Drucksache - DS/0816/V
Wir fragen das Bezirksamt:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung ist in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) geregelt und gilt für das Land Berlin. Unter Hinweis auf §73 BauO Bln alte Fassung (galt bis April 2018) erlöscht eine Baugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde. Nach §73 BauO Bln neue Fassung (gilt ab 20.04.2018) erlischt eine Baugenehmigung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde. Die genannte Frist kann auf Antrag dreimal jeweils um ein Jahr verlängert werden.
Befristungen von Baugenehmigungen sind entweder durch den Bauherrn selbst im Bauantrag vorgegeben oder in gesetzlichen Grundlagen, bspw. in der Bauordnung für Berlin §73, festgelegt. Befristungen sind zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Baugenehmigung im Regelfall nicht möglich, denn eine Baugenehmigung soll das Vorhaben nach dessen Ausführung auf Dauer legalisieren.
Der Zeitraum der Bearbeitung eines Bauantrags ist unterschiedlich und steht in Abhängigkeit von der Qualität und der Vollständigkeit der eingereichten Bauvorlagen. Der durchschnittliche Zeitraum umfasst eine Spanne von 3 Monaten bis zu einem Jahr und mehr.
Freundliche Grüße
Florian Schmidt
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