Drucksache - DS/1244/V
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihr Anfrage beantworte ich wie folgt:
Es gibt einen Bauantrag gemäß Paragraph § 64 Bauordnung Berlin für einen 1. Bauabschnitt (Geschäftszeichen 1140-2018-2038-BWA-35).
Darüber hinaus gibt es einen Antrag auf Bauvorbescheid gemäß Paragraph § 75 Bauordnung Berlin für einen 2. Bauabschnitt (Geschäftszeichen 1100-2018-2039-BWA-35).
Geplant ist die Errichtung eines Gewerbebauensembles mit sechs Vollgeschossen und einem Kellergeschoss. Folgende Nutzungen sind geplant: Ladennutzung, Gastronomie und Büronutzung im Erdgeschoss und ausschließlich Büronutzung in den oberen Geschossen.
Das Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, hinsichtlich der Gebäudehöhe und hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Maßstabsbildend sind hierfür historische Bestandsgebäude und insbesondere auch die in den letzten Jahren neu entstandene Bebauung nördlich der Revaler Straße.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit nach Paragraph § 34 Baugesetzbuch ist die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung zum Zeitpunkt der Antragsstellung heranzuziehen.
Diese war und ist geprägt durch eine Blockrandbebauung mit überwiegender Wohnnutzung nördlich der Revaler Straße. Diese leitet sich im Wesentlichen aus den Kubaturen der Bebauung des 19. Jahrhunderts her.
Südlich der Revaler Straße sind die Nutzungen einem Gewerbegebiet zuzuordnen. Das Maß der baulichen Nutzung leitet sich ab wie beschrieben.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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