der
Wirtschaft nicht berührt werden. Gleichzeitig gehen wir davon aus, dass der
Eigentümer entsprechend entschädigt wird und der Ankauf des Grundstücks zu dem
Wert erfolgt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Bauland erzielbar ist. Abwägung: Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Kaufverhandlungen für das
Grundstück werden derzeit geführt. Die Höhe des Kaufpreises ist noch unbekannt. Gemeinsame
Landesplanungsabteilung (vom 11.01.2010) Äußerung: Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele
der Raumordnung angepasst. Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt
das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen
große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die geplanten Festsetzungen
(öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz,
öffentliche Verkehrsflächen) sind hier zulässig. Die Stellungnahme gilt, solange die
Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich
geändert wurden. Abwägung: Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vattenfall
Europe Business Services GmbH (vom 18.01.2010) Äußerung
1: In dem betrachteten Gebiet befinden sich
Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH. Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz
von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin
GmbH" ist genau zu beachten. Abwägung: Der Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Der Leitungsbestand befindet sich unterhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche und hat keine Auswirkungen auf die geplante Anlage
der Grünfläche mit Spielplatz. Die
Einhaltung von Richtlinien zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der
Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, sondern von dessen Umsetzung. Von einer späteren Beachtung bei
Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland wird ausgegangen. Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in
Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I. S.
137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 05.05.2004
(BGBl. I. S. 718) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom
08.12.1986 (BGBl. I. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung des BauGB vom 20.12.1996 (BGBl. I. S. 2049, 2076) Gesetz zur
Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 7.11.1999 (GVBl. S. 578), geändert
durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) Neunte
Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21.09.1993
(GVBl. S. 403) Berlin, den
01.06. 2010 Bezirksamt
Pankow von Berlin Abt.
Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Carrasco Fachbereichsleiterin Die
Einteilung der Straßenverkehrsfläche ist
nicht Gegenstand der Festsetzung. (§ 9 Abs. 1
Nr. 11 BauGB) [1] Gutachten zu orientierenden Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Senefelder Strasse 21, U&A Consult, Berlin, 1998, Seite 7 [2] Gutachten zu orientierenden Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Senefelder Strasse 21, U&A Consult, Berlin, 1998, Seite 7 [3] Bebauungsplan 3-28 (Grundstück Senefelder Straße 21) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, Biotoptypenkartierung und Potenzialabschätzung, Judith Stauch Dipl.-Ing. Landschaftsplanung, 04.06.2009 [4] Karte Spielplatzversorgung öffentlich und privat, Versorgungsstufen je Versorgungsbereich und Versorgungseinheit, FIS-Broker des Landes Berlin, 2009 (Kartenaktualisierungsdatum: 31.12.2005) [5] Bezirkliche Spielplatzplanung Teil 2, Standortplanung, freie Landschaftsplanerin Katharina Baumgart, i.A. Bezirk Pankow, AUN, aktualisiert durch AUN mit Datenstand 31.12.2008 [6] Ansatz zur Bewertung nach Dringlichkeitsstufen im Land Berlin: Versorgungsdefizite: 90–100% = Dringlichkeitsstufe 1; 75-90% = Dringlichkeitsstufe 2; 60-75% = Dringlichkeitsstufe 3, 40-60% = Dringlichkeitsstufe 4; 0-40% = Dringlichkeitsstufe 5 [7] Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin-Pankow / Prenzlauer Berg, S.T.E.R.N. Gesellschaft der behutsamen Stadterneuerung mbH, S. 31, i.A. Bezirksamt Pankow von Berlin Stadtplanungsamt und Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Referat IV C / IV D, 2007. [8] Lutz Mertens (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt), i.A.. S.T.E.R.N. GmbH, Arbeitsgruppe Prenzlauer Berg, 13.06.1997. [9] a.a.O. FN 4 [10] a.a.O. FN 8 [11] gerundete Werte [12] 10. Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung – BauZVO) vom 20. Juni 1990 (GVBl. DDR I, S. 739, geändert durch G. v. 20. Juli 1990, GVBl DDR I S. 950) [13] Baugesetzbuch in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl. I. S. 2049, 2076). |
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Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |