Drucksache - DS/0932/V  

 
 
Betreff: Barrierefreies Bauen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
Verfasser:Heihsel, MarleneHeihsel, Marlene
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
29.08.2018 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele Abweichungsbescheide nach §50 Abs. 5 BauOBln wurden durch das Bezirksamt 2015-2018 versandt?
     
  2. Welche Bauprojekte erhielten Abweichungsbescheide?
     
  3. Aus welchen Gründen wurde dort nicht barrierefrei gebaut?

 

Nachfragen:
 

  1. An welche Vereine wurden Kopien der Abweichungsentscheide zugesandt (für einen möglichen Gebrauch des Verbandsklagerechts)?

 

 

Abt. Bauen, Planen und Facility Management                                                

Bezirksstadtrat                                  

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie viele Abweichungsbescheide nach §50 Abs. 5 BauOBln wurden durch das Bezirksamt 2015-2018 versandt?

 

Diese Kategorie von Vorgängen wird bei der Bauaufsicht statistisch nicht erfasst, d.h. die entsprechenden Daten liegen nicht automatisiert vor. Deshalb ist eine Beantwortung so leider nicht möglich.

 

  1. Welche Bauprojekte erhielten Abweichungsbescheide?

 

Entsprechend der Beantwortung zur Frage 1 liegt die entsprechende statistische Erfassung nicht vor, daher kann auch keine Anzahl genannt werden.

 

  1. Aus welchen Gründen wurde dort nicht barrierefrei gebaut?

 

Wie unter Frage 1 und 2 beantwortet, kann die Antwort nicht projektbezogen gegebene werden. Generell sind die zulässigen Abweichungsgründe in der Bauordnung von Berlin unter §50 Absatz 5 abschließend geregelt. Danach dürfen Abweichungen nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen

 

-wegen schwieriger Geländeverhältnisse,

-wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder

-wegen ungünstiger vorhandener Bebauung

 

nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

Andere Abweichungsgründe gibt es im Regelfall nicht.

 

 

Nachfragen

 

  1. An welche Vereine wurden Kopien der Abweichungsentscheide zugesandt (für einen möglichen Gebrauch des Verbandsklagerechts)?

 

Entsprechend dem Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin sind gemäß § 15 in Verbindung mit  dem § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetz Behindertenverbände, die im "Landesbeirat für Menschen mit Behinderung" mit Stimmberechtigung vertreten sind, bei Erteilung einer Abweichung zu beteiligen.

Im elektronischen Baugenehmigungsverfahren ist ein entsprechender Verteiler bereitgestellt, dieser ist von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zentralisiert worden. Durch die Bauaufsicht wird dann jedem dieser stimmberechtigten Mitglieder einzeln die Entscheidung bekanntgegeben.

 

Freundliche Grüße

 

 

Florian Schmidt

 

 
 

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