Drucksache - VI-1030  

 
 
Betreff: Auskunft über Melderegisterdaten einschränken
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktionen der SPD und LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
05.05.2010 
33. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
07.07.2010 
35. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
15.09.2010 
36. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag Fraktion SPD, 33 BVV am 05.05.2010
Antrag Fraktionen SPD & Linke, 2 Ausfertigung, 33 BVV am 05.05.2010
VzK 13 Zwischenbericht BA, 35 BVV am 07.07.2010
VzK 13 Schlussbericht BA, 36 BVV am 15.09.2010

Betreff: Gedenktafel am Wasserturm

 

 

 

Siehe Anlage

 

 

 

 

Bisher ist eine Verweigerung der Melderegister Auskunft gem

3

 

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                             .08.2010

 

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                                      Drucksache-Nr.:
 

                                                                                                                              in Erledigung der

                                                                                                                              Drucksache Nr.VI-1030

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Betreff: Auskunft über Melderegisterdaten einschränken

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung der in der 33.Sitzung am 05.05.2010 angenommenen Beschlussempfehlung der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VI -1030 -

 

Betreff: Auskunft über Melderegisterdaten einschränken

 

„Die BVV möge beschließen:

 

„Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich gegenüber dem Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass die Einwilligung des Betroffenen zur Melderegister Auskunft  gem. § 28 Gesetz über das Meldewesen in Berlin standardisiert auf dem Meldeschein (Formular zur Anmeldung bei der Meldebehörde) eingeholt wird. Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass hier die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich ist, Schweigen soll hier nicht als Einwilligung gelten“ 

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

Zur Umsetzung des Ersuchens wurde ein entsprechendes Schreiben an den Senator für Inneres und Sport, Herrn Dr. Ehrhardt Körting, am 11. Juni 2010 gerichtet.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2010, hier eingegangen am 26. Juli 2010, teilte der Senator Folgendes mit: „…mit Interesse habe ich Ihr Schreiben vom 11. Juni 2010 zur Kenntnis genommen, mit dem Sie auf einen Beschluss des Bezirksamt Pankow von Berlin vom 05.Mai 2010-VI-1030 hinweisen, der das Thema der Einwilligung der Meldepflichtigen für eine Erteilung von Auskünften über ihre Daten aus dem Melderegister zum Gegenstand hat und offenbar eine Einschränkung der Erteilung von Melderegisterauskünften bezweckt.

 

Aus dem Wortlaut des Beschlusses wird leider nicht ganz ersichtlich, ob die Erteilung von Melderegisterauskünften künftig grundsätzlich in allen Fällen von der vorherigen Einwilligung der Meldepflichtigen abhängig gemacht werden soll.  

 

 

Für den Fall, dass dies tatsächlich so zu verstehen sein sollte, verkennt die Bezirksverordnetenversammlung Pankow, dass durch die Möglichkeit der grundsätzlich zulässigen Erlangung einfacher Melderegisterauskünfte über namentlich bezeichnete Personen das Melderegister, wenn auch de jure kein öffentliches Register, so doch tatsächlich seit langem die Funktion eines öffentlichen Registers erlangt hat. § 28 Abs. 1 MeldeG trägt somit dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs Rechnung, indem davon ausgegangen wird, dass in unserer Gesellschaft mit ihren vielfältigen Kommunikationsformen und –zwängen sich niemand ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann und darf. Er muss erreichbar bleiben und es hinnehmen, dass andere Mitbürger notfalls staatliche Hilfe erwarten, um mit ihm Kontakt aufnehmen zu können (z.B. zur Eintreibung von Forderungen etc.). Das Meldewesen dient somit der Verfolgung vielfacher öffentlicher und privater Zwecke. Es ist ein wichtiger Teil der Dienstleistungsfunktionen des modernen Staates für die Bürger. Zwar wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen durch die Erteilung von Melderegisterauskünften eingeschränkt. Da dies jedoch im überwiegenden Allgemeininteresse erfolgt und durch die Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen (Zweckbestimmung nach Absatz 4, Auskunftssperren nach den Absätzen 5, 6 und 7) flankiert wird, hält sich die Einschränkung im verfassungsrechtlich unbedenklichem Rahmen.

 

Unabhängig davon, dass für eine entsprechende melderechtliche Änderung der Bund die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen müsste, sehe ich hierfür politisch keine Realisierungschancen. Entsprechende Absichten würden aus den oben genannten Gründen auch nicht meine Zustimmung finden. Wie Ihnen bekannt ist, ist das Melderecht im Rahmen der Föderalismusreform I in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes übergegangen. Das Bundesministerium des Innern ist derzeit mit der Erarbeitung eines neuen Bundesmeldegesetzes befasst. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist in der laufenden Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zu rechnen.

 

Sie weisen in Ihrem Schreiben zutreffend darauf hin, dass die gegenwärtigen melderechtlichen Regelungen für verschiedene Anlässe von Datenübermittlungen aus dem Melderegister teilweise eine ausdrückliche vorherige Zustimmung (Einwilligung) und teilweise das Institut des Widerspruchs gegen mögliche Datenübermittlungen kennen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgesetzgeber in diesen Fällen den Dualismus von vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (Zustimmung) zur Datenübermittlung bzw. der ausdrücklichen Erklärung, einer künftigen Datenübermittlung zu widersprechen, regeln wird.     

 

Ich bitte um Verständnis, dass ich hier dem Entwurf  des Bundesministeriums des Innern nicht vorgreifen möchte.

 

Für eine Änderung der in dieser Angelegenheit in den Bürgerämtern praktizierten Verfahrensabläufe sehe ich derzeit keine Veranlassung. Insbesondere bin ich der Auffassung, in dieser Angelegenheit erst die zu erwartende Neuregelung durch den Bundesgesetzgeber abzuwarten und auch von einer bis zur Neuregelung durch den Bund nur vorübergehenden Neufassung der Meldescheine in dieser Frage abzusehen...“.    

Wir bitten damit, die Drucksache als erledigt zu betrachten.

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

keine

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine

 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

__________________                                                        ___________________

Christine Keil                                                                       Martin Federlein

Stellv. Bezirksbürgermeisterin                                          Bezirksstadtrat für

                                                                                                  Bürgerdienste und Wohnen

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksverordnetenversammlung Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen