Abschnitt 7 - Lockerungen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt

§ 44

Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere

  1. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
  2. das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
  3. das Verlassen der Anstalt für mehr als 24 Stunden (Langzeitausgang),
  4. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang) und
  5. die Unterbringung in besonderen Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger.

Vor Gewährung von Lockerungen nach Satz 1 Nummer 5 ist die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter zu hören.

(2) Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Jugendstrafgefangenen sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

(3) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Jugend- oder Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.

§ 45

Lockerungen aus wichtigem Anlass

(1) Lockerungen können auch aus wichtigem Anlass gewährt werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Jugendstrafgefangenen sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.

(2) § 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 46

Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Weisungen müssen dem Zweck der Maßnahme Rechnung tragen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist auch den Belangen der Verletzten von Straftaten Rechnung zu tragen.

§ 47

Ausführung, Außenbeschäftigung, Vorführung und Ausantwortung

(1) Den Jugendstrafgefangenen kann das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht durch Bedienstete (Ausführung) gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Die Jugendstrafgefangenen können auch gegen ihren Willen ausgeführt werden. Liegt die Ausführung ausschließlich im Interesse der Jugendstrafgefangenen, so können ihnen die Kosten auferlegt werden, soweit dies die Erreichung des Vollzugsziels oder die Eingliederung nicht behindert.

(2) Den Jugendstrafgefangenen kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen durch Bedienstete (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Jugendstrafgefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(4) Jugendstrafgefangene dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Ordnungs-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).