Drucksache - DS/1724/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Abt. Planen, Bauen und Umwelt Berlin, den 20.05.15 Bezirksstadtrat 3260
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Planungen verfolgt das Bezirksamt aktuell für das SEZ-Grundstück, insbesondere vor dem Hintergrund der den Mitgliedern der BVV zur Kenntnis gegebenen Studie zu Entwicklungen des Sport- und Erholungszentrum (DS/1587/IV)?
Die Studie zu Entwicklungen des Sport- und Erholungszentrum wurde im Bezirksamt und im Ausschuss für Stadtentwicklung vorgestellt. Eine weitergehende Wertung wurde bislang nicht vorgenommen. Ein Beschluss bzw. ein Auftrag zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs 2-43 wurde seitens der BVV nicht formuliert. Der Auftrag der BVV, an diesem Standort die Sport- und Erholungsnutzung zu sichern, bleibt somit weiterhin bestehen.
2. Welchen Inhalt hatten bisher geführte Gespräche zwischen dem Bezirksamt und Vertreter* innen der Berliner Bäderbetriebe (BBB) im Hinblick auf eine mögliche Nutzung des Grundstücks durch ein von den BBB betriebenes Multifunktionsbad?
Die Bäderbetriebe haben grundsätzliches Interesse bekundet, aber keine Geld für die Finanzierung des Grunderwerbs. Grundsätzlich wäre eine Finanzierung über SIWA-Mittel denkbar. Hierzu sollen noch Gespräche mit der zuständigen Senatsverwaltung für Sport geführt werden.
3. Für wie lange kann nach Auffassung des Bezirksamts der vom derzeitigen Eigentümer eingereichte Bauvorbescheidsantrag - in Umsetzung des Beschlusses der BVV aus DS/1410/IV - zurückgestellt werden?
Auf der Grundlage der planungsrechtlichen Stellungnahme vom 28.11.2014 wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (Neubebauung des SEZ Geländes) nach § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten ausgesetzt. Der Bescheid Nr. 2014/2471, Zurückstellung der Entscheidung, wurde am 05.12.2014 erlassen.
Nachfragen:
1. Beabsichtigt das Bezirksamt, zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Veränderungssperre für das Grundstück zu beschließen?
Das Bezirksamt muss eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB beschließen, da nach Ablauf der Zurückstellungsfrist Vorhaben zugelassen werden müssen, welche zwar dem Bebauungsplanentwurf widersprechen könnten, sich aber dennoch gemäß § 34 BauGB einfügen.
Eine Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Der Zeitraum der erfolgten Zurückstellung ist anzurechnen. Der Bebauungsplan muss dann festgesetzt sein. Aufgrund bislang nicht geklärter Finanzierung, ist die Weiterführung des Verfahrens kritisch. Mittel für erforderliche Untersuchungen und Gutachten stehen nicht zur Verfügung. Vor Festsetzung des Bebauungsplans sind die erforderlichen Mittel (Grundstückskauf, Instandsetzung bzw. Neubau, siehe Studie) in die Haushaltsplanung einzustellen. Es handelt sich um erhebliche Finanzmittel. In der Studie wird dazu folgendes dargelegt:
Szenario 1: Erhalt und Nutzungserweiterung (SEZ+)
Finanzen Investitionsaufwand 3/ Erwerbskosten Grundstück ca. 1,5 Mio ? Schätzung Sanierungsaufwand ca. 25,8 Mio ?
Laufende Aufwendungen in Mio. ? p.a. Schätzung _ Bäderbereich 4/ ca. 4,7 Mio ? Schätzung _ Nebenbetriebe wie Gastro, Fitness etc. 5/ ca. 0,8 Mio ?
Szenario 3: Abriss und Neubau eines Kombibad
Finanzen Investitionsaufwand 3/ Erwerbskosten Grundstück ca. 1,5 Mio ? Neubaukosten Abriss/Entsorgung ca. 12,5 Mio ? Neubau Bäder-/Sport-/Erlebnisbereich ca. 36,2 Mio ?
Darüber hinaus ist ein Betreiber zu finden, soweit nicht die Bäderbetriebe den Standort zurücknehmen. Das liegt aber nicht in alleiniger Zuständigkeit des Bezirkes, insofern muss im Land Berlin insgesamt eine Entscheidung zum Standort gefunden werden, damit über die Zielsetzung und das weitere Verfahren Klarheit hergestellt werden kann.
2. Welche baurechtlichen Folgen hätte nach Ansicht des Bezirksamts die Genehmigung einer Unterbringung von Flüchtlingen für eine zukünftige Nutzung des Grundstücks?
Die Beantwortung hängt davon ab, ob eine temporäre oder dauerhafte Unterbringung stattfinden soll. Darüber gibt es bislang keine Informationen.
Planungsrechtlich müsste ein Antrag auf Unterbringung von Flüchtlingen im Hauptgebäude des SEZ zurückgestellt werden, und im Anschluss eine Veränderungssperre erlassen werden, da es nicht den Planungszielen des Bezirks gemäß vorliegendem Aufstellungsbeschluss entspricht. Anders ist die Situation im Brückenhaus, da hier im Widerspruchsverfahren seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Genehmigung für einen Beherbergungsbetrieb erteilt wurde.
Bauordnungsrechtlich sind bei temporärer Unterbringung auch provisorische Lösungen denkbar, die möglicherweise einen geringeren Eingriff in die bestehende Bausubstanz haben. Das ist aber noch nicht geprüft, da gegenwärtig dazu noch keine Unterlagen und Informationen vorliegen.
Bei einer dauerhaften Unterbringung ist entweder der betreffende Bauteil des SEZ für die Nutzung Wohnen substantiell umzubauen, was einen erheblichen Eingriff in die bestehende Bausubstanz bedeuten würde, oder nach Prüfung von Aufwand und Nutzen auch Abbruch und Neubau in Erwägung zu ziehen. Das hängt dann allerdings von der Standortfrage zum SEZ insgesamt ab, und kann ohne eine Lösung hier nicht isoliert betrachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat
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