Drucksache - DS/0166/V
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Abt. Bauen, Planen und Facility Management Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
In dem durch das Stadtplanungsamt am 19.06.2015 zugestimmten Vorbescheid wurde eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 2,65 angegeben. Der Vorbescheid war allerdings bezogen auf die Kubaturen der Baukörper gemäß dem städtebaulichen Rahmenplan, der im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erstellt wurde. Eine genaue Verteilung der Nutzungen ist hier noch nicht Gegenstand gewesen. Inzwischen liegt ein Bauantrag für ein Kitagebäude mit 4 Geschossen an der Blücherstraße vor. Dieser ist jedoch unvollständig und es mussten fehlende Unterlagen nachgefordert werden. Diese liegen bislang noch nicht vor. Ein weiterer Bauantrag für die Nutzung „Wohnen“ im Baukörper an der Promenade Schleiermacherstraße wurde zwischenzeitlich im BWA eingereicht. Hier mussten ebenfalls Unterlagen nachgefordert werden, das Stellungnahme-verfahren hat noch nicht begonnen.
Der Baunutzungsplan setzt ein Allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3 fest, d.h. eine GRZ von 0,3, eine GFZ von 1,5 und eine Bebauungstiefe von 13 m. Eine Teilfläche im südlichen Teil des Grundstückes liegt im „beschränkten Arbeitsgebiet“ (Baumassenzahl BMZ 6,0-8,0 / keine Bebauungstiefenregelung), welches allerdings auf den angrenzenden Grundstücken öffentlich durch Kindertagesstätte und Schule genutzt wird.
Der Kaufvertrag für das Objekt wurde mit der BIM (ehemals Liegenschaftsfond) geschlossen. Somit liegt die Zuständigkeit der Prüfung der Einhaltung der Vertragsinhalte auch bei der Senatsverwaltung.
Die vereinbarten Nutzungen sind Teil der Baugenehmigung. Sollten diese geändert werden, müssen diese beantragt und erneut planungsrechtlich beurteilt werden.
Nachfragen:
Diesbezüglich ist mir nichts bekannt. Die Antragsteller haben bislang gegenüber dem Bezirksamt keine von sozialen bzw. gemeinnützigen oder gesundheitlichen Nutzungen abweichenden privaten oder „hochwertigen“ Nutzungen erwähnt oder diskutiert. Das würde auch der Grundstücksvergabe widersprechen, für die sich das Bezirksamt seinerzeit explizit aufgrund der für den Bezirk so wichtigen sozialen, gesundheitlichen und gemeinnützigen Angebote durch den Träger an diesem Standort ausgesprochen hat.
Spätere Umnutzungen unterliegen dem Planungsrecht bzw. ist die konkrete Nutzung im Kaufvertrag geregelt. Eine zusätzliche, erweiterte oder geänderte Nutzung wäre somit in jedem Fall genehmigungspflichtig.
Näheres hierzu habe ich bereits in Frage 3 erläutert.
Florian Schmidt
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