Drucksache - DS/0932/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Diese Kategorie von Vorgängen wird bei der Bauaufsicht statistisch nicht erfasst, d.h. die entsprechenden Daten liegen nicht automatisiert vor. Deshalb ist eine Beantwortung so leider nicht möglich.
Entsprechend der Beantwortung zur Frage 1 liegt die entsprechende statistische Erfassung nicht vor, daher kann auch keine Anzahl genannt werden.
Wie unter Frage 1 und 2 beantwortet, kann die Antwort nicht projektbezogen gegebene werden. Generell sind die zulässigen Abweichungsgründe in der Bauordnung von Berlin unter §50 Absatz 5 abschließend geregelt. Danach dürfen Abweichungen nur zugelassen werden, soweit die Anforderungen
-wegen schwieriger Geländeverhältnisse, -wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder -wegen ungünstiger vorhandener Bebauung
nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Andere Abweichungsgründe gibt es im Regelfall nicht.
Nachfragen
Entsprechend dem Landesgleichberechtigungsgesetz Berlin sind gemäß § 15 in Verbindung mit dem § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetz Behindertenverbände, die im "Landesbeirat für Menschen mit Behinderung" mit Stimmberechtigung vertreten sind, bei Erteilung einer Abweichung zu beteiligen. Im elektronischen Baugenehmigungsverfahren ist ein entsprechender Verteiler bereitgestellt, dieser ist von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zentralisiert worden. Durch die Bauaufsicht wird dann jedem dieser stimmberechtigten Mitglieder einzeln die Entscheidung bekanntgegeben.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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