Drucksache - VI-1103  

 
 
Betreff: Bebauungsplanentwurf 3-28 für das Grundstück Senefelderstraße 21 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Vorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVGVorlage zur Kenntnisnahme § 15 BezVG
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
07.07.2010 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
VzK 15 BA, 35 BVV 07.07.2010

Siehe Anlage

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

Bezirksamt Pankow von Berlin

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                          .2010

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                          Drucksache-Nr.:

 

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 BezVG

 

 

Betr.: 

 

Bebauungsplanentwurf 3-28

für das Grundstück Senefelderstraße 21 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Gemäß § 15 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am                2010 folgenden Beschluss gefasst:

 

Dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

Für den Bebauungsplanentwurf 3-28 soll gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

Parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung im Internet präsen­tiert werden.

 

 

Begründung

 

Zu I.

Mit Schreiben vom 21.12.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden kann, nach § 4 Abs. 2 BauGB wiederholt an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplan­entwurf 3-28 mit seiner Begründung gebeten.

Es wurden 28 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Insgesamt gingen 25 Antwortschreiben ein.

 

Zu folgenden Themen wurde insbesondere Stellung genommen:

Aktualisierung der Datengrundlage zum Spielplatzbedarf

Biotoptypen im Geltungsbereich

Verlauf von Leitungen und Kabeln

 

Das Ergebnis der Auswertung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung soll nicht geändert werden.

 

Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird entsprechend dem Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert:

Anpassung der Datengrundlagen zum Nachweis des Spielplatzbedarfes

Ergänzung zum Thema Altlasten

Ergänzung im Kapitel Auswirkungen auf den Haushaltsplan

Berichtigung der Biotoptypenermittlung

 

Das Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Behördenbeteiligung ist der Anlage (Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-28, IV Verfahren) zu entnehmen.

 

Zu II.

Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung über die Titeländerung und Weiterführung des Aufstellungsverfahrens als Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgte im Amtsblatt für Berlin 2009, S. 2722. Nach der Behördenbeteiligung soll der Entwurf des Bebauungsplans 3-28 mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich im Stadtentwicklungsamt ausgelegt werden. In der ortsüblichen Bekanntmachung soll darauf hingewiesen werden, dass das Verfahren nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll von der Wahlmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gebrauch gemacht werden und die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Zusätzlich parallel dazu sollen der Planentwurf und die Begründung auch im Internet präsentiert werden, um möglichst breiten Kreisen der Bevölkerung Gelegenheit zu geben, sich über die Inhalte der Planung zu informieren.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Das Grundstück Senefelderstraße 21 befindet sich im Privateigentum. Die treuhände­risch für Berlin tätige Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (DSK) ist von der für die Sanierungsgebiete zuständigen Senatsverwaltung für Stadt­entwicklung mit Erwerbsverhandlungen für das Grundstück Senefelderstraße 21 beauftragt. Der Erwerb des Grundstücks durch den Sanierungsträger ist bislang nicht erfolgt. Die dafür erforderlichen Mittel werden in den Wirtschaftsplan 2010 der DSK aufgenommen. Nach dem Erwerb des Grundstücks erfolgt die Altlastenbeseitigung. Die Finanzierung ist bei Kapitel 4610, Titel 89331, aus Sanierungsmitteln vorgesehen.

Die Herstellungskosten in Höhe von 139 T€ für den Spielplatz sind Bestandteil der Kosten- und Finanzierungsübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz (BA Beschluss VI-681/2009 vom 17.03.2009).

Nach Fertigstellung des Spielplatzes entstehen Kosten für die Pflege und Erhaltung. Auf der Grundlage des derzeitigen Zuwendungssatzes von 0,40 € pro m² und Monat für das Pflegebudget des Amtes für Umwelt und Natur würden für die insgesamt 925 m² große Fläche jährlich ca. 4.440 € benötigt.

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

siehe Anlage

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

Die geplante Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ wird sich positiv auf die Lebensbedingungen von Kindern und Familien auswirken.

 

Anlage: Begründung zum Bebauungsplanentwurf 3-28

 

 

 

Matthias Köhne                       Dr. Michail Nelken

Bezirksbürgermeister             Bezirksstadtrat für Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

 


BEZIRKSAMT PANKOW VON BERLIN

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

 

 

Begründung zum

Bebauungsplanentwurf 3-28

für das Grundstück Senefelderstraße 21 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg

 

 

Berlin, Juni 2010

 

Diese Begründung hat mit dem Entwurf des Bebauungsplans 3-28 vom                      2010

nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in der Zeit vom             2010

bis einschließlich                                  2010 öffentlich ausgelegen.

 

Berlin, den                         2010

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

 

.................................

(Amtsleiter)


Inhaltsverzeichnis

A.         BEGRÜNDUNG   4

I.          PLANUNGSGEGENSTAND   4

1.         Veranlassung, Erforderlichkeit und Verfahren  4

2.         Plangebiet 5

2.1       Lagebeschreibung  5

2.2       Bestand, Ausgangssituation  6

2.2.1    Historische Entwicklung  6

2.2.2    Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung  6

2.2.3    Erschließung  7

2.2.4    Technische Infrastruktur / Leitungen  7

2.2.5    Soziale Infrastruktur 8

2.2.6    Eigentumsverhältnisse  8

2.2.7    Umweltsituation  8

2.3       Planerische Ausgangssituation  13

2.3.1    Flächennutzungsplan / Raumordnung  13

2.3.2    Landschaftsprogramm (LaPro 94) 14

2.3.3    Stadtentwicklungsplanung (StEP) 15

2.3.4    Spielplatzplanung  15

2.3.5    Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“ 17

2.3.6    INSEK 2007  18

2.3.7    Gutachten zur Besonnung des Grundstücks  18

2.3.8    Landschaftsplan IV-L-3  19

2.3.9    Derzeitiges Bau- und Planungsrecht (§ 34 BauGB) 19

2.3.10  Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB   20

II.          PLANINHALT  21

1.         Entwicklung der Planungsüberlegungen  21

2.         Intention des Plans  22

3.         Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen  22

3.1       Art und Maß der Nutzung  23

3.1.1    Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz  23

3.1.2    Öffentliche Verkehrsflächen  23

3.2       Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse  24

3.3       Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen  24

3.4       Belange von jungen Menschen und Familien  24

3.5       Belange der Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile und der Gestaltung des Ortsbildes  24

3.6       Belange des Umwelt- und Naturschutzes  25

3.7       Belange der Wirtschaft 25

3.8       Belange des Verkehrs und der Verkehrsvermeidung  25

3.9       Öffentliche und private Belange  26

3.10     Flächenbilanz  26

III.         AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS   27

1.         Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse  27

2.         Auswirkungen auf die Umwelt 27

3.         Auswirkungen auf den Verkehr 29

4.         Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur 29

5.         Ordnungsmaßnahmen  29

6.         Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan  30

IV.        VERFAHREN   31

1.         Vorverfahren / Mitteilung der Planungsabsicht 31

2.         Aufstellungsbeschluss  31

3.         Frühzeitige Bürgerbeteiligung  31

3.1       Auswertung  31

3.2       Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung  32

4.         Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1996) 32

4.1       Zusammenfassung  33

4.2       Auswertung  33

4.3       Weiteres Verfahren im Anschluss an die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1996) 36

5.         Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB   37

6.         Unterrichtung der Bürger gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB   37

7.         Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) 37

7.1       Zusammenfassung  38

7.2       Auswertung  38

B.         RECHTSGRUNDLAGEN   47

C.        ANLAGEN   47

1.         Textliche Festsetzungen  47

 


BEGRÜNDUNG

PLANUNGSGEGENSTAND

Gegenstand der Planung ist die Sicherung einer Grünfläche für die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des gem. § 142 BauGB mit der 9. Verordnung vom 21.09.1993 (GVBl. S. 403) förmlich festgelegten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Helmholtzplatz. Um das gravierende Spielplatzdefizit für die im Gebiet lebende Wohnbevölkerung zu mindern, soll durch den Bebauungsplan entsprechend den Zielen der Sanierung, verankert im Rahmenplan (aktualisiert mit Stand Januar 2007 und bekannt gemacht im Amtsblatt für Berlin, vom 12.10.2007 S. 2323) auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 ein öffentlicher Spielplatz gesichert werden.

 

 

Veranlassung, Erforderlichkeit und Verfahren

Bereits während der vorbereitenden Untersuchungen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes nach § 141 BauGB, die im Jahr 1992 stattfanden, wurde für die umliegenden Wohnbereiche ein enormes Defizit an wohnungsnahen Freiflächen und öffentlichen Spielflächen festgestellt. Zu Beginn der Sanierung war das Gebiet nur zu 20% mit den erforderlichen Grün-, Frei- und Spielflächen versorgt und geeignete landeseigene Flächen zur Behebung dieses Defizites nicht in ausreichendem Umfang vorhanden. Die vorhandenen Spielflächen waren zudem in starkem Maß sanierungsbedürftig. Nach den Richtwerten fehlten mehr als 100.000 m² wohnungsnahe Grünflächen, ca. 140.000 m² siedlungsnahe Grünflächen und etwa 16.000 m² Spielplatzflächen (gem. § 4 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz/ geforderte Richtwert von 1,0m²/EW nutzbarer Spielplatzfläche). Eine der in einem langjährigen Planungsprozess entwickelten und wiederholt bestätigten Zielsetzungen des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“ ist daher die bessere Versorgung mit Grün- und Spielflächen.

 

Das Grundstück befindet sich nicht im Eigentum des Landes Berlin und die vom Eigentümer angestrebte Bebauung des Grundstückes hätte die Umsetzung des Spielplatzes unmöglich gemacht. Anlass der Planaufstellung für das Grundstück Senefelderstraße 21, war ein Antrag auf Bauvorbescheid im April 1992 für den Bau eines Wohn- und Geschäftshauses, der zunächst auf der Grundlage der Festlegung als Untersuchungsgebiet gemäß § 28 Abs. 4 BauZVO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Satz 2 BauGB zurückgestellt wurde. Gemäß § 34 BauGB, der für das Grundstück anwendbar ist, wäre dieses Vorhaben zulässig gewesen, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Es widerspricht jedoch den gesamtstädtischen städtebaulichen Zielvorstellungen für dieses Grundstück. Der am 26.01.1994 für das oben genannte Vorhaben gestellte Antrag auf Genehmigung nach § 144 Abs.1 wurde auf der Grundlage des § 145 Abs. 2 BauGB mit Bescheid vom 26.04.1994 versagt.

 

Das für die Spielplatzversorgung zuständige bezirkliche Fachamt hat auch mit Fortschreiten der Sanierungsmaßnahmen das Erfordernis für die planungsrechtliche Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 vor dem Hintergrund der Inanspruchnahme eines privaten Grundstücks bestätigt. Seit 2002 steigt die Zahl der melderechtlich registrierten Einwohner im Wohngebiet an.

 

Trotz der bereits hergestellten 4 öffentlichen Spielplätze in der Versorgungseinheit 4 D besteht nach Aktualisierung aller Daten mit Stand 31.12.2008 ein Spielflächendefizit von 67,1%. Außer der als öffentliche Spielfläche zur Verfügung gestellten Verkehrsfläche Göhrener Straße befinden sich alle anderen verfügbaren Spielplätze in ehemaligen Baulücken. Alle 4 Spielplätze unterschreiten den empfohlenen Richtwert von 2.000 m² Nettospielfläche für einen allgemeinen öffentlichen Spielplatz deutlich. Aufgrund dieser städtebaulichen Situation erklärt sich die Häufung mehrerer kleiner Spielplätze, die zur Bereitstellung der gesetzlich geforderten Versorgung innerhalb einer Versorgungseinheit notwendig sind und die Erforderlichkeit, diese durch eine weitere Einrichtung in der Senefelderstraße zu ergänzen.

 

Eine ausreichende Versorgung des Gebiets mit öffentlich nutzbaren Spielflächen ist auch für die Versorgung mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erforderlich. Die neu entstandenen Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten verfügen zumeist nicht über eigene Freiflächen.

 

Der Bebauungsplan 3-28 ist erforderlich, um bestehende städtebauliche Missstände im Wohngebiet zu beseitigen und die Sanierungsziele planungsrechtlich zu sichern. Er ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere den Kindern und den Familien, Rechnung zu tragen.

 

Die bauliche Entwicklung des Geltungsbereiches dient der Innenentwicklung und enthält eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung (Schaffung einer öffentlichen Grünfläche zur Minderung innerstädtischer Defizite). Der Bebauungsplan soll daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden (siehe auch Kapitel I.2.3.10 „Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB).

 

 

Plangebiet

Lagebeschreibung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-28 umfasst ausschließlich das Grundstück Senefelderstrasse 21 und eine Teilfläche der davor gelegenen Senefelderstraße im Bezirk Pankow, im Ortsteil Prenzlauer Berg. Die gesamte Fläche beträgt ca. 1.185 m².

 

Der Geltungsbereich gehört zum Baublock 107037, welcher im östlichen Bereich des Sanierungsgebietes „Helmholtzplatz“ liegt und durch die Raumer-, Senefelder-, Stargarder- und Dunckerstraße begrenzt wird. Der Baublock, in dem sich das Grundstück befindet, gehört zu einem der am dichtesten besiedeltsten Gründerzeitwohngebiete Berlins mit einer Einwohnerdichte bis zu 450 EW / ha.

 


Karte 1: Übersichtsplan Lage, Abgrenzung und stadträumliche Einbindung des Plangebiets, ohne Maßstab

 

 

 

Bestand, Ausgangssituation

Historische Entwicklung

Vor 150 Jahren war das Gebiet um den Helmholtzplatz noch Feldmark. Infolge der Industrialisierung und der Zuwanderung von Arbeitskräften gehörte es dagegen bereits um 1900 zu den am dichtesten besiedelten Stadtgebieten Berlins. Die bauliche Struktur ist größtenteils noch unversehrt vorhanden: gründerzeitliche Blockrandbebauung mit annähernd gleichen Traufhöhen, Seitenflügeln und Quergebäuden, in den Block integrierte Infrastruktureinrichtungen und vereinzelt kleine Gewerbebauten. Zahlreiche Einzelbauten stehen heute unter Denkmalschutz. Charakteristisch ist der zentral gelegene Helmholtzplatz.

 

 

Bestand im Geltungsbereich und seiner Umgebung

Die zum Geltungsbereich gehörende Fläche umfasst einen versiegelten Hof mit mehreren eingeschossigen Gebäuden. In den 1990er Jahren wurden die Gebäude als Verkaufs- und Lagerflächen durch eine Glaserei genutzt. Die jetzige Nutzung erfolgt durch einen Verleih für Veranstaltungstechnik, der die vorhandenen Flächen als Werkstätten mit Arbeits- und Lagerfunktion nutzt. Zur Straße wird das Grundstück durch eine ca. 4 m hohe Mauer mit Toreinfahrt begrenzt. Die hintere Grundstücksgrenze bildet eine ca. 3 m hohe Mauer.

 

Nördlich und südlich an den Geltungsbereich anschließend befinden sich Wohngebäude, die eine Oberkante von ca. 22,00 bis 22,40 m über Straßenniveau haben. Die westliche Grundstücksgrenze bildet eine Mauer. Die dahinter liegenden 2 Quergebäude weisen
Oberkanten von ca. 20 m auf und gehören zu den Grundstücken Dunckerstraße 17 und 18. Zwischen der Mauer und den Gebäuden der Nachbargrundstücke befinden sich gärtnerisch gestaltete und von den Mietern als Aufenthalts- und Spielbereiche genutzte Gartenräume.

 

In der Brandwand des Vorderhauses Senefelderstraße 20 wurden ungenehmigt Fensteröffnungen im 1. und 2. Obergeschoss eingebaut.

 

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines bestehenden Baublocks, der durch eine geschlossene, meist fünfgeschossige Blockrandbebauung mit Seitenflügeln und Quergebäuden mit überwiegender Wohnnutzung geprägt ist. Dieser fügt sich aufgrund seiner Baustruktur nahtlos in die städtebauliche Umgebung ein. Auffällig ist jedoch ein geringer Anteil an Versorgungseinrichtungen in den Erdgeschosszonen sowie ein nur geringfügiger Anteil an Gewerbenutzung.

 

Denkmalgeschützte Gebäude oder Ensembles, Garten- oder Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes oder im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplangebietes nicht vorhanden.

 

 

Erschließung

Das zu beplanende Grundstück wird ausschließlich über die Senefelderstraße erschlossen und grenzt unmittelbar ans öffentliche Straßenland. Der Gehweg vor dem Grundstück verfügt über eine Breite von ca. 4,5 bis 5 m.

 

Alle unmittelbar anliegenden und benachbarten Straßen sind untergeordnete Wohnstraßen. Die Hiddenseer Straße mündet unmittelbar vor dem Plangrundstück in die Senefelderstraße und gewährleistet somit eine direkte Erschließung zur Prenzlauer Allee. Auf dieser befindet sich an der Ecke Hiddenseer Straße/ Prenzlauer Allee eine Station der Tramlinie M2 (Fröbelstraße), welche in südlicher Richtung zum Stadtzentrum Richtung Alexanderplatz führt und in nördlicher Richtung eine Verbindung zum S-Bahnhof Prenzlauer Allee und somit zur Ringbahn herstellt. Dadurch ist das Plangebiet gut an den öffentlichen Verkehr angebunden.

 

 

Technische Infrastruktur / Leitungen

Der Geltungsbereich ist Bestandteil eines seit über 100 Jahren baulich genutzten innerstädtischen Bereiches mit hoher Ausnutzung der Grundstücke. Innerhalb der gründerzeitlich geprägten innerstädtischen Lagen ist in Berlin grundsätzlich davon auszugehen, dass alle notwendigen Versorgungsmedien vorhanden sind. Da das Grundstück derzeit gewerblich genutzt wird, ist zudem davon auszugehen, dass die vorhandenen Medien ausreichend dimensioniert sind, um die Ver- und Entsorgung (z.B. Beleuchtung, Wasser) der geplanten Grünfläche im Geltungsbereich übernehmen zu können. Eine Ableitung von Niederschlagswasser in die Regenwasserkanalisation ist nicht notwendig, da der Bebauungsplan keine Errichtung von Gebäuden vorsieht.

 

 


Soziale Infrastruktur

Seit 2001 wurde im Sanierungsgebiet die soziale und kulturelle Infrastruktur grundlegend erneuert. Dies betraf vor allem Schulen, Sporthallen und Schulhöfe. Ebenso wurden Kindertagesstätten saniert oder neu errichtet. Die Bemühungen dem steigenden Bedarf nach sozialer Infrastruktur gerecht zu werden dauern derweil an. Das Gebiet hat seit den 1990er Jahren an Attraktivität für Familien mit Kindern gewonnen, seit Jahren ist ein Zuzug von Familien mit Kindern bzw. ein Verbleib der Familien im Gebiet zu verzeichnen.

 

Die Neuanlage von sieben Grün- und Spielflächen im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz ist bereits erfolgt, fünf weitere Flächen wurden umfassend neu gestaltet und mit Spiel- und Aufenthaltsangeboten ausgestattet. Die Versorgung mit sozialer Infrastruktur ist ungeachtet dessen durch die Einrichtungen der Umgebung nur unzureichend abgedeckt. Die Entwicklung eines öffentlichen Spielplatzes im Plangebiet ist daher seit Anfang/ Mitte der 1990er Jahre unveränderter Gegenstand der planerischen Überlegungen und der Sanierungsziele. Sie soll zu einer besseren Versorgung des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz mit Grün- und Freiflächen beitragen.

 

 

Eigentumsverhältnisse

Das Grundstück Senefelderstraße 21 befindet sich in privatem Eigentum. Die Senefelderstraße ist Eigentum des Landes Berlin.

 

 

Umweltsituation

Boden

Das Plangebiet ist gemäß Umweltatlas Berlin 2001 durch sandige Böden (Mittelsande, Feinsande und mittel lehmige Sande) gekennzeichnet. Der Unterboden weist eckig-kantige Steine (überwiegend mittlerer Anteil) auf. Am Standort steht Geschiebemergel und –lehm der Weichsel- und Saalegrundmoräne an, welcher teilweise von Geschiebedecksanden überlagert wird. Der ca. 20 m mächtige Geschiebemergelkomplex baut sich aus stark sandigen, kiesigen, wechselnd steinigen Schluffen auf, die als grundwasserhemmende Schichten fungieren.

 

Durch die Besiedlung des Gebiets um den Helmholtzplatz vor über 100 Jahren ist der anthropogene Einfluss auf den Boden hoch bis extrem hoch. Auf dem Plangebiet ist der gewachsene Boden von einer ca. 1 m hohen anthropogenen Aufschüttung überdeckt.

 

Altlasten[1]

Das Grundstück wird im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin unter der Nummer 15603 als Verdachtsfläche geführt.

 

Im Ergebnis der beprobungslosen Erstbewertung wurden punktuelle Verunreinigungen des Bodens durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) sowie innerhalb der anthropogenen Aufschüttung ein Altlastverdacht für Schwermetalle und Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) benannt. Aus gegebenem Anlass wurde ein Gutachten zu orientierenden Bodenuntersuchungen auf dem Plangebiet beauftragt.

 

Zu betrachtendes Schutzgut ist aufgrund der geplanten Nutzung als Spielplatz die menschliche Gesundheit. Die Bewertung erfolgte entsprechend der Berliner Liste vorrangig an Hand der Risikowerte für Kinderspielplätze. Sind für die untersuchten Parameter keine Risikowerte ausgewiesen, erfolgte die Bewertung nach den Zuordnungswerten Feststoff für Boden.

 

Die Festlegung der Bohransatzpunkte erfolgte auf der Grundlage vorhandener Leitungspläne und örtlicher Gegebenheiten. Es wurden 7 Rammkernsondierungen im Durchmesser 60 mm bis maximal 1,8 m tief abgeteuft. Auf Grund der angetroffenen unterschiedlichen Ausbildung der Schichten wurde eine Erweiterung der Probenahmeebenen von drei auf vier Teufebereiche notwendig (0,1-0,5; 05-1,0; 1,0-1,5; 1,3-1,8 m). Nach der Probenentnahme wurden die Proben im akkreditierten Umweltlabor auf folgende Parameter analysiert.

 

pH-Wert, PAK, MKW, BTEX (aromatische Kohlenwasserstoffe)

Arsen, Cadmium, Quecksilber, Blei, Chrom, Zink, Kupfer

Probe Nr. 3a auf Polychlorierte Biphenyle (PCB)

 

Die pH-Werte lagen für fast alle Proben im schwach alkalischen bis neutralen Bereich. Eine besondere Erhöhung der Mobilität der Schadstoffe ist aus den pH-Werten nicht abzuleiten.

 

Der Risikowert für Arsen von 40 mg/kg Trockenmasse (TM) wurde in allen Proben deutlich unterschritten.

 

Die Konzentrationen von Cadmium (Risikowert 3 mg/kg TM), Quecksilber (Risikowert 2 mg/kg TM) und Chrom (Risikowerte 150 mg/kg TM) lagen in allen analysierten Proben deutlich unterhalb des jeweiligen Risikowertes.

 

Der Risikowert für Blei von 200 mg/kg TM wird in allen Proben unterschritten.

 

Für Kupfer und Zink werden die Zuordnungswerte  Z 1.2 herangezogen, die Zuordnungswerte /Kupfer 200 mg/kg TM; Zink 500 mg/kg TM) werden in allen Proben nicht überschritten.

 

Der Risikowert für PAK von 1 mg/kg TM wurde an allen Bohrpunkten deutlich überschritten. Sehr hohe Konzentrationen von mehr als 15 mg/kg TM, d.h. über dem Zuordnungswert  Z 1.2, sind noch bis ca. 1,1 m unter Geländeoberkante festgestellt worden. Auch im gewachsenen Boden waren noch teilweise Überschreitungen des Risikowertes festzustellen. Erst in den tieferen Schichten der Rammkernsondierung (RKS) 1 bis 3 und RKS 5 bis 7 waren keine Risikowertüberschreitungen mehr zu verzeichnen.

 

Der Risikowert von 0,1 mg/kg TM für Benzo(a)pyren wurde analog den PAK-Werten in allen untersuchten Proben der RKS 1 bis 7 teils überschritten.

 

Zur Bewertung der MKW und der PAK wie Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole sind zur Bewertung die Zuordnungswerte Z 1.2 für wiedereinbaubare Böden heranzuziehen. Der Z 1.2 Wert von 500 mg/kg TM für MKW wurden nicht überschritten. BTEX war in allen Proben nicht nachweisbar.

 

Die in Probe 090298/3a erfolgte Untersuchung auf Polychlorierte Biphenyle (PCB) wies nur Spuren nach. Somit ist der Risikowert für Kinderspielplätze von 3 mg/kg TM nicht überschritten.

 

In der Gesamtbetrachtung wird deutlich, dass Überschreitungen der Risikowerte für Kinderspielplätze in allen untersuchten Teufenbereichen festzustellen sind, eine Sanierung der kontaminierten Auffüllungen muss erfolgen. Die Überschreitungen betreffen allerdings ausnahmslos PAK einschließlich Benzo(a)pyren.

 

Aufgrund der PAK-Belastungen wird eingeschätzt, dass unter dem Gesichtspunkt zukünftiger Nutzung als Spielplatz eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit besteht.

 

Zur Beseitigung des Gefährdungspotentials wird aus Sicht des Gutachters vorgeschlagen:

 

Abtragen der Betonversiegelung und Auskoffern des kontaminierten Oberbodens bis zu einer Tiefe von 0,3 – 0,6 m, wobei die in unterschiedlicher Teufe zwischen 25 und 60 cm anzutreffende Schlackeschicht mit auszuheben ist. Anschließend Aufschüttung von 0,3 bis 0,6 m Boden, der die Anforderungen der Berliner Liste für Kinderspielplätze erfüllt, auf den vorhandenen Boden und damit Abdeckung des Gefährdungspotentials.

 

Eine Nutzung des Areals als Kinderspielfläche ist nach erfolgreicher Sanierung der oberen Bodenschichten bzw. der Auffüllungen möglich. Nicht direkt als Spielflächen ausgewiesene Bereiche müssen entweder saniert oder mit unbelastetem Material abgedeckt werden um wirksam Kontakte zu verhindern.

 

Wasser

Zur Vorbereitung der Entwicklung als Spielplatz wurde für das Grundstück Senefelderstraße 21 eine orientierende Bodenuntersuchung[2] angefertigt, in der Aussagen zu Boden und Wasser enthalten sind:

 

„Die oberen Grundwasserstockwerke werden vor allem durch die Wechsellagerung der weichsel- und saaleeiszeitlichen Schichten geprägt. Geschiebemergel und –lehm stellen dabei die grundwasserhemmenden bzw. –stauenden Schichten dar. Sande und Kiese fungieren als Grundwasserleiter. Auf dem untersuchten Grundstücksgelände stellen die hier anstehenden Geschiebemergel des Barnim eine natürliche Versiegelung dar. Der gespannte Hauptgrundwasserleiter wird erst im Liegenden des Geschiebemergels in größerer Teufe erwartet. Saisonal auftretendes Schichtwasser in den hangenden Decksanden kann jedoch partiell angetroffen werden.“

 

Der Grundwasserflurabstand des Hauptgrundwasserleiters beträgt entsprechend den Angaben aus dem Umweltatlas von Berlin 20 bis 30 m  (Stand Mai 2009).

 

Für die Grundwasserneubildung (50 bis 100 mm/Jahr) spielt das Plangebiet laut Umweltatlas Berlin eine untergeordnete Rolle aufgrund der Vorbelastung (relativ hohe Versiegelung der bebauten Grundstücke) und der natürlichen Verhältnisse (Abstand zum Grundwasser).

 

Lärm

 

Das Plangebiet ist von Verkehrsemissionen gering belastet. Der strategische Gesamtlärmindex L (DEN), d.h. die Summe von KFZ-, Flug- und Schienenverkehrslärm beträgt gleich bzw. weniger 50 dB(A). Alle geplanten Entwicklungen werden daher als unproblematisch vollziehbar eingeschätzt.

 

Luftgüte

 

Das Plangebiet ist von Stickoxidemissionen von 20 bis 50 t/km² betroffen. Davon entfällt etwas mehr als 50 % auf Verkehrsemissionen und der Rest auf Hausbrandemissionen. Industrieemissionen spielen keine Rolle. Seit 1994 gehen die Werte für die Stickoxidemissionen zurück. Schwefeldioxidemissionen sind zu fast 100% auf Hausbrandemissionen zurückzuführen. Die Werte betragen 5 bis 10 t/km². Verkehrsemissionen spielen eine sehr geringe Rolle, Industrieemissionen gar keine für das zu beplanende Grundstück. Generell ist seit 1989 ein sehr starker Rückgang der Schwefeldioxidemissionen in diesem Gebiet zu verzeichnen.

 

Ökologie / Freiflächen / Artenschutz

 

Das Grundstück Senefelderstrasse 21 ist stark baulich geprägt und verfügt über keinen wesentlichen ökologischen Bestand. Es ist vegetationsfrei. Zwei Straßenbäume mit geringem Stammumfang sind im Geltungsbereich vorhanden.

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-28 wurde der Biotop- und Baumbestand gemäß Biotoptypenliste Berlins gutachterlich erfasst, erläutert und insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf geschützte Arten bewertet[3]. Im Ergebnis wurde auch die mögliche Erforderlichkeit von floristischen oder faunistischen Sondergutachten benannt. Die Erstellung der Biotoptypenkarte als Grundlage für die weiteren Einschätzungen erfolgte nach der folgenden Methodik:

 

Die Bestandsaufnahme erfolgte am 03.06.2009 durch örtliche Begehung des Grundstücks und Inaugenscheinnahme der angrenzenden Nutzungen. Die ökologische, insbesondere faunistische Bedeutung wurde aufgrund der Lage des Bebauungsplangebiets und der an­grenzenden Nutzungen eingeschätzt. Der an das Grundstück angrenzende Innenhof mit Vegetationsbestand wurde daher in die Biotoptypenkartierung einbezogen. Die Biotoptypen wurden auf der Grundlage der Berliner Biotoptypenliste klassifiziert.

 

Die naturschutzfachliche Bewertung erfolgt innerhalb einer 5-stufigen Werteskala (sehr gering, gering, mittel, hoch, sehr hoch) nach den Kriterien

 

Natürlichkeit / Naturnähe als Maß anthropogener Eingriffe und die daraus resultierenden Veränderungen der Vegetation, 

Gefährdung / Seltenheit des Biotoptyps,

Intaktheit / Vollkommenheit der Ausprägung des Biotops und

Ersetzbarkeit / Wiederherstellbarkeit.

 

Biotopbestand und Bewertung

 

            a) Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans

 

Das zu 100 % versiegelte Grundstück wird derzeit gewerblich genutzt. Dem entsprechend erfolgt eine Klassifizierung gemäß Biotopschlüssel als Biotoptyp

 

OGGV – Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen (in Betrieb), vollständig versiegelt (Biotopcode 12310) – Wertstufe I (sehr gering)

 

Vor dem Grundstück befinden sich zwei Straßenbäume (Spitz-Ahorn, Stammdurchmesser  ca. 20 cm und 14 cm), Biotoptyp

 

BRAA – Allee (Biotopcode 071416) Wertstufe III (mittel)

 

b) angrenzende Vegetationsflächen

 

Westlich grenzt an den Geltungsbereich ein begrünter Innenhof (Biotoptyp OSBGG - Innenhöfe entsiegelt und begrünt, Code  122212, Wertstufe II (gering)) mit Baumbestand (Acer platanoides) an. Der unmittelbar an das Grundstück angrenzende Spitz-Ahorn hat eine Höhe von ca. 20 m (Wertstufe IV – hoch). Die das Grundstück abschließende, ca. 4 m hohe Mauer ist von der Hofseite des Nachbargrundstücks aus mit Efeu begrünt (OHF – Fassadenbegrünung, Biotopcode 12920, Wertstufe III (mittel).

 


Faunistisches Artenpotenzial und ökologische Funktionsbeziehungen

 

Tierhabitate in und an den Gebäuden bzw. an den Außenwänden der angrenzenden Bebauung oder an der das Grundstück abgrenzenden Mauer können aufgrund der intensiven gewerblichen Nutzung, nach Inaugenscheinnahme der Fassaden und nach Befragung der Mieter derzeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Faunistische Funktionsbeziehungen zwischen dem Geltungsbereich und dem Nachbargrundstück existieren nicht, da auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 keine Biotop- oder Habitatstrukturen vorhanden sind. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bauliche Maßnahmen im Geltungsbereich ggf. Auswirkungen auf den Vegetationsbestand (beispielsweise durch Verschattung oder Verletzung von Baumwurzeln) haben könnten.

 

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange kann auf der Grundlage aktueller Ortsbegehungen bestätigt werden, dass derzeit keine Anhaltspunkte für das Vorkommen von streng und/oder besonders geschützten Arten bestehen. In dem Bereich der Straßenbäume ist mit dem potenziellen Vorkommen von europarechtlich geschützten Vögeln zu rechnen, wobei es sich hier um relativ gängige Vogelarten handelt. Da von einem Erhalt der Straßenbäume auszugehen ist, stehen dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 44 BNatSchG entgegen.

 

 

Planerische Ausgangssituation

Flächennutzungsplan / Raumordnung

Die Entwicklung des Bebauungsplans erfolgt aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 58) .

 

Im FNP wird das Plangebiet als Wohnbaufläche W1 mit einer GFZ von größer 1,5 dargestellt.

 

Da der FNP nur überörtlich bedeutsame Verkehrs- und Grünflächen darstellt, ist die Entwicklung von Verkehrs- und Grünflächen, die nur eine örtliche Bedeutung besitzen, grundsätzlich mit den Zielen der Flächennutzungsplanung vereinbar. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche lässt sich folglich aus den Darstellungen des FNP entwickeln. Dies ergibt sich vor allem aus dem Erläuterungsbericht, der betont, dass allgemein gilt, dass die im FNP dargestellten Wohnbauflächen überwiegend für Wohnzwecke genutzt werden sollen. Sie können daneben auch örtliche Infrastruktureinrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Jugendfreizeitheime und Spielplätze, kleinere Grünflächen (<3 ha) sowie eingestreutes Gewerbe und Büros mit umfassen, soweit diese in die umgebende Wohnnutzung integrierbar sind.

 

Der Geltungsbereich ist Teil eines Gebietes, das als Vorranggebiet für die Luftreinhaltung dargestellt ist.

 

Im Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) vom 31. März 2009 (GVBl. S. 182) ist der Geltungsbereich Teil des „Gestaltraum Siedlung“.

 

Im Schreiben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung der Länder Berlin und Brandenburg vom 16. März 2009 wurde die Übereinstimmung der Planungsabsicht (siehe auch Kapitel A.I.1 „Veranlassung und Erforderlichkeit“) mit den Zielen der Raumordnung bestätigt.

 

 


Landschaftsprogramm (LaPro 94)

Das Landschaftsprogramm einschließlich des Artenschutzprogramms für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (ABl. S. 2331), zuletzt geändert am 27. Juni 2006 (ABl. S. 2350) formuliert für das Grundstück in vier Teilplänen vorrangig folgende landschaftsplanerischen Ziele:

 

Der Teilplan Biotop- und Artenschutz stellt den gesamten Geltungsbereich als Innenstadtbereich dar. Daraus ergeben sich u.a. folgende Ziele und Maßnahmenvorschläge:

 

Erhalt von Freiflächen und Beseitigung unnötiger Bodenversiegelung in Straßenräumen, Höfen und Grünanlagen,

Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Fauna und Flora (Hof-, Wand- und Dachbegrünung),

Kompensation von baulichen Verdichtungen,

Verwendung standortgemäßer Wildpflanzen bei der Grüngestaltung.

 

Im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung ist das Plangebiet als bebauter Bereich – Wohnquartier der Dringlichkeitsstufe I zur Verbesserung der Freiraumversorgung gekennzeichnet. Die Versorgung mit öffentlichen Freiflächen ist nicht vorhanden bzw. zu gering. Während die Anforderungen an den öffentlichen Freiraum unter Berücksichtigung sozialräumlicher und demographischer Fakten sehr hoch ist. Der private und halböffentliche Freiraum ist sehr gering. Als umfangreiche Maßnahmen in öffentlichen und halböffentlichen Freiräumen gelten:

 

Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten und Aufenthaltsqualität vorhandener Freiräume und Infrastrukturflächen,

Erschließung vorhandener Freiflächen,

Blockkonzepte, Dach- und Wandbegrünung, Hofbegrünung,

Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Straßenraum,

Wohnumfeldverbesserung auf der Grundlage freiraumplanerischer Konzeptionen im Bereich von Großsiedlungen.

 

Der Teilplan Landschaftsbild weist den Planbereich als Innenstadtbereich aus. Als Gestaltungsanforderungen ergeben sich u.a.:

 

Erhalt und Entwicklung begrünter Straßenräume; Wiederherstellung von Alleen, Promenaden, Stadtplätzen und Vorgärten,

Verbesserung von Wahrnehmbarkeit von Spree und Panke; Anlage von gewässerbegleitenden Promenaden,

Betonung von Block- und Platzrändern durch Baumbepflanzung; Begrünung von Höfen, Wänden und Dächern,

Betonung landschaftsbildprägender Elemente (Hangkante, historische Elemente, gebietstypische Pflanzenarten) bei der Gestaltung von Freiflächen,

Schaffung qualitativ hochwertig gestalteter Freiräume bei baulicher Verdichtung.

 

Im Teilplan Naturhaushalt / Umweltschutz erfolgt für den Großteil des Plangebiets eine Darstellung als Siedlungsgebiet mit Schwerpunkt Entsiegelung, an dass u.a. folgende Anforderungen gestellt werden:

 

Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen (Entsiegelung sowie Dach-, Hof- und Wandbegrünung),

Kompensatorische Maßnahmen bei Verdichtung,

Berücksichtigung des Boden- und Grundwasserschutzes,

dezentrale Regenwasserversickerung,

Förderung emissionsarmer Heizsysteme.


Stadtentwicklungsplanung (StEP)

StEP Wohnen

Der Senat hat am 10. August 1999 den Stadtentwicklungsplan Wohnen (StEP Wohnen) beschlossen. Er definiert Leitlinien zur Berliner Wohnungsentwicklung bis zum Jahr 2010. Damit wird ein Orientierungsrahmen sowohl für private Investitionen als auch für öffentliche Vorhaben im Wohnungsbau und für Verbesserungen im Wohnungsbestand gesetzt.

Der StEP Wohnen sieht für das Plangebiet eine Bestandsentwicklung vor, wobei der Bereich als prioritärer Raum zur intensiven Stadterneuerung dargestellt ist.

 

StEP 1 und 2 – öffentliche Einrichtungen

Der am 25. Juli 1995 vom Senat beschlossene StEP 2 „Öffentliche Einrichtungen / Versorgung mit wohnungsbezogenen Gemeinbedarfs-, sozialen und kulturellen Einrichtungen“ wird hinsichtlich der Versorgungswerte und Planungsgrundlagen überprüft und kann daher keine Grundlagen für den Bebauungsplan geben.

 

 

Spielplatzplanung

Spielplatzplanung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abt. I C

 

Für die Berechnung des Bedarfes an öffentlicher Spielplatzfläche gilt gemäß § 4 Abs. 1 Kinderspielplatzgesetz ein Richtwert von 1 m² Spielplatzfläche pro Einwohner. Der Stand der Richtwerterfüllung (31.12.2004) für den Bezirk Pankow lag bei 0,55 m² je Einwohner und damit unter dem Berliner Durchschnitt von 0,6.

 

Darüber hinaus gibt es die automatisierte Spielplatzversorgungsanalyse, die auch die Versorgung mit privaten Spielplätzen, die gemäß Bauordnung für Berlin (§ 8) auf den nicht von Wohngebäuden überbauten Flächen der privaten Grundstücke anzulegen sind, mit einbezieht und die eine gesamtstädtische Spielplatzversorgungskarte mit den jeweiligen Versorgungs­stufen für die abgestimmten Versorgungseinheiten enthält. Die Karte der Versorgungsstufen (Stand Dezember 2005) ordnet der Versorgungseinheit, in der sich das Plangebiet befindet, die Versorgungsstufe 3 (0,25 – 0,4 qm/EW) zu.[4]

 

Bezirkliche Spielplatzplanung[5]

 

Der Geltungsbereich ist Teil des Versorgungsbereiches 4 (VB 4). Für den VB 4 enthält die Spielplatzplanung folgende relevante Informationen:

 

Innerörtliche Barrieren: als übergeordnete Straße teilt die Prenzlauer Allee den Versorgungsbereich in zwei Abschnitte, die Stargarder Straße trennt zwei südliche Versorgungseinheiten ab

Baustrukturen: die Prenzlauer Allee ist Trennlinie für zwei unterschiedlich strukturierte Bereiche, die Wohnquartiere im Westen des VB sind im Gründerzeitstil mit Hinterhäusern, Seitenflügeln und engen Höfen erbaut, vereinzelt Lückenbebauung nach 1990, Gemeinbedarfseinrichtungen, im Osten ein Bereich mit Gemeinbedarfseinrichtungen (Krankenhäuser, Bezirksamt) und ein nach 1980 erbautes Wohnviertel (Thälmannpark) mit 10 und mehrgeschossigen Gebäuden, fließenden Freiräumen und Grünanlagen

Grünflächen: im westlichen Abschnitt des Versorgungsbereichs nur spärliche Durchgrünung, ein ehemals als Schmuckplatz konzipierter Stadtplatz (Helmholtzplatz) mit zwei öffentlichen Spielplätzen, im Osten stärkerer Grünanteil im Wohnquartier, größere Grünanlagen (Thälmannpark und Anlage am Planetarium), von denen der westliche Teil des VB durch die Prenzlauer Allee abgetrennt ist

 

Im VB 4 existieren 15 öffentliche Spielplätze. Der bestehende Bedarf kann damit fast zu zwei Dritteln gedeckt werden. Es verbleibt jedoch ein Gesamtdefizit von 26,6%. Die Spielplatzstandorte sind im Gesamtgebiet jedoch unproportional verteilt. Die unterversorgten Versorgungseinheiten liegen recht isoliert, sie sind durch befahrene Straßen von den in den Nachbarbereichen liegenden Spielplätzen getrennt. Dies ist, besonders für kleinere Kinder ein Nachteil. Im Endeffekt kann das Gesamtdefizit im VB 4 nach Realisierung aller Planungsabsichten im VB auf ca. 12% reduziert werden. Der geplante Spielplatz im Geltungsbereich ist Teil dieser Gesamtentwicklung.

 

Der VB 4 ist in die Versorgungseinheiten 4A, 4B, 4C, 4D und 4E eingeteilt. Das zu beplanende Grundstück liegt in der Versorgungseinheit 4D. Hierzu trifft die Spielplatzplanung folgende relevante Aussagen:

 

Städtebauliche Einordnung: die Versorgungseinheit 4D liegt an der südlichen Kante des Versorgungsbereichs 04

Verkehr: Barrierewirkung besonders durch übergeordnete Danziger Straße und Prenzlauer Allee (Lärm- und Abgasemissionen), Stargarder Straße; die Dunckerstraße ist im Allgemeinen weniger befahren

Baustrukturen: das reine Wohngebiet ist durch Bebauung im Stil der Gründerzeit mit kleinen grünarmen Höfen geprägt, vereinzelt auch Gewerbeflächen

Grünflächen: die Versorgungseinheit ist grünarm, keine öffentlichen Grünanlagen, der Helmholtzplatz ist über die weniger befahrene Dunckerstraße zu erreichen, in der Versorgungseinheit drei öffentliche Spielplätze

 

Versorgungssituation mit öffentlichen Spielflächen

 

Jahr

Flächenbedarf öffentliche Spielplätze

Defizit öffentlicher Spielflächen

 

 

Bestand (netto m2)

Bestand (brutto m2)

Bedarf (netto m2) 1 m2 / EW

Defizit der Nettofläche (m2)

Versorgungs-

defizit in %

2002

1.360

2.035

5.086

3.726

73,3

2003

1.360

2.035

5.194

3.834

73,8

2004

1.360

2.035

5.216

3.856

73,9

2005

1.875

2.611

5.299

3.424

64,4

2006

1.875

2.611

5.560

3.685

66,3

2007

1.875

2.611

5.678

3.803

67,0

2008

1.875

2.611

5.693

3.818

67,1

2009

1.875

2.611

5.695

3.820

67,1

 

In der Versorgungseinheit 4D, die aus 7 Baublöcken besteht, ist die Altersgruppe der unter-6jährigen am stärksten vertreten (mit 59,2 %). In der gesamten Versorgungseinheit 4D sind 726 Kinder gemeldet.

 

Der Baublock 107037, in dem das Grundstück Senefelderstraße 21 liegt, weist einen überdurchschnittlichen Anteil an Kindern auf. Bei einer insgesamt steigenden Einwohnerzahl im Jahr 2008 lebten 265 Kinder im Block, davon 158 unter Sechsjährige und 62 Sechs- bis Zwölfjährige . Damit ist die Kinderanzahl der Sechs- bis Zwölfjährigen in diesem Block der Versorgungseinheit 4D am größten.

 

Das ehemals bestehende Versorgungsdefizit von fast 74 % in der Versorgungseinheit 4D konnte mit der Einrichtung eines Spielplatzes im Jahr 2005 auf ca. 67% gesenkt werden. Wird der vorgesehene Planungsstandort in der Senefelderstr. 21 realisiert, verringert sich das Defizit weiter auf ca. 56%. Die Versorgungseinheit 4D behält somit innerhalb des Versorgungsbereiches 4 trotz der Erweiterung der Spielflächen weiterhin eine unterdurchschnittliche Versorgung, die Dringlichkeitsstufe reduziert sich jedoch von Versorgungsgrad (Dringlichkeitsstufe) drei auf die Stufe vier[6]. Mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Helmholzplatz, der über die weniger befahrene Dunckerstraße zu erreichen ist, stehen den Kindern und Jugendlichen weitere Spielangebote zur Verfügung.

 

 

Lebensweltlich orientierten Räume (LOR)

 

Auf der Betrachtungsebene der „Lebensweltlich orientierten Räume“ (LOR) besteht im betreffenden Planungsraum „Helmholtzplatz“ mit 20.699 Einwohnern (Stand 31.12.2008) bei einem Kinderanteil von 14,1 % das Ziel, den derzeitigen Versorgungsgrad (nach Richtwert, 1 m² Spielplatzfläche pro Einwohner) von 0,43 m² je Einwohner auf 0,52 m² je Einwohner zu verbessern.

 

 

Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“

Das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegende Grundstück Senefelderstraße 21 ist Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Helmholtzplatz“. Dieses wurde auf Grundlage der „Neunten Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten“ vom 21. 9. 1993 nach § 142 BauGB festgelegt  und trat am 9. Oktober 1993 offiziell in Kraft (GVBl. S. 403).

 

Die bisherige Sanierung umfasste sowohl die Wohngebäude, soziale und kulturelle Einrichtungen als auch die Spiel- und Grünflächen sowie den öffentlichen Raum. Bei der Erneuerung der sozialen Infrastruktur - Schulen, Kitas, Jugendfreizeiteinrichtungen - sowie Verbesserung des Spiel- und Freiflächenangebotes und der Verkehrssicherheit wurden in den vergangenen fünf Jahren deutliche Fortschritte erzielt. In größeren Baulücken entstanden unter intensiver Beteiligung der Bewohner und von Elterninitiativen mehrere neue Spielplätze und Freiflächen. Der vermehrte Zuzug von Familien und in Folge die starke Zunahme der Kinderzahlen hat zu veränderten Rahmenbedingungen und damit auch zu neuen Herausforderungen für den letzten Abschnitt der Sanierung im Gebiet Helmholtzplatz geführt. Zwischenzeitlich übersteigt die Nachfrage das Angebot deutlich.

 

Die Erneuerung des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz ist jedoch nicht abgeschlossen. Derzeitiger Schwerpunkt der Erneuerung ist die Sanierung der sozialen Infrastruktur und des öffentlichen Raumes, gefördert aus den Mitteln des Bundes, des Landes und der Europäischen Union. Seit 1999 kommt das Förderprogramm Soziale Stadt im Rahmen des Quartiersmanagements zum Einsatz. Auch für den verbleibenden Sanierungszeitraum wird die Erneuerung von Schulen, Kitas und Jugendeinrichtungen, die Neuanlage von Spielplätzen und Grünflächen sowie die Verbesserung der Qualität des Raumes im Mittelpunkt des Sanierungsgeschehens stehen.

 

Der Rahmenplan des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz sieht für das Grundstück Senefelderstrasse 21 eine Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ vor. Dieses Planungsziel besteht seit Beginn der Sanierung und wurde bei allen Änderungen des Rahmenplans beibehalten.

 

 


2.3.6    INSEK 2007

Der Geltungsbereich ist Bestandteil eines Gebietes, für das im Jahr 2007 ein integriertes Stadtentwicklungskonzept erarbeitet worden ist.[7] Auf die geplanten Festsetzungen bezogen enthält das INSEK die folgenden Aussagen:

 

Entgegen der Prognose aus dem Jahr 2000 ergibt die Auswertung der Einwohnerdaten, Stand 31.12.2006 gegenüber dem Jahr 2000 eine Zunahme der Einwohnerzahl um 12,7%. Lebten im Jahr 2000 noch insgesamt 78.980 Einwohner im untersuchten Stadtraum, so waren es im Jahr 2006 bereits 89.030 Einwohner, darunter ein steigender Anteil Familien mit Kindern. Regional sind überdurchschnittliche Zuwachsraten von mehr als 20% vor allem in großen Teilen der Gebiete Bötzowstraße, Helmholtzplatz und Teutoburger Platz auffallend.

 

Der durch den hohen Anteil an Familien im Gebiet erzeugte enorme Zuwachs in der Gruppe der unter 6-Jährigen führt zu einem überdurchschnittlichen Anteil dieser Altersgruppe an der Bevölkerung. Bei den 6- bis 15-Jährigen weist die Gesamtentwicklung von 2000 bis 2006 zwar mit -13% noch einen negativen Wert aus, die Kinderzahl in dieser Altersgruppe hat sich jedoch seit 2004 jährlich deutlich erhöht, Tendenz steigend. Dies deutet auf einen Verbleib der jungen Familien mit ihren Kindern im Gebiet auch nach Schuleintritt hin. Es ist demzufolge abzusehen, dass die derzeitig hohe Anzahl der unter 6-Jährigen bei einer normalen Fluktuation hier aufwachsen und nachfolgende Infrastrukturangebote nachfragen werden.

 

Hinsichtlich der Einwohnerentwicklung und des Zuwachses der unter 6-Jährigen wird der Bedarf an grünen Aufenthalts- und Erholungsflächen sowie an Spielflächen in der Stadtumbaukulisse weiterhin steigen, was aufgrund der Unterversorgung an Park- und Grünanlagen eine Erhöhung des Nutzungsdrucks für bereits aufgewertete Flächen bedeutet. Unter Respektierung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur wurde und wird auf dieser Grundlage ein Gefüge miteinander verknüpfter öffentlicher Flächen Schritt für Schritt in die Tat umgesetzt. Die knappen Flächenressourcen im Bereich der Grünflächen und Spielplätze werden es im Bemühen um eine angemessene Versorgung der Bewohner mit Freiflächen erforderlich machen, das Fehlen an Flächengröße durch eine besondere Qualität der Flächen auszugleichen.

 

An die Stelle der in den Gründerzeitvierteln des Stadtumbaugebietes angelegten einstigen Makrostruktur aus wenigen, weit voneinander entfernten und jetzt völlig „übernutzten“ Orten, die durch barrierewirksame Hauptverkehrsstraßen für Kinder und Jugendliche oft nur eingeschränkt erreichbar waren, soll ein kleinteiliges „Netz“ öffentlicher Räume treten. Zur Umsetzung dieser Netzstruktur ist ein umfangreiches Maßnahmenbündel erforderlich, u.a. mit Umwidmung von Baulücken sowie dem Erwerb der Flächen durch die öffentliche Hand.

 

Zur Sicherung der Ziele (Neuanlage oder Bestandssicherung von Spielplätzen) sind mehrere Bebauungsplanverfahren initiiert worden, die unterschiedliche Verfahrensstände aufweisen. Hierzu gehört der vorliegende Bebauungsplanentwurf.

 

 

Gutachten zur Besonnung des Grundstücks[8]

Es wurden drei für die Planung wichtige Nachweisorte ausgewählt, um jeweils für den 21. Tag mehrerer Monate die Berechnungen der möglichen Besonnung, d.h. bei wolkenlosem Himmel in Abhängigkeit von der umgebenden Bebauung, durchzuführen.


Das Fazit der Analyse ist, dass das Grundstück auf Grund der es umgebenden Gebäude als weniger gut besonnt eingestuft wird. Einzelne Bereiche weisen jedoch eine gute Besonnung auf. Im Winter wird das Grundstück überhaupt nicht besonnt, was für eine innerstädtische Spielfläche aber hinnehmbar ist, da diese Freiflächen zu dieser Jahreszeit im Allgemeinen weniger frequentiert werden. Im Frühjahr und Herbst ist eine Besonnung am Vormittag möglich. Dann ist der Wärmegewinn durch direkte Sonneneinstrahlung besonders wünschenswert und die Spielfläche kann daher zu dieser Tageszeit stark genutzt werden. Hier können Bereiche für ruhigeres Spiel und Sitzplätze in sonnigere Teile gelegt und Bereiche für Bewegungsspiel in weniger besonnten Bereichen geplant werden. Im Sommer verfügt das Grundstück immer sowohl über besonnte als auch verschattete Bereiche. Durch Baumpflanzung können stark besonnte Bereiche im Sommer ein schattenspendendes Laubdach erhalten. Im zeitigen Frühjahr und späteren Herbst bei kühleren Temperaturen ist die Belaubung nicht mehr vorhanden und lässt das Sonnenlicht daher durchdringen.

 

 

Landschaftsplan IV-L-3

Der Landschaftsplan IV-L-3 „Gründerzeitgebiete Prenzlauer Berg“ zur Festsetzung des Biotopflächenfaktors (BFF) ist am 10. Oktober 2004 in Kraft getreten (GVBl. S. 434). Innerhalb seines Geltungsbereichs, der die dicht bebauten Gründerzeitquartiere Prenzlauer Bergs umfasst, existiert damit ein planungsrechtliches Instrument zur Umsetzung eines ökologischen Mindeststandards, mit dessen Hilfe der Verschlechterung der ökologischen Situation in der Innenstadt entgegen gewirkt werden kann. Dabei kommt der stärkeren Begrünung von Baugrundstücken eine steigende Bedeutung zu. Der Landschaftsplan benennt mit dem Biotopflächenfaktor den zu realisierenden Anteil an naturhaushaltswirksamer Fläche pro Gesamtgrundstücksfläche bei Neubauvorhaben und auch im Bestand, wenn der Überbauungsgrad erhöht wird bzw. zusätzliche Aufenthaltsräume geschaffen werden.

 

Für das Grundstück Senefelder Strasse 21 ist eine Ziel-BFF von 0,6 angegeben. Der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit Zwecksbestimmung Spielplatz steht der Landschaftsplan nicht entgegen. Eine festgesetzte Grünfläche wirkt sich auf die Ziel-BFF für den gesamten Baublock positiv aus.

 

 

Derzeitiges Bau- und Planungsrecht (§ 34 BauGB)

Die Grundstücke befinden sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Derzeit gelten für den gesamten Geltungsbereich die Bestimmungen des § 34 BauGB. Danach sind Bauvorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.

 

Die Grundstücke der unmittelbaren Umgebung sind überwiegend mit Wohngebäuden straßenbegleitend z.T. mit Seitenflügeln und Hinterhäusern bebaut. Gewerbliche Nutzungen beschränken sich auf die Erdgeschosszone. Die in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhäuser erreichen mit Traufhöhen um 19,0 m fünf Geschosse. Die Tiefe der Vorderhäuser beträgt ca. 12 - 13 m.

 

Neben den Regelungen des § 34 BauGB und bis zur Aufhebung des förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets Prenzlauer Berg – Helmholtzplatz (9. Verordnung vom 21.09.1993, GVBl. S. 403) stehen Bauvorhaben und andere Maßnahmen im Gebiet unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB.

 

 


Beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB

Der mit dem Bebauungsplan 3-28 verfolgte Zweck „Sicherung eines öffentlichen Spielplatzes“ ist eine (andere) Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs.1 Satz 1 BauGB. Um das beschleunigte Verfahren des § 13a BauGB anwenden zu können, müssen zudem die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens erfüllt sein:

 

-           bei einem Verzicht auf die Festsetzung von bebaubarer Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 BauGB muss die anzunehmende Flächenversiegelung deutlich unter 20.000 m² liegen (§ 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB). Eine sachliche, räumliche und zeitliche Kumulationswirkung mit anderen Bebauungsplänen liegt nicht vor.

-           Es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

-           Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, - FFH-Richtlinie) und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

 

Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

 

Im beschleunigten Verfahren können Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sowie § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für den Verzicht auf die Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung aufgrund der bereits durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungen im Aufstellungsverfahren und bei der Sanierungsplanung). Die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde nicht durchgeführt. Eingriffe in den Naturhaushalt gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, ein Ausgleich ist insofern nicht notwendig. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung und die Anfertigung eines Umweltberichtes wird verzichtet.

 

 


PLANINHALT

Entwicklung der Planungsüberlegungen

Die vorbereitenden Untersuchungen zur Sanierungszielentwicklung für den Helmholtzplatz, die mit der förmlichen Festlegung zum Sanierungsgebiet am 09. Oktober 1993 Verbindlichkeit erhalten haben, bildeten die erste Rahmenplanungsgrundlage für das Gelände des räumlichen Geltungsbereichs. Die darin definierten Entwicklungsziele sahen bereits die Erneuerung von Schulen, Kitas und Jugendeinrichtungen, die Neuanlage von Spielplätzen und Grünflächen sowie die Verbesserung der Qualität des öffentlichen Raumes vor. Von dieser Entwicklung versprach man sich die Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes für junge Familien. Diese grundsätzliche Zielstellung hat bis heute Bestand und soll im Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden.

 

Das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz ist durch seine vorwiegend gründerzeitliche Blockbebauung mit wenigen öffentlichen oder privaten Freiräumen gekennzeichnet. Dem Bedarf von ca. 5.695 m² Spielfläche (netto im Jahr 2008) steht in der Versorgungseinheit 4D einem unzureichendes Angebot von 1.875 m² netto (2.611 m² brutto) gegenüber. Das bestehende Defizit an Spielflächen kann aufgrund der baulichen Struktur nur teilweise durch ein ausreichendes Angebot an anderen nutzbaren öffentlichen oder privaten Freiflächen kompensiert werden. Da das Versorgungsgebiet 4 die Versorgungsstufe 3 (Defizit größer gleich 0,6 m²/EW) aufweist[9], besteht also ein deutlicher Bedarf an einer entsprechenden Einrichtung zur Reduzierung des Defizits.

 

Zusätzlich bestand - entsprechend den Ergebnissen der vorbereitenden Untersuchung nach § 141 BauGB - für das Untersuchungsgebiet Helmholtzplatz ein hohes Defizit an wohnungsnahen Grünflächen von ca. 102.000 m² (6m²/EW). Dies entsprach einem Versorgungsrad von gerade

12 %.

 

Zur Reduzierung dieser starken Unterversorgung kommen im dicht besiedelten Wohngebiet nur noch die vorhanden Baulücken als letzte Flächenreserve in Frage. Damit lässt sich das bestehende Defizit zwar nicht beseitigen, so doch zumindest mindern. Andere vergleichbare Grundstücke können für die Planung nicht herangezogen werden, da diese ebenfalls für den Abbau von Freiflächendefiziten oder zur Verbesserung der Versorgungssituation im Bereich der sozialen Infrastruktur benötigt werden.

 

Das zu beplanende Grundstück ist mit 925m² zu klein für einen allgemeinen Spielplatz (2.000 m²), es eignet sich jedoch gut als Kleinkinderspielplatz nach den Anforderungen des § 8 Kinderspielplatzgesetz.

 

Zur Neugestaltung des Grundstücks Senefelderstrasse 21 ist im Januar 1997 eine Nutzungs- und Gestaltungskonzeption[10] erarbeitet worden. In dieser Planung wurde eine Aussage zur Neugestaltung und zur funktionalen und gestalterischen Gliederung vorgenommen. Der Gestaltungsentwurf für den Spielplatz wurde vom AUN des Bezirkes Pankow jedoch nicht akzeptiert. Aufgrund des hohen Überarbeitungsbedarfs wird eine neue Planung bevorzugt. Es soll ein Beteiligungsverfahren mit Kindern durchgeführt werden und 3 vom AUN vorgeschlagene Planer werden mit einer neuen Gestaltungskonzeption beauftragt. Rahmenbedingungen für den Gestaltungsentwurf von Seiten des AUN sind:

 

Spielplatz für die Zielgruppe Kleinkinder und Schulkinder

Angebote im näheren Umfeld sind zu berücksichtigen

Abgrenzung von der Straße erforderlich


Auch wenn das Gestaltungskonzept des Spielplatzes überarbeitet werden muss, ist der seit über 15 Jahren andauernde Planungsprozess im Sanierungsgebiet bezogen auf den Geltungsbereich von einer inhaltlichen Kontinuität geprägt.

 

 

Intention des Plans

Die Entwicklung einer besseren Versorgung des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz (Reduzierung der erheblichen Defizite) mit Grünflächen und Spielplätzen ist Ziel und Intention der Planung. Dies soll durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der besonderen Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz für das Grundstück Senefelderstrasse 21 erreicht werden. Damit soll die städtebaulich und funktional unbefriedigende Situation bezüglich der Versorgung mit Grün- und Freiflächen gemindert werden und gemäß der Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz eine Verbesserung des Wohnumfeldes herbeigeführt werden.

 

Ein weiteres wesentliches Planungsziel ist die Verbesserung der ökologischen Funktion des Gebietes durch Begrünung und Entsiegelung des Bodens.

 

 

Wesentlicher Planinhalt, Abwägung und Begründung der Festsetzungen

Bereits während der vorbereitenden Untersuchungen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes nach § 141 BauGB, die im Jahr 1992 stattfanden, wurde für die umliegenden Wohnbereiche ein enormes Defizit an wohnungsnahen Freiflächen und öffentlichen Spielflächen festgestellt. Zu Beginn der Sanierung war das Gebiet nur zu 20% mit den erforderlichen Grün-, Frei- und Spielflächen versorgt. Somit war eine ausreichende Spielplatz- und Freiflächenversorgung im Versorgungsbereich 4D nicht gegeben. Eine der in einem langjährigen Planungsprozess entwickelte und wiederholt bestätigte Zielsetzung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet „Helmholtzplatz“ ist daher die bessere Versorgung mit Grün- und Spielflächen. Dieses Defizit besteht auch noch gegenwärtig und soll durch die bestehende Spielplatzplanung auf dem Grundstück Senefelderstrasse 21 weiter dezimiert werden und damit zur Sicherung der Sanierungsziele beitragen. Inhalt der Planung ist daher eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz.

 

Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche dient der Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Zusätzlich sind Grünflächen prägende Elemente eines Ortsteils mit städtebaulicher Bedeutung, denn die Mischung von Bebauung und Freiflächen ist ein wesentliches städtebauliches Strukturmerkmal.

 

Der Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende, sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

 

Für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind insbesondere relevant:

 

Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen

Belange von jungen Menschen und Familien

Belange der Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile

Belange der Gestaltung des Ortsbildes

Belange des Umwelt- und Naturschutzes

Belange der Wirtschaft

Belange des Verkehrs und der Verkehrsvermeidung

öffentliche und die private Belange


Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB wurden die Festsetzungen des Bebauungsplans in Einklang mit den sonstigen beschlossenen Planungen mit städtebaulichen Auswirkungen gebracht (z.B. Sanierungsverordnung, Stadtentwicklungspläne, Landesentwicklungsplan).

 

Der Flächennutzungsplan von Berlin stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans 3-28 als Wohnbaugebiet mit einer maximalen durchschnittlichen GFZ von über 1,5 dar. Die Errichtung von öffentlichen Spielplätzen /-anlagen innerhalb von Gebieten, die dem Wohnen dienen, gehört zu den kommunalen Aufgaben. Der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

 

Art und Maß der Nutzung

Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz

Entsprechend den Sanierungszielen und dem Rahmenplan für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz soll das Grundstück Senefelderstrasse 21 als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden. Dies stellt als Verbesserung der defizitären öffentlichen Grünflächen die Erfüllung eines der wesentlichen übergeordneten Sanierungsziele dar und führt zu besserer Wohnqualität im Sanierungsgebiet für junge Familien.

 

Durch den Abbruch von Gebäuden auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 verringert sich die GRZ und GFZ auf 0,0.

 

Die in der Brandwand des Vorderhauses Senefelderstraße 21 im 1. und 2. Obergeschoss eingebauten Fensteröffnungen sind ungenehmigt. Sie stehen der Planung somit nicht entgegen und können ggf. auch erhalten bleiben. Eine Bepflanzung im Erdgeschoss stellt keine Gefahr dar, wenn darauf geachtet wird, dass eventuelle Kletterpflanzen an der Brandwand nicht in die Obergeschosse wachsen. Auch das Aufstellen von Bänken und kleineren Spielgeräten stellt keine Gefahr dar. Sollten jedoch im Bereich der Öffnungen Spielhäuser, Schuppen o.ä. geplant werden, so ist der Eigentümer in der Senefelderstraße 20 aufzufordern, die Öffnungen in der Brandwand zu schließen, da in einem Umkreis der Öffnungen von mind. 5,00 m die Flächen brandlastenfrei zu halten sind.

 

 

Öffentliche Verkehrsflächen

Den verkehrlichen Belangen soll durch die Festsetzung öffentlicher Verkehrsflächen Rechnung getragen werden. Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die Senefelderstrasse. Diese wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Verkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien entsprechend ihrer Widmung und ihres vorhandenen Ausbauzustands festgesetzt und gesichert. Die Fläche befindet sich im Eigentum des Landes Berlin.

 

Durch die mit Beschluss des Bezirksamtes vom 05.06.2007 getroffene Entscheidung, in den Sanierungsgebieten zur Verkehrsberuhigung generell nur Tempo 30 zuzulassen und vor Kinderspielplätzen Gehwegvorstreckungen als Querungshilfen anzuordnen, wird Gefähr­dungen für die Nutzer des Spielplatzes im Kreuzungsbereich entgegengewirkt. Der Bebauungsplan steht der Umsetzung dieser Zielstellung nicht entgegen:

 

Die Einteilung der Verkehrsflächen ist nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Festsetzung sondern obliegt dem zuständigen Fachamt (textliche Festsetzung Nr. 1).

 

 


Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse

Die geplante Festsetzung von Grünfläche auf bisher bebauter und vollständig versiegelter Fläche kommt den Belangen nach gesunden Lebensverhältnissen in besonderer Weise nach.

 

Das Freihalten des Grundstückes Senefelderstraße 21 von hoher Bebauung (wie sie nach § 34 BauGB möglich wäre), sichert eine besonders gute Belichtung, Belüftung und Besonnung der davon profitierenden angrenzenden Grundstücke. Die von einem Spielplatz ausgehenden Lärmemissionen führen in dem umgebenden, dicht bebauten allgemeinen Wohngebiet nicht zu ungesunden unzumutbaren Wohnverhältnissen. Sie sind als Teil des allgemeinen Lebens - der selbstverständlichen gesunden Entwicklung von Kindern - grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Dies hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 38) in eindeutiger Weise bestimmt.

 

Nach Darstellungen des Flächennutzungsplans Berlin und des Landschaftsprogramms Berlin liegt das Plangebiet im Vorranggebiet für die Luftreinhaltung. Das Erfordernis verbindlicher planerischer Regelungen ergibt sich für den Geltungsbereich nicht, da auf die Festsetzung baulicher Nutzungen verzichtet wird. Durch die Herstellung von Grünfläche und die Erhöhung der Biomasse auf dem bisher baulich genutzten Grundstück wird den Anforderungen nach Luftreinhaltung Rechung getragen.

 

 

Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen

Mit der Sicherung ausreichender Grün- und Spielflächen im Wohnumfeld kann dem beste­henden Defizit an Spielplätzen und den Freiflächendefiziten im Wohnumfeld entgegengewirkt werden. Die Attraktivität des Wohngebiets steigt, insbesondere für die die Bewohnerstruktur stabilisierenden Familien mit Kindern wird sie erhöht.

 

 

Belange von jungen Menschen und Familien

Der öffentliche Spielplatz auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 soll den Bedürfnissen der Kinder und Familien aber auch allgemein sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung nach Kommunikation und Begegnung im öffentlichen Raum gerecht werden und das hohe Defizit an Grün- und Spielplatzflächen in diesem Gebiet mindern. Er soll zudem die erforderlichen Freiflächen für kleinere Kindertagesstätten im Gebiet bereitstellen, da diese zumeist nicht über eigene Freiflächen verfügen und somit auch das Kinder- Betreuungsangebot qualitativ verbessern.

 

 

Belange der Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile und der Gestaltung des Ortsbildes

Das Quartier um den Helmholtzplatz wurde in der Gründerzeit nach den damaligen Möglichkeiten entwickelt. In das Straßenraster wurde neben wenigen kleinen Plätzen nur ein großzügiger Platz, der Helmholtzplatz, eingeordnet, der auch Spielflächen beinhaltet. Für die heutigen Bedürfnisse und Anforderungen an den öffentlichen Raum reicht dies aber nicht mehr aus. Große Grünanlagen (Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark, Fröbelplatz, Ernst-Thälmann-Park) sind relativ weit entfernt und jeweils durch Hauptverkehrsstraßen vom Quartier getrennt, so dass diese insbesondere für kleinere Kinder entsprechend schwer zu erreichen sind. Mit der Sicherung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentlicher Spielplatz“ erfolgt eine Fortentwicklung des Ortsteils und eine Anpassung an heutige Planungsgrundsätze durch Schaffung einer zusätzlichen wohnortnahen Freifläche für die Allgemeinheit.


Das Ortsbild der Gründerzeitgebiete ist geprägt durch eine geschlossene Blockrand­bebauung und durch regelmäßig angelegte zumeist begrünte Straßenräume, die in Pro­portion zur Höhe der Blockrandbebauung breit angelegt sind. Die Plätze sind aus der Lage des Straßenrasters heraus wie die Baublöcke entwickelt. Eine kongruente Anlage neuer Grünflächen ist in der bestehenden Blockstruktur nicht möglich. Geeignete ausreichend große aus dem öffentlichen Raum zugängliche Flächen gibt es in den Innenbereichen der Baublöcke nicht. Das öffentliche Interesse an der Schaffung einer zusätzlichen Grünfläche überwiegt in dem Fall die aus der städtebaulichen Struktur abzuleitende Herstellung des Blockrands.

 

 

Belange des Umwelt- und Naturschutzes

Die Festsetzungen des Bebauungsplans 3-28 stellen keine Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1a Abs. 3 BauGB dar. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind aufgrund der rechtlichen Bedingungen (§ 13a BauGB) nicht erforderlich und wären aufgrund der geplanten Nutzung selbst im Regelverfahren nicht notwendig, da die festgesetzte Grünfläche eine wesentliche kleinräumige und ökologisch wirksame Verbesserung im Vergleich zum geltenden Planungsrecht (§ 34 BauGB) darstellt.

 

Die Durchlässigkeit des Bodens bleibt erhalten, durch die mit der Einrichtung eines Spielplatzes vorzunehmende Bodensanierung werden bestehende Beeinträchtigungen der Bodenfunktion und ggf. bestehende Beeinträchtigungen für das Grundwasser beseitigt. Darüber hinaus birgt die Festsetzung als Grünfläche, anders als eine Wiederbebauung der Grundstücke, ein Potenzial für zusätzliche Begrünung mit Bäumen und Sträuchern (Rahmengrün) und kann damit kleinräumig eine Verbesserung von Klima und Luft durch Staub- und Schadstoffbindung und Erhöhung der Luftfeuchtigkeit bewirken.

 

Die Bäume in der öffentlichen Verkehrsfläche sind von der Festsetzung als Verkehrsfläche nicht betroffen, da Straßenbäume regelmäßiger Bestandteil von Verkehrsflächen sind.

 

Der Landschaftsplan IV-L-3 soll in den dicht bebauten Gründerzeitgebieten der natur­haushaltswirksamen Gestaltung der Baugrundstücke dienen. Er legt für räumlich ab­gegrenzte Bereiche Biotopflächenfaktoren (Verhältniszahlen aus Grundstücksfläche und naturhaushaltswirksamer Fläche) fest, die im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind. Der Landschaftsplan ist ein Instrument zum Abbau des Grünflächendefizits. Für die mit dem Bebauungsplan 3-28 verfolgte Sicherung einer Grünfläche hat der Landschaftsplan keine planerische Bedeutung. Insgesamt unterstützt der Bebauungsplan die Intention des Landschaftsplans, der auf eine Erhöhung der naturhaushaltswirksamen Flächen in diesem dicht bebauten Gebiet abzielt.

 

 

Belange der Wirtschaft

Die Belange der Wirtschaft nach der Beibehaltung oder Weiterentwicklung der gewerblichen Grundstücksnutzung wurden u.a. hinter den Belangen der Qualifizierung der Wohnnutzung und den Bedürfnissen von Kindern in der Stadt durch Anlage einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ zurück gestellt. Angesichts der vielfältigen gewerblichen Flächen in Berlin, auch in vergleichbaren gründerzeitlichen Lagen, wurden hier andere Bedürfnisse höher gewichtet.

 

 

Belange des Verkehrs und der Verkehrsvermeidung

Die geplante Nutzung ermöglicht die Anlage eines Spielplatzes in unmittelbarer Nachbarschaft zu vielen Wohnungen und ist fußläufig gut erreichbar. Sie mindert die Notwendigkeit von längeren Verkehrsbewegungen von Kindern im Straßenraum und fördert dadurch den unmotorisierten Verkehr.

 

Durch den Entzug gewerblicher Nutzung wird gleichzeitig die Verkehrsbelastung in der Senefelder Straße geringfügig gemindert.

 

 

Öffentliche und private Belange

 

Die von der Planung berührten privaten Belange werden im weiteren Verfahren ermittelt und ergänzt. Den Entwicklungszielen des Grundstückseigentümers, der in der Vergangenheit an einer Bebauung seines Grundstückes interessiert war und Bauanträge gestellt hat, konnte aus übergeordneten öffentlichen Gründen nicht entsprochen werden. Mangels geeigneter anderer Grundstücke für die Grünflächenentwicklung soll durch den Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die rechtliche Grundlage für den Erwerb des Grundstückes durch Berlin als Planungsziel verbindlich geregelt werden. Andere landeseigene Grundstücke, die nicht bebaut sind, sind nicht vorhanden und geeignete freie private Grundstücke im räumlichen Kontext, die nicht ebenfalls für öffentliche Zwecke erworben werden sollen, liegen ebenfalls nicht vor.

 

Mit der geplanten Festsetzung erfolgt eine planungsrechtliche Sicherung der Grundstücke für den öffentlichen Spielplatz, die über den Sanierungszeitraum hinaus wirksam ist. Nach geltendem Planungsrecht (§ 34 BauGB) wäre eine Blockrandschließung durch ein Vorderhaus mit einer maximalen Tiefe von 13 m zulässig. Bei Einhaltung der benachbarten Trauf- und Firsthöhen wären bis zu sechs Vollgeschosse und ein Dach- oder Staffelgeschoss zulässig. Außerdem könnte im Blockinnenbereich an der nördlichen Grundstücksgrenze ein Seitenflügel errichtet werden, der bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze reicht. Der Seitenflügel dürfte eine Breite von 6,5 m nicht überschreiten. Zulässig wären bis zu sechs Vollgeschosse und ein Dach- oder Staffelgeschoss. Die Höhe der Brandwand, an die angebaut wird, dürfte nicht überschritten werden. Diese Möglichkeiten sollen durch den Bebauungsplan entzogen werden.

 

Der Eingriff in die privaten Eigentumsrechte ist bei dem verfolgten Planungsziel nicht vermeidbar und in der Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Belangen aus den überwiegenden Belangen des Gemeinwohls (vgl. Abwägung der zuvor genannten Belange) gerechtfertigt.

 

 

Flächenbilanz[11]

Öffentliche Grünfläche – Spielplatz    925 m²

Öffentliche Verkehrsfläche     260 m²

Gesamtfläche            1.185 m²

 


AUSWIRKUNGEN DES BEBAUUNGSPLANS

Auswirkungen auf die Arbeits- und Wohnverhältnisse

Die Aufstellung des Bebauungsplans 3-28 trägt zur nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bei. Durch die Festsetzung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz wird dem Anspruch sozialverantwortlicher Wohnungsversorgung im Ortsteil Prenzlauer Berg Rechnung getragen.

 

Die geplante Begrünung trägt dazu bei, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse, die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die städtebaulichen Zielsetzungen zur Erhöhung des Grünanteils im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz zu erfüllen.

 

Spielende Kinder können Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner verursachen. Diese Auswirkungen der öffentlichen Kinderspielanlage sind jedoch dem Gebiet durchaus verträglich, zumal die Anlage als solche einen existenziellen Teil des Wohnens darstellt.

 

Eine spätere Nutzung als Skaterpark oder Basketballplatz ist ausgeschlossen, da es sich um die Festsetzung als Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz handelt. Dies schließt solche Nutzungen aus.

 

 

Auswirkungen auf die Umwelt

Durch die geplanten Festsetzungen im Geltungsbereich sind keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten. Die vorhandenen Bäume im Straßenland können erhalten bleiben.

 

Der größte Teil der Fläche soll als Sand-, Rasen- oder Pflanzfläche ausgeformt werden. Nur kleine Bereiche können als wasserdurchlässige Pflasterfläche angelegt werden. Aufgrund der bestehenden geringwertigen ökologischen Situation auf dem Grundstück (siehe Kap. I.2.2.7) ist davon auszugehend, dass nach Umsetzung der Planung eine deutliche Verbesserung der ökologischen Situation festzustellen ist, die kleinräumig spürbar sein wird und die mikroklimatischen Verhältnisse aufwertet. Die Versickerungsfähigkeit wird durch die Entsiegelung des Bodens erhöht. Des Weiteren erhöht sich der Biotopwert des Sanierungsgebietes durch die Festsetzung von Grünfläche. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass mit dem Auskoffern kontaminierten Bodens und der Auffüllung mit unbelastetem Boden neben der Bodenwertverbesserung eine Verbesserung für das Grundwasser verbunden ist.

 

Schutzgutbezogen werden die folgenden Auswirkungen erwartet:

 

Tiere:   positiv, durch Erweiterung des zur Verfügung stehenden Lebensraumes, auch als Nahrungshabitat für nicht im Geltungsbereich lebende Arten, keine Betroffenheit geschützter Arten

 

Pflanzen:         positiv, durch Vergrößerung der Fläche und Schaffung von Lebensraum

 

Boden: positiv, durch Abriss und Bodenaufwertung, Altlastenentfernung

 

Wasser:          positiv, durch Grundwasseranschluss und Bodenwertverbesserung

 

Luft:     positiv, durch Vergrößerung der Biomasse (Reinigungsfunktion)

 

Klima:  positiv, durch Verdunstungseffekte und Vergrößerung der Biomasse

 

Landschaft:     keine

 

Ortsbild:          ausgeglichen, Verzicht auf Herstellung des geschlossenen Blockrands vs. Herstellung eines neuen Aufenthaltsbereiches

 

Biolog. Vielfalt: positiv, durch Erweiterung des zur Verfügung stehenden Lebensraumes für Pflanzen und Tiere


Menschen:      positiv, durch Verbesserung der allg. Lebensumstände (s.o.), hinsichtlich Lärm keine unzumutbaren oder das allg. Rücksichtnahmegebot überschreitenden Auswirkungen

 

Kulturgüter:     keine

 

Energieeffizienz:         keine

 

Das Erreichen der Ziele des Landschaftsplans IV-L-3 wird durch die Planung positiv beeinflusst. Es ist ein Ziel-Biotopflächenfaktor (BFF) von 0,6 angegeben, der für den Geltungsbereich überschritten sein wird. Die Festsetzung einer Grünfläche stellt somit einen Schritt auf dem Weg zur Erreichung dieses durchschnittlichen BFF-Zielwertes dar.

 

FFH- oder Vogel-Schutzgebiete sind nicht betroffen. Es gibt aufgrund der Bestandssituation auf den Grundstücken im Plangebiet nach Durchführung und Auswertung der Biotoptypenkartierung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von streng oder besonders geschützten Arten, deren Lebensraum durch das Anlegen eines Spielplatzes beeinträchtigt würde. Stattdessen ist von einer kleinräumigen Verbesserung der Situation auf dem derzeit noch voll versiegelten Grundstück auszugehen.

 

 

Auswirkungen auf den Verkehr

Auswirkungen auf den Verkehr durch die Nutzung als Spielplatz sind nicht zu erwarten. Die bestehenden Verkehrsflächen sind ausreichend dimensioniert, um die Erschließung des Grundstücks gewährleisten zu können. Zu beachten ist allerdings die eventuelle Notwendigkeit der Anpassung der Verkehrsflächen vor dem Spielplatz auf der Senefelderstrasse im Bereich der Straßeneinmündung der Hiddenseerstraße. Querungshilfen vor dem Spielplatz und/oder Verkehrsberuhigung dieses Straßenbereichs sollten entsprechend dem Sanierungskonzept Helmholtzplatz und der bezirklichen Beschlusslage (BA Nr. 0120/07), die solche Maßnahmen vor öffentlichen Einrichtungen zur verstärkten Sicherheit der Kinder vorsieht, geschaffen werden.

 

 

Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur

Der quantitative Versorgungsgrad mit öffentlichen Kinderspielanlagen im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz verbessert sich durch die Planung. Die Qualität des Angebotes an öffentlichen Kinderspielanlagen wird durch die Entsiegelungs- und Begrünungsmaßnahmen erheblich gesteigert.

 

 

Ordnungsmaßnahmen

Das Grundstück muss von Berlin erworben werden. Berlin sichert sich mit dem Bebau­ungsplan über den Zeitraum der Sanierung hinaus ein Vorkaufsrecht. Darüber hinaus ermöglicht der Bebauungsplan zur Sicherung des Allgemeinwohls die Enteignung, sofern der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Für den Grundstückseigentümer entsteht mit der Festsetzung des Bebauungsplans ein Anspruch auf Übernahme des Grundstückes durch Berlin, der über den Sanierungszeitraum hinaus wirkt. Für die dem Grundstückseigentümer zustehende Entschädigung sind die Bestimmungen des BauGB anzuwenden.

 

Vor Herstellung des Spielplatzes müssen Maßnahmen zur Bodensanierung durchgeführt werden.


Auswirkungen auf den bezirklichen Haushalt und den Finanzplan

Auf der Grundlage der 9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten beauftragte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (DSK) als Treuhänder des Landes Berlin mit dem Erwerb des Grundstückes Senefelderstraße 21.

 

Für das Grundstück ist 2009 beim Vermessungsamt des Bezirkes die Ermittlung des Verkehrswertes beauftragt worden. Die bislang geführten Erwerbsverhandlungen der DSK führten zu keinem Ergebnis, werden aber fortgesetzt. Das Grundstück ist in den Wirtschaftsplan 2010 aufgenommen.

 

Die Altlastenbeseitigung erfolgt nach dem Erwerb des Grundstückes. Die Finanzierung ist bei Kapitel 4610, Titel 89331, aus Sanierungsmitteln vorgesehen.

 

Für die Herstellung des Spielplatzes sind in der Kosten- und Finanzierungsübersicht für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz für das Haushaltsjahr 2010 139.000 € eingestellt (siehe BA-Beschluss VI-681/2009 vom 17.03.2009).

 

Somit entstehen dem bezirklichen Haushalt keine Kosten für der Erwerb und die Anlage der Spielplatzfläche. Es fallen jedoch für die Pflege des zukünftigen öffentlichen Spielplatzes Kosten für den bezirklichen Haushalt an.


VERFAHREN

Vorverfahren / Mitteilung der Planungsabsicht

Am 28.04.1992 wurde für das Grundstück Senefelderstraße 21 ein Baugesuch im damaligen Bezirksamt Prenzlauer Berg eingereicht. Dieses wurde mit Bescheid vom 07.12.1992 gemäß § 28 Abs. 4 BauZVO[12] i.V. mit § 246a Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Dauer von 2 Jahren zurückgestellt.

 

Mit Schreiben vom 01.09.1994 teilte das damalige Stadtplanungsamt Prenzlauer Berg gem. § 3a AGBauGB die bereits erfolgte Aufstellung des Bebauungsplans 3-28 (seinerzeit noch IV-28) der damaligen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen als auch der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz mit und bat um nachträgliche Zustimmung gemäß § 3a AGBauGB. Mit Posteingang vom 11.10.1994 hatten alle drei o.g. Senatsverwaltungen mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den Bebauungsplan 3-28 (seinerzeit noch IV-28) aufzustellen, keine Bedenken bestehen.

 

 

Aufstellungsbeschluss

Das damalige Bezirksamt Prenzlauer Berg von Berlin fasste am 16. August 1994 den Beschluss, den Bebauungsplan 3-28 (seinerzeit noch IV-28) aufzustellen und der BVV zur Kenntnis zu geben (BA Nr. 371/94).

 

Die Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AGBauGB erfolgte am 09.09.1994 im Amtsblatt für Berlin (ABl. S. 2888).

 

 

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan 3-28 (seinerzeit noch IV-28) fand in der Zeit vom 09. Dezember 1994 bis zum 13. Januar 1995 im Stadtplanungsamt des Bezirksamtes Prenzlauer Berg statt. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde eine Woche vor Beginn durch Annonce in drei verschiedenen Berliner Tageszeitungen angekündigt.

 

Auswertung

Der Eigentümer des innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 3-28 (seinerzeit noch IV-28) liegenden Grundstücks wurde mit Schreiben vom 05.12.1994 über die Bürgerbeteiligung informiert. Daraufhin äußerte sich der Eigentümer des Grundstückes Senefelderstraße 21 schriftlich. Die Einwendungen stellten die Recht- und Zweckmäßigkeit der geplanten Ausweisung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ in Frage. Stattdessen möchte er die Bebaubarkeit des Grundstücks sicherstellen. Abweichend von seinem ersten Baugesuch mit einem Wohn- und Geschäftshaus incl. einer Tiefgarage wird vorgeschlagen, statt der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss eine „Kindereinrichtung“ vorzusehen und die Hoffläche als Kinderspielplatz zu gestalten.

 

Abwägung

Am 09.10.1993 ist die Festlegung des Sanierungsgebietes Helmholtzplatz in Kraft getreten (9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten, veröffentlicht im GVBl. v. 1993, S. 403). Im Rahmenplan Helmholtzplatz Stand 1/94 ist das Grundstück für eine Flächensicherung für eine Spielplatz-Neuanlage dargestellt. Aus dem Abschlussbericht der vorbereitenden Untersuchung gemäß § 141 BauGB für das Gebiet Helmholtzplatz vom August 1992 geht hervor, dass der Bedarf an öffentlichen Spielplätzen nur zu 18,4% gedeckt ist, wenn der nach § 4 Abs.1 Kinderspielplatzgesetz geforderte Richtwert von 1,0m²/EW nutzbare Spielplatzfläche zugrunde gelegt wird. Das Grundstück Senefelderstraße 21 ist somit zur Verringerung des enormen Defizits unverzichtbar, da es mit einer Größe von ca. 1.000 m² etwa 6,25% des überhaupt zur Verfügung stehenden Potentials an noch unbebauten Grundstücken ausmacht.

Für eine verbesserte Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Freiflächen stehen im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz nur noch Baulücken als letzte Flächenreserve zur Verfügung. Die gemäß § 5 Kinderspielplatzgesetz durchgeführte Untersuchung zur Spielplatzplanung für den Bezirk Prenzlauer Berg (Bezirksamtsbeschluss v. 19.09.1995) sah im Versorgungsbereich 4d (Abgrenzung: Stargarder Straße, Prenzlauer Allee, Danziger Straße und Dunckerstraße) die Baulücke der Senefelderstraße 21 insbesondere aufgrund ihrer Größe und Lagegunst als geeigneten Standort für die Neuanlage eines Spielplatzes vor. Stark befahrene Straßen bilden deutliche Barrieren für Kinder und werden daher bei der Abgrenzung der Versorgungsbereiche mit berücksichtigt. Im Spielplatzplan wurde für den Versorgungsbereich 4d ein Bedarf von 5.381 m² festgestellt, das entsprach einem Versorgungsdefizit von 97%. Hinsichtlich der öffentlichen und privaten Spielplatzversorgung hat der Versorgungsbereich 4d die höchste Dringlichkeitsstufe. Andere gleichartige Grundstücke können zum Ausgleich nicht herangezogen werden, da sie gleichermaßen zum Abbau des Defizits an öffentlichen Spielflächen benötigt werden.

Die Anregung, auf diesem Grundstück eine integrierte Kindertagesstätte (Kita) einzurichten, lässt sich nicht umsetzen. Das Grundstück ist zu klein, um die entstehenden Freiflächenanforderungen einer Kita zusätzlich zu denjenigen des in den darüber liegenden Geschossen des geplanten Wohnungsbaus zu erfüllen. Der Standort ist auch nicht in der bezirklichen Kindertagesstättenplanung enthalten. Außerdem würde der Mangel an öffentlichen Spielflächen dadurch nicht nur nicht verringert, sondern durch eine zusätzliche Wohnbebauung weiter erhöht werden.

Dem Verwertungsinteresse des Eigentümers an dem Grundstück Senefelderstraße 21 kann daher nicht nachgekommen werden, so dass das Land Berlin entsprechend dem Inhalt des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet Helmholtzplatz das für öffentliche Zwecke benötigte Grundstück erwerben möchte.

 

 

Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Das zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses (BA-Beschluss Nr. 371/94 vom 16.08.1994) des Bebauungsplans 3-28 (seinerzeit IV-28) beabsichtigte Planungsziel – Festsetzung des Grundstücks Senefelderstraße 21 als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentlicher Spielplatz“ – soll weiter verfolgt werden.

 

Das Bezirksamt hat am 19.11.1995 die Abwägung zu der im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgebrachten Äußerung beschlossen (BA-Nr. 238/96) und das Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung mit Drs. Nr. 285/96 am 18.12.1996 zur Kenntnis gegeben.

 

 

4.         Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1996)

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1996 wurden insgesamt 26 Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Aufgabenstellung von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB[13] an der Planung beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-28 (seinerzeit IV-28) gebeten. Es liegen insgesamt 22 Schreiben von den TöB vor, die Bestandteil dieser Auswertung sind.


Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die Auswertungsinhalte.

 

Übersicht:

 

Beteiligte   TöB            26

davon: keine Äußerung           4

            Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen            10

            Zustimmung mit Hinweisen, Äußerung von Anregungen       10

            Hinweise und Bedenken gegen die Planung  2

 

 

4.1       Zusammenfassung

Im Rahmen der Beteiligung der TöB wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

 

Kabel- und Leitungsbestand

Altlastenverdacht

Hinweis zur Textfestsetzung

Inanspruchnahme des Privatgrundstückes für einen öffentlichen Spielplatz

 

Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat keine Auswirkungen auf die beabsichtigten Planinhalte.

 

 

4.2       Auswertung

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass diese der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden:

 

-           Bezirksamt Prenzlauer Berg, Abt. Finanzen und Immobilienmanagement

-           Bezirksamt Prenzlauer Berg Abt. Gesundheit, Soziales, Wirtschaft und Sport

-           Berliner Verkehrsbetriebe -BVG- Zentrale Leitungsverwaltung Abt. BI-KE 3

-           Deutsche Post AG Direktion Potsdam Bau- u. Immobiliencenter

 

 

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken oder erklären ihre Belange für nicht berührt:

 

-           Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Abt. IV E

-           Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Abt. XII C

-           Senatsverwaltung für Finanzen Abt. IV

-           Bezirksamt Prenzlauer Berg – Naturschutz- und Grünflächenamt

-           Bezirksamt Prenzlauer Berg, Abt. Jugend, Schule und Kultur

-           Landesamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit

-           Der Polizeipräsident in Berlin, Landespolizeiverwaltungsamt und Straßenverkehrsbehörde

-           Berliner Stadtreinigungsbetrieb BSR

-           Deutsche Telekom AG Direktion Berlin

-           Jüdische Gemeinde in Berlin

 


Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußern Anregungen zur Planung:

 

 

1.         Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Ref. II D

                        (vom 06.12.1996)

Hinweis:

Die verwendete Formulierung, nach der „mit Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche kein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, der die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt“ ist eine Vertauschung von Voraussetzung und Wirkung.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

2.         Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, Potsdam Abt. GL 8

(vom 11.12.1996)

Hinweis:

Es wurde bestätigt, dass der B-Plan mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

            3.         Bezirksamt Prenzlauer Berg - Vermessungsamt (vom 28.11.1996)

Hinweis:

Es wurde auf Korrekturerfordernisse bezüglich vermessungstechnischer Angaben in der Begründung hingewiesen.

 

Abwägung:

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und dienten im Wesentlichen der Präzisierung des entsprechenden Abschnittes der Begründung zum Bebauungsplan.

 

            4.         Bezirksamt Prenzlauer Berg - Tiefbauamt (vom 06.11.1996)

Hinweis:

Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 2 wie folgt: Die Einteilung und die Befestigungsarten des öffentlichen Straßenlandes sind nicht Gegenstand der Festsetzung.

 

Abwägung:

Der Anregung wird nicht gefolgt. Der Bestandsplan, der die Kartengrundlage für den Bebauungsplan bildet, stellt die Einteilung der Verkehrsfläche dar. Durch die textliche Festsetzung wird klargestellt, dass sie nicht Gegenstand der Festsetzung ist. Planungen, die den Bereich der Verkehrsfläche betreffen, unterliegen somit nicht den Vorschriften des Bebauungsplans.

 

            5.         Bezirksamt Prenzlauer Berg - Umweltamt (vom 28.10.1996)

Hinweis:

Das Grundstück ist im Altlastenverdachtsflächenkataster des Senats nicht aufgeführt. In Zusammenarbeit mit S.T.E.R.N. ist eine Erfassung auf Altlastenverdacht beantragt. Das gewerblich genutzte Grundstück (ehemals Fahrradhandel/Lagerplatz, derzeitige Nutzung: Glaserei, Fahrbetrieb, Garagen, Dachklempnerei) wird vom Umweltamt als altlastenrelevant eingeschätzt, Kriegseinwirkungen sind nicht bekannt.

 

Abwägung:

Im Dezember 2008 wurde das Grundstück in das Bodenbelastungskataster aufgenommen. Die ermittelten Werte von Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, die durch den Eintrag von kontaminiertem Auffüllmaterial entstanden sind, lagen teilweise über den zulässigen Werten für Wohngebiete. Die geplante Nutzung als öffentlicher Kinderspielplatz ist nur nach erfolgreicher Bodensanierung möglich. Eine Befreiung aus dem Bodenbelastungskataster  erfolgt nach Abschluss der Bodensanierung.

 

            6.         Oberfinanzdirektion Berlin/Bundesvermögensabteilung - V 53 (vom 11.11.1996)

Hinweis:

Durch den Vorentwurf IV-28 werden Rechte und Interessen des Bundes nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht berührt.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

            7.         Berliner Feuerwehr Abt. IV A 14 (vom 21.11.1996)

Hinweis:

Sollten im Zuge der nötigen Bauarbeiten zum Bebauungsplan Erdarbeiten unumgänglich sein, so ist die Abteilung IV der Berliner Feuerwehr davon in Kenntnis zu setzen.

 

Abwägung:

Der Hinweis betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans.

 

            8.         Berliner Wasserbetriebe (TNB-PD) (vom 11.12.1996)

Hinweis:

Verweis auf beigefügte Pläne über Wasserver- und Entsorgungsanlagen im Planbereich.

 

Abwägung:

Die technische Erschließung des Plangebietes wird in der Begründung dargelegt werden.

 

            9.         Bewag - Bau- und Grundstücksplanung (vom 12.12.1996)

Hinweis:

In dem Plangebiet befindet sich unter der Fahrbahn der Senefelderstraße ein 110-kV-Kabel einschließlich Begleitkabel. Der Bewag sind rechtzeitig vor Baubeginn verbindliche Planunterlagen zu übergeben, um die Maßnahmen zum Schutz der Kabelanlage abstimmen zu können.

 

Abwägung:

Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen im Wesentlichen die konkrete Ausführungsplanung und haben keinen Einfluss auf den Regelungsumfang des Bebauungsplans.

 

            10.       Berliner Gaswerke - GASAG - (vom. 18.11.1997)

Hinweis:

Verweis auf beigefügte Bestandsplankopien im Plangebiet.

 

Abwägung:

Die technische Erschließung des Plangebietes wird in der Begründung dargelegt werden.

 

 

Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, hatten sich mit Hinweisen und Bedenken geäußert:

 

            1.         Handwerkskammer Berlin (vom 27.11.1996)

            2.         Industrie - und Handwerkskammer zu Berlin (vom 16.12.1996)

Bedenken:

Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Privatgrundstückes für einen öffentlichen Spielplatz und die Unmöglichkeit von alternativen Lösungen muss nachgewiesen werden, da sich auf dem nahe gelegenen Spielplatz Senefelderstraße 17, Ecke Stargarderstraße bereits ein Spielplatz befindet. Auf dem nahe gelegenen Grundstück Hiddenseestraße 5 befindet sich ein kaum genutzter Lagerplatz des Tiefbauamts Prenzlauer Berg, der für die Anlegung eines Spielplatzes geeignet wäre.

Außerdem weisen wir darauf hin, dass das Privatgrundstück Senefelderstraße 21 von vier Betrieben als Gewerbehof genutzt wird: Glaserei Ludwig, Dachdecker J. Schmidt, Michael Deich Holz- und Bautenschutz und Jens Towara Holz- und Bautenschutz. Die Realisierung der Planung würde einen Eingriff in diese Betriebe darstellen, der u. U. zu Schadenersatzforderungen führen könnte. Mindestens wären die Maßnahmen nach den §§ 180,181 BauGB erforderlich (Nachweis eines Ersatzstandortes, Hilfen bei der Verlagerung).

Aus diesen Gründen sollte die Planung aufgegeben werden und andere Lösungen zum Nachweis von Spielplätzen geprüft werden.

 

Abwägung:

Am 09.10.1993 ist die Festlegung des Sanierungsgebietes „Helmholtzplatz“ in Kraft getreten (9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten, veröffentlicht im GVBl. v. 1993, S. 403).

Zu Beginn der Sanierung war das Gebiet nur zu 20% mit den erforderlichen Grün-, Frei- und Spielflächen versorgt. Die i.R. stehenden Spielplätze sind in dem die Sanierungsziele darstellenden, aktualisierten Rahmenplan des Sanierungsgebietes „Helmholtzplatz“ (Kenntnisnahme des Bezirksamtes Pankow am 07.08.2007, ABl. S. 2323) dargestellt. Das Grundstück Hiddenseestraße 5 wurde zwischenzeitlich ebenfalls für einen öffentlichen Kinderspielplatz hergestellt.

Die Erforderlichkeit für den Spielplatz auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 wurde aktuell vom zuständigen Fachamt - Amt für Umwelt und Natur - mit Schreiben vom 10.11.2008 mit einem Spielplatzdefizit von 67% in der Versorgungseinheit 4D begründet.

Die sich zum Zeitpunkt der Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auf dem Grundstück befindenden vier Betriebe sind nicht mehr ortsansässig. Gegenwärtig wird das Grundstück von einer Vermietungsgesellschaft für Veranstaltungstechnik genutzt. Ein Nutzungsänderungsantrag wurde nicht gestellt. Entschädigungsansprüche nach § 180 BauGB können nicht geltend gemacht werden, da die Gewerbebetriebe nicht vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes auf dem Grundstück ansässig waren und die Nutzung nicht beantragt bzw. genehmigt wurde.

 

 

4.3       Weiteres Verfahren im Anschluss an die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (1996)

Der Planungsstandort ist weiterhin in der vom Bezirksamt beschlossenen Spielplatzplanung in der Versorgungseinheit 4 D mit der Dringlichkeitsstufe „3“ (Versorgungsdefizit 60-70%) enthalten. Der freihändige Erwerb des Grundstückes durch den Sanierungsträger ist bislang nicht erfolgt.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans 3-28 (seinerzeit IV-28) für das Grundstück Senefelderstraße 21 soll kurzfristig zum Abschluss gebracht werden, damit das Sanierungsziel bei Aufhebung des Sanierungsgebietes (voraussichtlich 2010) umgesetzt bzw. auch über den Sanierungszeitraum hinaus gesichert wird.

 

Mit Schreiben vom 10.11.2008 wurde vom zuständigen Fachamt - Amt für Umwelt und Natur - die Erforderlichkeit für die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens mit einem immer noch bestehenden Spielplatzdefizit von 67% in der Versorgungseinheit 4D begründet. Inzwischen vorliegende aktuellere Daten bestätigen mit 67,1% Defizit diese Einschätzung. Die verfügbaren Spielplätze, die sich in ehemaligen Baulücken befinden, unterschreiten den empfohlenen Richtwert von 2.000m² Nettospielplatzfläche für einen allgemeinen Spielplatz deutlich. Aufgrund dieser städtebaulichen Situation wird durch das Fachamt die Häufung mehrerer kleiner Spielplätze, die zur Bereitstellung der gesetzlich geforderten Versorgung innerhalb einer Versorgungseinheit notwendig ist, erklärt. Bei den melderechtlich registrierten Kindern ist im Jahr 2007 besonders die Altersgruppe der unter 6-jährigen mit 58% (für 2008 Steigerung auf 59,2 %) am stärksten vertreten. Darüber hinaus wurde mitgeteilt, dass zusätzlich zur „richtwertbegründeten Ausweisung“ von öffentlichen Spielplätzen gegenwärtig ein hoher Bedarf an bespielbaren Freiflächen besteht, da die Elterninitiativ-Kitas nicht über eigene Freiflächen zum Spielen verfügen.

 

Durch die Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB), die ab 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde ein beschleunigtes Verfahren für Bebauungspläne eingeführt, die der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden dient. Da der Bebauungsplan 3-28 der Innenentwicklung dient und die gesetzlichen Vorraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt sind, ist die beschleunigte Durchführung des Verfahrens beabsichtigt.

 

 

5.         Mitteilung der Planungsabsicht gem. § 5 AGBauGB

            Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Fortführung des Bebauungsplanverfahrens und der Möglichkeit seit Januar 2007 das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung auf ein Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB umstellen zu können, wurden mit Schreiben des Amtes für Planen und Genehmigen vom 26.02.2008 die Senatsverwaltung für Stadtent­wicklung Abteilung II C sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung GL 8 im Sinne einer (erneuten) Mitteilung der Planungsabsicht gemäß § 5 AGBauGB informiert.

 

Die GL 8 bestätigte mit Schreiben vom 16.03.2008, dass der Bebauungsplan 3-28 (seinerzeit IV-28) an die Ziele der Raumordnung angepasst ist.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Abteilung II C teilte mit Schreiben vom 30.03.2008 mit, dass keine Bedenken zur Planungsabsicht bestehen und hat keine dringenden Gesamtinteressen Berlins bzw. sonstige Anmerkungen vorgebracht.

 

 

Unterrichtung der Bürger gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB kann auf die Unterrichtung der Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung verzichtet werden, wenn eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet.

 

Die Bürger wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in der Zeit vom 09. Dezember 1994 bis zum 13. Januar 1995 informiert (Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB). Da Ziel und Zweck der Planung nicht geändert wurden, ist eine erneute Unterrichtung der Bürger über die unverändert fortgeltenden wesentlichen Planungsziele nicht erforderlich. Darüber hinaus wurden die Bürger in Zusammenhang mit der Aktualisierung des Rahmenplans für das Sanierungsgebiet informiert.

 

 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)

Auf Grund des langen Zeitraums, der seit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vergangen ist, und der Änderung der Rechtsgrundlagen für das Bebauungsplanverfahren, wurde aus Gründen der Verfahrenssicherheit die Behördenbeteiligung wiederholt. Die Zielstellung des Bebauungsplans, die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche für die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes, wurde nicht geändert.

 

Mit Schreiben vom 21.12.2009 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB), deren Aufgabenstellung von der Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wiederholt im Aufstellungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf 3-28 mit seiner Begründung  gebeten.

 

Insgesamt wurden 28 TöB angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert. Es liegen insgesamt 25 Schreiben vor, die Bestandteil dieser Auswertung sind.

 

Die Reihenfolge der Bearbeitung der Stellungnahmen hat keine Auswirkung auf die Auswertungsinhalte.

 

Übersicht:

 

Beteiligte TöB  28

davon: keine Äußerung           3

            Zustimmung ohne Hinweise und Anregungen            12

            Zustimmung mit Hinweisen, Äußerung von Anregungen       13

 

 

Zusammenfassung

Im Rahmen der Beteiligung der TöB wurde insbesondere zu den folgenden Themen und Inhalten des Bebauungsplanentwurfs Stellung genommen:

 

Aktualisierung der Datengrundlagen zum Spielplatzbedarf

Biotoptypen im Geltungsbereich

Verlauf von Leitungen und Kabeln

 

Das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat keine Auswirkungen auf die Planinhalte. Die Planzeichnung soll nicht geändert werden.

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert:

 

Anpassung der Datengrundlagen zum Nachweis des Spielplatzbedarfes

Ergänzung zum Thema Altlasten

Ergänzung im Kapitel Auswirkungen auf den Haushaltsplan

Berichtigung der Biotoptypenermittlung

 

 

Auswertung

            Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, haben sich innerhalb der Frist gemäß § 4 Abs. 2 BauGB nicht zur Planung geäußert, so dass davon auszugehen ist, dass sie der Planung zustimmen oder dass ihre Belange nicht berührt werden:

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Landesdenkmalamt

Handwerkskammer Berlin

Deutsche Post Real Estate GmbH

 

 

            Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung ohne Äußerungen zu bzw. äußerten keine Bedenken oder erklären ihre Belange für nicht berührt:

 

Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Öffentliche Ordnung, Tiefbauamt (vom 21.01.2010)

Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Denkmalschutz (vom 05.01.2010)

Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Finanzen, Personal und Umwelt, SE1 – Finanzen und Steuerungsdienst S+D 222 (vom 18.01.2010)

Abteilung Finanzen, Personal und Verwaltung, Immobilienservice, Grundstücksrechtverkehr- ImmGrund 14 (vom 12.01.2010)

Senatsverwaltung für Finanzen (25.01.2010

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I B (vom 22.01.2010)

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IE 114 (vom 22.01.2010)

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. VII B 15 (vom 08.01.2010)

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen (vom 12.01.2010)

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (vom 21.01.2010)

Berliner Feuerwehr (vom 11.01.2010)

Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) (vom 29.12.2009)

 

 

            Nachfolgende Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, stimmten der Planung mit Hinweisen zu oder äußerten Anregungen zur Planung:

 

Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Wirtschaft und Stadtentwicklung, Vermessungsamt (vom 25.01.2010)

Äußerung:

Vor der Herstellung des Reinplanes ist ein Feldvergleich durch unseren Außendienst vorzunehmen (Bordkanten, Parkbuchten). Eventuell müssen auch einzelne Vermessungen durchgeführt werden. Bitte die entsprechende Zeit einplanen.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er berührt die Planinhalte nicht.

 

Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung, Amt für Planen und Genehmigen, Bauaufsicht (vom 05.01.2010 / 24.02.2010)

Äußerung:

Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken, es werden keine Belange der Bauordnung berührt.

In Beantwortung der Anfrage zu vorhandenen Fensteröffnungen in der Brandwand Vorderhaus des Gebäudes Senefelderstraße 21 kann nach Recherche der Aktenlage mitgeteilt werden, dass eine Genehmigung für Öffnungen in der Brandwand nicht erteilt wurde. Der Modernisierung wurde zwar zugestimmt, Brandwandöffnungen aber nicht genehmigt.

Die Fenster befinden sich im 1. und 2. Obergeschoss.

Eine Bepflanzung im Erdgeschoss stellt keine Gefahr dar, jedoch muss darauf geachtet werden, dass eventuelle Kletterpflanzen an der Brandwand nicht in die Obergeschosse wachsen. Auch das Aufstellen von Bänken und kleineren Spielgeräten stellt keine Gefahr dar. Sollten jedoch im Bereich der Öffnungen Spielhäuser, Schuppen o.ä. geplant werden, so ist der Eigentümer in der Senefelderstraße 20 aufzufordern, die Öffnungen in der Brandwand zu schließen, da in einem Umkreis der Öffnungen von mind. 5,00 m die Flächen  brandlastenfrei zu halten sind.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und finden Eingang in die Begründung zum Bebauungsplan. Die Anforderungen des Brandschutzes können, sofern eine Schließung der genannten Fenster nicht erfolgt, bei der Ausführungsplanung beachtet werden und stehen der Nutzung der Fläche nicht entgegen.

 

Bezirksamt Pankow, Abteilung Sanierung, Milieuschutz, PG 331 (vom 25.01.2010)

Äußerung:

Rücksprache mit Herrn Siegert von der DSK am 25.01.10:

- Grundstück wird in den Wirtschaftsplan 2010 aufgenommen

- Verkaufsverhandlungen werden fortgesetzt

 


Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Bezirksamt Pankow von Berlin, Abt. Finanzen, Personal und Umwelt, Amt für Umwelt und Natur (vom 19.01.2010)

Äußerung 1:

Naturschutzfachliche Belange

Der in der Begründung in Kapitel l, Ziffer 2.2.7 dargestellte Biotopbestand im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entspricht nicht der tatsächlichen Biotopausstattung entsprechend der Definition und Beschreibung der einzelnen Biotoptypen sowie der Kartieranleitung der Berliner Biotoptypenliste (Juni 2005/ Ergänzungen 04/2009).

So handelt es sich bei der auf dem Grundstück vorgefundenen Biotopstruktur um den Biotoptyp mit dem Ziffern-Code 12310 „Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen (in Betrieb)".

Der in der Begründung angegebene Code 12331 „Gemeinbedarfsflächen (Kindergärten, Schulen etc. mit hohem Grünflächenanteil" ist unzutreffend.

Die vorhandenen Straßenbäume sind Bestandteil einer Allee, da sich beidseitig entlang der Straße linienförmige Baumbestände befinden. Der Biotoptyp ist somit als „Allee" mit der Codierung 071416 anzusprechen (BRAA). Es handelt sich nicht um Solitärbäume (Code 071 50). Der ökologische Wert einer Alleebaumpflanzung ist mit mittel einzustufen. Alleen und Baumreihen besitzen zwar als Lebensraum nur für relativ wenige Arten eine besondere Bedeutung,   stellen  aber ein  besonders  typisches  und  erhaltenswertes  Landschaftselement dar.

 

Abwägung:

Die Angaben werden berichtigt, die Begründung zum Bebauungsplan wird geändert.

 

Äußerung 2:

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange kann auf der Grundlage aktueller Ortsbegehungen bestätigt werden, dass derzeit keine Anhaltspunkte für das Vorkommen von streng und/oder besonders geschützten Arten bestehen. In dem Bereich der Straßenbäume ist mit dem potenziellen Vorkommen von europarechtlich geschützten Vögeln zu rechnen, wobei es sich hier um relativ gängige Vogelarten handelt. Da von einem Erhalt der Straßenbäume auszugehen ist, stehen dem Bebauungsplan keine rechtlich unüberwindbaren Hinderungsgründe aufgrund der Verbotsnormen des § 42 Abs. 1 BNatSchG entgegen.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

Äußerung 3:

Belange der Spielplatzplanung mit Anlagen 1 - 8

Bitte übernehmen Sie die aktualisierten Daten und nachfolgende Textänderung!

 

S. 5      erster und zweiter Satz

Trotz der bereits hergestellten 4 öffentlichen in der Versorgungseinheit 4 D besteht nach Aktualisierung der Daten mit Stand 31.12.2007 31.12.2008 ein Nettospielflächendefizit von 67% 67,1%. Außer der als öffentliche Spielfläche zur Verfügung gestellten Verkehrsfläche Göhrener Straße befinden sich alle anderen verfügbaren Spielplätze in ehemaligen Baulücken. und Alle 4 Spielplätze unterschreiten den empfohlenen Richtwert von 2000 m² Nettospielfläche für einen allgemeinen öffentlichen Spielplatz deutlich.

 


S. 8, 2. Absatz , erster Satz

Die Neuanlage von sechs sieben Grün- und Spielflächen im Sanierungsgebiet Helmholtzplatz ist bereits erfolgt,...           

(Im Dezember 2009 wurde der Spielplatz Stargarder Str.51 fertig gestellt.)

 

S. 15, Erläuterung zur Fußnote 5

Für Angaben aus bezirklicher Spielplatzplanung bitte wie folgt ergänzen:

5 Bezirkliche Spielplatzplanung Teil 2, Standortplanung, freie Landschaftsplanerin Katharina Baumgart, i.A. Bezirk Pankow, AUN, aktualisiert durch AUN mit Datenstand 31.12.2008

 

S. 15, letzter Absatz

Im VB 4 existieren 14 15 öffentliche Spielplätze …  

 

S. 16 Überschrift zur Tabelle

Versorgungssituation mit öffentlichen Spielflächen in der VE 4D

Aktualisierung bitte aufnehmen und Tabellenkopf ändern:

 

Jahr

Flächenbedarf öffentliche Spielplätze

Defizit öffentlicher Spielflächen

 

 

Bestand (netto m2)

Bestand (brutto m2)

Bedarf (netto m2)

1 m2 / EW

Defizit der Nettofläche (m2)

Versorgungs-

defizit in %

2009

1.875

2.611

5.695

3.820

67,1

 

In der Versorgungseinheit 4D, die aus 7 Baublöcken besteht, ist die Altersgruppe der unter Sechsjährigen am stärksten vertreten (mit 58% 59,2%). In der gesamten Versorgungseinheit 4D sind 684 726 Kinder gemeldet. Der Baublock …

Bei einer insgesamt steigenden Einwohnerzahl im Jahr 2007 2008 lebten 257 265 Kinder im Block, davon 148 158 unter Sechsjährige und 60 62 Sechs- bis unter Zwölfjährige (in 2008:60).

 

Letzter Absatz,  Ende des 2.Satzes

verringert sich das Defizit weiter auf ca. 55 56 %.

Letzter Absatz, letzter Satz bitte ändern:

Mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Helmholtzplatz, der über die weniger befahrene Dunckerstraße zu erreichen ist, stehen den Kindern und Jugendlichen weitere Spielangebote zur Verfügung kann die Einheit 4D jedoch als vorerst gut versorgt gelten.

S. 17 Lebensweltlich orientierte Räume (LOR)

Auf der Betrachtungsebene der „Lebensweltlich orientierten Räume" (LOR) besteht im betreffenden Planungsraum „Helmholtzplatz" mit 20.791 20.699 Einwohnern (Stand 31.12.2007 31.12.2008) bei einem Kinderanteil von 13,6 14,1 % das Ziel, auch unter Einbeziehung weiterer Neubaustandorte (durch Verdichtung bzw. Dachgeschossausbauten) den derzeitigen Versorgungsgrad (nach Richtwert, 1 m² NettoSspielplatzfläche pro Einwohner) von 0,40 0,43 m² je Einwohner auf 0,51 0,52 m² je Einwohner zu verbessern.

S 21, II Planinhalt

Entwicklung der Planungsüberlegungen

2. Absatz, 2. Satz

Dem Bedarf von ca. 5.693 5.695 m² Spielfläche (netto im Jahr 2008)....

S.26, Pkt. 3.8 Flächenbilanz

Entgegen der in der Flächenbilanz angegebenen Flächengröße von 930 m² für Planungsziel Öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Spielplatz lautet die LIKA - Auskunft 925 m² (s. Anlage).


Abwägung:

Die Hinweise werden in die Begründung übernommen. Sie zeigen, dass der Bedarf an Spielfläche dringend vorhanden ist, mit steigender Tendenz. Unverändert bleibt lediglich die Flächenbilanz. Hier hat die Überprüfung der Größe des Flurstückes auf Grundlage der amtlichen Plangrundlage des Bebauungsplans die Fläche von 932,5 m² ergeben.

Äußerung 4:

Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Grundwasserschutzes

Die unter Punkt 2.2.7 Umweltsituation zum Bereich Altlasten eingearbeiteten Auszüge aus einem Gutachten haben einen sehr hohen Spezialisierungsgrad.

Das aus dem Gutachten übernommene Fazit zur Beseitigung der vorgefundenen Kontaminationen deckt sich mit den vom Unterzeichner dargelegten Empfehlungen zur Sanierung im Schreiben vom 11.11.2008.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Äußerung 5:

Folgende Formulierung wird empfohlen zu übernehmen:

Altlasten

Das Grundstück wird im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin unter der Nummer 15603 als Verdachtsfläche geführt.

Wegen der vorgefundenen Belastungen, welche die geltenden Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Kinderspielplätze überschreiten, muss eine Sanierung der kontaminierten Auffüllungen erfolgen.

Nicht direkt als Spielflächen ausgewiesene Bereiche müssen entweder saniert oder mit unbelastetem Material abgedeckt werden um wirksam Kontakte zu verhindern.

Eine Nutzung des Areals als Kinderspielfläche ist nach erfolgreicher Sanierung der oberen Bodenschichten bzw. der Auffüllungen möglich.

 

Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Er deckt sich mit den Darlegungen aus der Begründung und wird in die Begründung eingearbeitet.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. IV C (vom 15.01.2010)

Äußerung:

Das o.g. Grundstück liegt im 1993 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg – Helmholtzplatz. Das Sanierungsziel für das Grundstück Senefelderstraße 21 enthält lt. Rahmenplan die Aussage Anlage eines „öffentlicher Spielplatz“

Der Bebauungsplan 3-28 trägt zur Sicherung des o.g. Sanierungsziels bei. Es bestehen aus unserer Sicht keine Einwände.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

6a.       Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II D 25 (vom 14.01.2010)

Äußerung:

Die mit dem Planungsziel verbundene Flächenentsiegelung und Gestaltung als Grünfläche wird begrüßt.

Die beschriebene Altlastenproblematik ist vom zuständigen bezirklichen Umweltamt zu beurteilen. Ich gehe davon aus, dass mit dem Auskoffern kontaminierten Bodens gleichfalls auch ein Verbesserung für das Schutzgut Grundwasser verbunden ist.


Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und findet Eingang in die Begründung zum Bebauungsplan.

 

6b.       Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, II C 14 (vom 05.01.2010)

Äußerung:

In der näheren und weiteren Umgebung befindet sich kein hier bekannter Seveso-II-Betrieb. Sofern ihnen eine andere Kenntnislage vorliegt, bitte ich um Mitteilung, damit ich die Sachlage in eine Stellungnahme einfließen lassen kann.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Relevante Seveso-II-Betriebe in der Umgebung sind nicht bekannt.

 

7.         Verkehrslenkung Berlin (VLB) (vom 04.01.2010)

Äußerung:

Gegen die Bauleitplanung zum Bebauungsplan 3-28 bestehen meinerseits keine verkehrlichen Bedenken. Die genannte Bauleitplanung betrifft das untergeordnete Straßennetz, negative Auswirkungen auf das in meiner Zuständigkeit liegende übergeordnete Straßennetz sind nicht zu erwarten.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

8.         Berliner Wasserbetriebe (vom 27.01.2010)

Äußerung:

Gemäß den beiliegenden Anlagen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanentwurfes in der Senefelderstraße Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen der Berliner Wasserbetriebe, die im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen. Mit Einschränkungen der abzunehmenden Regenabflussmenge von Dachflächen und gering verschmutzten Hofflächen ist zu rechnen.

Baumaßnahmen sind derzeit im Bebauungsplangebiet von unserem Unternehmen nicht vorgesehen.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Leitungsbestand befindet sich unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche und hat keine Auswirkungen auf die geplante Anlage der Grünfläche mit Spielplatz.

Da der Bebauungsplan die Errichtung von Gebäuden nicht vorsieht, ist die Ableitung von Niederschlagswasser in die Regenkanalisation nicht notwendig.

 

9          WGI GmbH für Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (vom 11.01.2010)

Äußerung:

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den beigefügten Planunterlagen enthaltene Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden.

Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

 


Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Leitungsbestand befindet sich unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche und hat keine Auswirkungen auf die geplante Anlage der Grünfläche mit Spielplatz.

Von der Betroffenheit der geplanten Grünfläche durch stillgelegte Leitungen wird nicht ausgegangen. Sofern bei Umgestaltungsmaßnahmen stillgelegte Leitungen vorgefunden werden, können diese entfernt oder verfüllt werden. Eine Einschränkung der geplanten Nutzung ist nicht zu erwarten.

 

Berliner Stadtreinigungsbetriebe (vom 18.01.2010)

Äußerung:

Bauliche oder Grundstücksinteressen der BSR sowie Belange der Abfallbeseitigung werden nach den vorliegenden Unterlagen nicht berührt. Detaillierte Forderungen in reinigungstechnischer Hinsicht, soweit betroffen, können erst mit Vorlage der Entwurfszeichnungen (Straßenneubau/-umbau) gestellt werden.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

IHK Berlin (vom 29.10.2010)

Äußerung:

Gegen den o.g. Bebauungsplan zur Sicherung einer Grünfläche für die Herstellung eines öffentlichen Spielplatzes auf dem Grundstück Senefelderstraße 21 erheben wir keine Einwendungen und bedanken uns für die Einbeziehung in das Beteiligungsverfahren.

Auf dem Grundstück befinden sich, entgegen unserer Stellungnahme aus dem Jahr 1996, zum jetzigen Zeitpunkt keine genehmigten Gewerbenutzungen mehr, so dass die Interessen der Wirtschaft nicht berührt werden. Gleichzeitig gehen wir davon aus, dass der Eigentümer entsprechend entschädigt wird und der Ankauf des Grundstücks zu dem Wert erfolgt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für Bauland erzielbar ist.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Kaufverhandlungen für das Grundstück werden derzeit geführt. Die Höhe des Kaufpreises ist noch unbekannt.

 

Gemeinsame Landesplanungsabteilung (vom 11.01.2010)

Äußerung:

Der Bebauungsplan-Entwurf ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.

Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung, in dem die Kommunen große Spielräume zur Binnendifferenzierung haben. Die geplanten Festsetzungen (öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz, öffentliche Verkehrsflächen) sind hier zulässig.

Die Stellungnahme gilt, solange die Grundlagen, die zur Beurteilung der Planung geführt haben, nicht wesentlich geändert wurden.

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Vattenfall Europe Business Services GmbH (vom 18.01.2010)

Äußerung 1:

In dem betrachteten Gebiet befinden sich Kabelanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH.

Die beigefügte „Richtlinie zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" ist genau zu beachten.


Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Leitungsbestand befindet sich unterhalb der öffentlichen Verkehrsfläche und hat keine Auswirkungen auf die geplante Anlage der Grünfläche mit Spielplatz.

Die Einhaltung von Richtlinien zum Schutz von Kabel- und Freileitungsanlagen der Vattenfall Europe Distribution Berlin GmbH" ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern von dessen Umsetzung. Von einer späteren Beachtung bei Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenland wird ausgegangen.

 


RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I. S. 718) in Verbindung mit dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des BauGB vom 20.12.1996 (BGBl. I. S. 2049, 2076)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 7.11.1999 (GVBl. S. 578), geändert durch das Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

 

Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21.09.1993 (GVBl. S. 403)

 

 

 

Berlin, den 01.06. 2010

Bezirksamt Pankow von Berlin

Abt. Kultur, Wirtschaft und Stadtentwicklung

Stadtentwicklungsamt

      Fachbereich Stadtplanung

 

 

Carrasco

Fachbereichsleiterin

 

 

 

 

ANLAGEN

1.         Textliche Festsetzungen

Die Einteilung der Straßenverkehrsfläche  ist nicht Gegenstand der Festsetzung.

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

 



[1]              Gutachten zu orientierenden Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Senefelder Strasse 21, U&A Consult, Berlin, 1998, Seite 7

[2]              Gutachten zu orientierenden Bodenuntersuchungen auf dem Grundstück Senefelder Strasse 21, U&A Consult, Berlin, 1998, Seite 7

[3]              Bebauungsplan 3-28 (Grundstück Senefelder Straße 21) im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg, Biotoptypenkartierung und Potenzialabschätzung, Judith Stauch Dipl.-Ing. Landschaftsplanung, 04.06.2009

[4]              Karte Spielplatzversorgung öffentlich und privat, Versorgungsstufen je Versorgungsbereich und Versorgungseinheit, FIS-Broker des Landes Berlin, 2009 (Kartenaktualisierungsdatum: 31.12.2005)

[5]              Bezirkliche Spielplatzplanung Teil 2, Standortplanung, freie Landschaftsplanerin Katharina Baumgart, i.A. Bezirk Pankow, AUN, aktualisiert durch AUN mit Datenstand 31.12.2008

[6]              Ansatz zur Bewertung nach Dringlichkeitsstufen im Land Berlin:

Versorgungsdefizite: 90–100% = Dringlichkeitsstufe 1; 75-90% = Dringlichkeitsstufe 2; 60-75% = Dringlichkeitsstufe 3, 40-60% = Dringlichkeitsstufe 4; 0-40% = Dringlichkeitsstufe 5

[7]              Integriertes Stadtentwicklungskonzept Berlin-Pankow / Prenzlauer Berg, S.T.E.R.N. Gesellschaft der behutsamen Stadterneuerung mbH, S. 31, i.A. Bezirksamt Pankow von Berlin Stadtplanungsamt und Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Referat IV C / IV D, 2007.

[8]              Lutz Mertens (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt), i.A.. S.T.E.R.N. GmbH, Arbeitsgruppe Prenzlauer Berg, 13.06.1997.

[9]              a.a.O. FN 4

[10]            a.a.O. FN 8

[11]            gerundete Werte

[12]            10. Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung – BauZVO) vom 20. Juni 1990 (GVBl. DDR I, S. 739, geändert durch G. v. 20. Juli 1990, GVBl DDR I S. 950)

[13]            Baugesetzbuch in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.1996 (BGBl. I. S. 2049, 2076).

 
 

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