(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere
- das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang),
- das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
- das Verlassen der Anstalt für mehr als 24 Stunden (Langzeitausgang),
- die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang) und
- die Unterbringung in besonderen Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger.
Vor Gewährung von Lockerungen nach Satz 1 Nummer 5 ist die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter zu hören.
(2) Die Lockerungen dürfen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Jugendstrafgefangenen sich weder dem Vollzug entziehen noch die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.
(3) Durch Lockerungen wird die Vollstreckung der Jugend- oder Freiheitsstrafe nicht unterbrochen.