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Drucksache - VI-0983
Siehe Anlage Bezirksamt
Pankow von Berlin .
Mai 2010 An die Bezirksverordnetenversammlung Drucksache-Nr.: in
Erledigung der Drucksache
Nr.: VI-0983 Vorlage
zur Kenntnisnahme für die
Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG Schlussbericht Modernisierung
Breite Straße 28 – 30 sowie 31 a – h durch die GESOBAU Wir bitten
zur Kenntnis zu nehmen: In
Erledigung des in der 32. Sitzung am 31.03.2010 angenommenen Ersuchens der
Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VI-0983 „Das
Bezirksamt wird ersucht: keine
sanierungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der GESOBAU zu erteilen, bis
mit der GESOBAU die Durchführung eines Sozialplanverfahren verbindlich
vereinbart wurde, dass dazu führt, dass kein Mieter und keine Mieterin ihre
Wohnung aus wirtschaftlichen oder sanierungsbedingten Gründen auf Dauer
verlassen muss. In diesem Sozialplan sollen folgende Inhalte berücksichtigt
werden: Die
Mietspiegelwerte werden (ohne Berücksichtigung von Sondermerkmalen) nach
Modernisierung eingehalten. In
Wohnungen von Empfängern nach SBG II und SGB XII dürfen die Mietkosten nach der
Modernisierung die Werte der Wohnkostenrichtlinie der genannten
Leistungsempfänger nicht übersteigen. In
sonstigen finanziellen und sozialen Härtefällen sucht die GESOBAU nach
einvernehmlichen Lösungen, die den Mietern vorzugsweise den Verbleib in ihrer
Wohnung gestatten. Von einer sozialen Härte ist dabei immer auch schon dann
auszugehen, wenn die Brutto-Warm-Mietkosten ein Drittel des verfügbaren Haushaltsnettoeinkommens
übersteigen. Hierzu ist die Mieterhöhung in den betreffenden Fällen zu kappen 2 Jeder
Mieter kann nach Abschluss der Maßnahmen in seine Wohnung zurückkehren. Für
diese werden für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten Umsetzwohnungen bereitgestellt.
Auf Wunsch der Mieter kann auch ein versetzter Umzug erfolgen. In beiden Fällen
ist keine (neue oder höhere) Kaution zu erheben. Bestehende Mietverträge sind
anzupassen, so dass keine Neuvermietungen erschlichen werden. 2. die GESOBAU aufzufordern, die Mieterinnen und
Mieter schriftlich darüber zu
informieren, dass keine sanierungsrechtliche Genehmigungen für die
angezeigten Maßnahmen der GESOBAU erteilt wurden und in der beantragten Form
auch nicht erteilt werden und den Mietern zugleich die Möglichkeit zu geben,
unbürokratisch Kündigungen zurückzunehmen. 3. die Geschäftsleitung der GESOBAU
darüber zu informieren, dass ihre Ankün- digung
von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen den verbindli- chen Vorgaben des Berliner Senates widerspricht
und sie mit Verweis auf die se
Vorgaben aufzufordern, die Ankündigung offiziell zurückzuziehen 4. die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung über diesen Beschluss der BVV in Kenntnis zu setzen.“ – wird gemäß
§ 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Zu 1. bis
4.: Die GESOBAU
hat mit Datum vom 17.03.2010 den Antrag auf Genehmigung nach § 144 BauGB
zurückgezogen. Das Ersuchen der BVV ist somit gegenstandslos geworden. Haushaltsmäßige
Auswirkungen keine Gleichstellungs-
und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen
auf die nachhaltige Entwicklung keine 3 Kinder-
und Familienverträglichkeit entfällt Matthias
Köhne Dr. Michail Nelken Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Kultur,
Wirtschaft und Stadtentwicklung |
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