Drucksache - DS/0352/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie läuft konkret das Genehmigungsverfahren für Erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe?
Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage bedarf gemäß §59 Bauordnung Berlin einer Baugenehmigung. Soll also eine Gaststätte dort eingerichtet werden, wo vorher noch keine war, so ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird von der Bauaufsicht der Fachbereich Stadtplanung beteiligt, welcher die vorgesehene Art der Nutzung planungsrechtlich prüft (BauGB, BauNVO). Die erforderliche Erlaubnis nach Gaststättengesetz bleibt davon unberührt.
2. Wie oft ist in den letzten 3 Jahren die Genehmigung versagt worden, da in der jeweiligen Umgebung eine ausreichende Versorgung mit Gaststättenbetrieben nachgewiesen konnte? Im zurückliegenden Zeitraum liegen 3 Ablehnungen vor: Grimmstraße 23, Skalitzer Straße 106, sowie Spreewaldplatz 5. Generell ist festzustellen, dass derzeit nicht viele Anträge auf Gastronomie eingereicht werden. Anträge können in der Baueingangsliste gesehen werden.
3. In welchen Gebieten in Friedrichshain-Kreuzberg ist der §15 BauNVO überhaupt anwendbar?
Für die Geltung des § 15 BauNutzungsVerordnung ist zu unterscheiden: § 15 BauNVO gilt jeweils auf den Grundstücken, auf denen Bebauungspläne nach Erlass der BauNVO in Kraft getreten sind. Als Rechtsgrundlage für eine Versagung von Gaststätten kann § 15 BauNVO z.B. in Allgemeinen Wohngebieten dienen. In den Bereichen im Ortsteil Kreuzberg, in denen der Baunutzungsplan in Verbindung mit der Bauordnung von´ 58 gilt und in denen im Baunutzungsplan Baugebiete festgesetzt sind , gilt entsprechend § 7 Nr. 5 Bauordnung 58. Dieser wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in etwa vergleichbar mit § 15 BauNVO ausgelegt.
In den 34 er Bereichen gilt § 15 BauNVO dort, wo die Gebiete einem „Baugebiet der BauNVO“ entsprechen. Dann ist nach § 34 Abs. 2 zu beurteilen. Da bei einer Versagung von Gaststätten auf Grundlage des § 15 BauNVO ein zentrales Argument ist, dass der Gebietscharakter z.B. eines Allgemeinen Wohngebietes aufgrund der Anzahl der Gaststätten in eine andere Gebietsart kippt, ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die nähere Umgebung noch dem Baugebiet „Allgemeines Wohngebiet“ der BauNVO entspricht. Entsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.07.2011 entschieden, bei dem ein Wohngebiet mit zusätzlicher Gastronomie in ein Kerngebiet umgewandelt worden wäre .
Nachfragen:
1. Ist das Bezirksamt der Ansicht, dass es weiterer vorbereitender Arbeiten bedarf (z.B. Gebietskartierungen), um den §15 BauNVO erfolgreich anzuwenden?
Kartierungen sind für die Beurteilung eines Vorhabens auf der Grundlage von § 34 BauGB nicht relevant, da die aktuell vorhandene Nutzung ermittelt werden muss. Ob diese tatsächlich genehmigt ist oder nicht spielt dabei keine Rolle. In der Umgebung einer beantragten Gastronomie ist immer im Einzelfall der Ist-Zustand in der Umgebung aufzunehmen und mit der Genehmigungslage abzugleichen. Hierbei ist der jeweils aktuelle Stand, d.h. der aktuelle Ist-Zustand vor Ort zu berücksichtigen.
2. Wenn ja: Welche Maßnahmen wird das Bezirksamt konkret ergreifen, um der häufig erhobenen Forderung nach einem „Kneipenstopp“ nachzukommen?
Das Bezirksamt prüft generell bei Anträgen auf gastronomische Einrichtungen, ob in der Umgebung eine Anzahl von existierenden und genehmigten Gaststätten bereits ein Maß erreicht hat, das eine Versagung auf Grundlage von § 15 BauNVO bzw. § 7 Nr. 5 BO 58 rechtfertigt. Das Bezirksamt tut dies bereits jetzt und wird dies auch in Zukunft tun. Es sei an dieser Stelle aber auch nochmals darauf hingewiesen, dass Forderungen nach einem Kneipenstopp zumeist auf die Wahrnehmung einer gestörten Wohnruhe zurückzuführen sind. Die Beeinträchtigung der Wohnruhe resultiert zumeist aber nicht durch die Nutzung „Gastronomie“ als solche, sondern durch die i.d.R. damit verbundene Außengastronomie. Diese ist aber nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens und wird hier daher auch nicht beurteilt, sondern in gesonderten Verfahren zur Sondernutzung Straßenland, bislang in der Zuständigkeit des Ordnungsamtes. Hier bemüht sich das Bezirksamt um eine entsprechende Koordination, damit sollte ggf. auch durch Einschränkung der Außengastronomie die erforderliche Wohnruhe gewährleistet werden können!
Florian Schmidt
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