Drucksache - DS/0351/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Hinweise/Erläuterungen Als Hintergrundinformation: U.a. war in einem ähnlichen Schreiben vom Ordnungsamt, datiert mit 1.3.2013, noch der folgende Zusatz aufgeführt worden: „5. Da der 1. Mai ein gesetzlicher Feiertag ist, müssen Verkaufsstellen, die nicht den Ausnahmetatbestand §§ 4 und 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz erfüllen, geschlossen bleiben. Ausnahmen hiervon werden keinem Fall erteilt!“ (sic!). Diese Sätze fehlen im Schreiben vom April 2017.
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Bei dem im April 2017 gefertigten und verteilten Schreiben handelt es sich um ein Informationsschreiben ohne eigene unmittelbare rechtliche Wirkung. Es handelt sich um einen Service des Ordnungsamtes, der geleistet wird, da die eigentliche unmittelbar greifende Regelung, nämlich die Allgemeinverfügung zum Glasflaschen- und Getränkedosenverkaufsverbot, nicht zugestellt werden kann, sondern lediglich im Amtsblatt veröffentlicht wird und die Gefahr besteht, dass sich Adressaten darauf berufen können, keine Kenntnis davon erlangt zu haben.
Das Informationsschreiben wurde (seit Jahren) und wird vor Ort verteilt. Diejenigen, die die Verteilung vornehmen (in der Regel Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte), wissen im Zweifel nicht, welche Betriebe den Ausnahmetatbestand §§ 4 und 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz erfüllen, sondern verteilen die Blätter ohne Differenzierung möglichst flächendeckend in dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung.
Erfahrungsgemäß sind sich die Betreiberinnen und Betreiber solcher Einzelhandelsbetriebe, die keine Ausschank-Lizenz haben und auch die Ausnahmetatbestände nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht erfüllen, sehr genau bewusst, dass der 1. Mai ein Feiertag ist und Läden an diesem Tag geschlossen bleiben müssen. Sie durchlaufen Schulungen bzw. erhalten diesbezügliche Informationen bei der IHK und anderen Institutionen. Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren regelmäßig speziell in den Wochen vor dem 1. Mai jeweils an Sonntagen durch Kräfte des LKA und des Ordnungsamtes Kontrollen durchgeführt und Verstöße geahndet, um gezielt zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes am 1. Mai selbst eingehalten werden. Betreffend den 1. Mai 2017 ist zwar bekannt, dass Vorgänge zu Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz existieren; in der Kürze der Zeit konnte jedoch nicht geprüft werden, ob sich die betroffenen Gewerbetreibenden – etwa im Rahmen der Anhörung vor Erteilung entsprechender Bußgeldbescheide – auf ein insoweit vermeintlich missverständliches Informationsschreiben berufen.
Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ordnungsamt agieren nach Recht und Gesetz. Sie verfügen über die erforderliche Ausbildung zur Durchführung dieser Verfahren. Ihnen obliegen dabei Beurteilungsspielräume. Soweit sich aus Äußerungen von Gewerbetreibenden etwa im Anhörungsstadium berechtigte Einwände ergeben, berücksichtigen sie diese, beispielweise auch bei der Zumessung eines Bußgeldes. Die Durchführung der Verfahren entziehen sich insoweit jeglicher Beeinflussung von außen.
Nachfragen:
Im Rahmen der Auswertung der Abläufe rund um den 1. Mai wird auch der Inhalt und Wortlaut des Informationsschreibens eine Rolle spielen. Dabei kann und wird auch, vor dem Hintergrund dieser Anfrage und ggf. tatsächlich insoweit relevanter Ordnungswidrigkeitenvorgänge, die Wiederaufnahme des gestrichenen, klarstellenden Passus diskutiert und geprüft werden. Der Text dieses Informationsschreiben ist auf Wunsch etlicher Beteiligter in den letzten Jahren ausführlicher geworden, wobei gleichwohl gewährleistet bleiben soll, dass er in einem lesbaren Schriftgrad auf nur einer Seite dargestellt werden soll. Dieses Kriterium wird bei der Entscheidung über die Textfertigung auch künftig zu berücksichtigen sein.
Beschäftigte des Ordnungsamtes haben am 1. Mai 2017 bis ca. 17 Uhr Kontrollen des Glas- und Getränkedosenverkaufsverbotes und anderer gewerberechtlicher Vorgaben durchgeführt und waren mit Nacharbeiten teilweise bis 19 Uhr beschäftigt.
Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
[1] Als Hintergrundinformation: U.a. war in einem ähnlichen Schreiben vom Ordnungsamt, datiert mit 1.3.2013, noch der folgende Zusatz aufgeführt worden: „5. Da der 1. Mai ein gesetzlicher Feiertag ist, müssen Verkaufsstellen, die nicht den Ausnahmetatbestand §§ 4 und 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz erfüllen, geschlossen bleiben. Ausnahmen hiervon werden keinem Fall erteilt!“ (sic!). Diese Sätze fehlen im Schreiben vom April 2017. |
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