Drucksache - DS/1074/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Abt. Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien Berlin, den 26.02.14 Bezirksstadtrat
Ihre mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass das Stadtplanungsamt rechtzeitig und zeitnah über aktuelle und für die Stadtplanung relevante Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des BVerwG informiert ist, um sein Verwaltungshandeln entsprechend anzupassen?
Der FB Stadtplanung ist bemüht alle technischen Mittel (Internet, Intranet), Fortbildungen, Fachgespräche bei SenStadtUm , Rundschreiben von SenStadtUm wahrzunehmen, um auf dem aktuellsten Stand der Rechtsprechung zu sein.
Im Fachbereich werden diese Informationen ausgewertet und gemeinsam das weitere Vorgehen festgelegt. Dies erfolgt je nach Thematik in Abstimmung mit der Amtsleiterin, der Baujuristin sowie dem Rechtsamt.
2. Wie konnte es sein, dass das Bezirksamt erst im Dezember 2013 durch ein Rundschreiben der Senatsverwaltung auf ein zentrales Urteil des BVerwG aus dem Juli 2013 aufmerksam wurde?
Diese Frage kann nur SenStadtUm Abt. II C als Verfasser des Rundschreibens beantworten.
3. Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass die Bezirke als Träger der verbindlichen Bauleitplanung selbst dafür Sorge zu tragen haben, auf dem aktuellen Stand der jeweils geltenden Rechtsprechung zu sein?
Die Berliner Bezirke sind nicht eigenständige Gemeinden im Sinne des Baugesetzbuches. Die übergreifende Rechtsprechung, die sich aus dem Bundesrecht BauGB ergibt, wird daher zuständigkeitshalber durch die administrative Aufsichtsbehörde, die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, für das Land Berlin ausgewertet. Durch entsprechende Fachrundschreiben bzw. im Rahmen von Fachgesprächen wird das entsprechende Verwaltungshandel für die Bezirke vorgegeben. Es kann nicht im Interesse des Bezirksamtes liegen, das in Berlin in 12 Bezirken jeweils eigene Interpretationen der rechtlichen Auswirkung von Rechtsprechung bestehen, in Bezug auf die Anwendung des Bundesrechts ist ein einheitliches Verwaltungshandeln angezeigt.
Nachfragen: 1. Sind wegen der nun notwendigen erneuten Auslegung von Bebauungsplänen sowie der Wiederholung des Verfahrens und dem damit einhergehenden Zeitverlust, für den Bezirk Schadensersatzansprüche zu befürchten?
Schadensersatzansprüche entstehen nicht, da es sich um Korrekturen in laufenden Verfahren handelt. Diese werden genau aus dem Grunde vorgenommen, dass mögliche spätere Schadensersatzansprüche durch Verfahrensmängel oder -fehler nach Festsetzung geltend gemacht werden könnten.
2. In welchen Verfahren ist die Neuauslegung der Bebauungspläne durch die Unachtsamkeit des Stadtplanungsamts notwendig geworden?
Die Frage impliziert hier singuläre "Unachtsamkeit" des Fachbereiches Stadtplanung Friedrichhain-Kreuzberg. Die Konsequenz des BVerwG Urteils führt zur erneuten Auslegung mehrerer B-Pläne. Das betrifft allerdings alle 12 Berliner Bezirke und auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mit den hier bearbeiteten B-Plänen gleichermaßen. Es handelt sich nicht um ein "hausgemachtes" Problem des Fachbereichs.
Die unterstellte "Unachtsamkeit" zeugt allerdings wenig von einer gebotenen Wertschätzung und gegenseitigem Respekt im Rahmen der Zusammenarbeit. Daher kann vor dem Hintergrund der hohen Qualität der Arbeitsergebnisse und dem Leistungspensum dieses Fachbereichs vor allem vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Personalsituation über die vergangenen Jahre hinweg diese Frage so nicht stehen bleiben!
Es verdichtet sich der Eindruck, dass dem Amt durch gehäufte Anfragen, die teilweise einen immensen Arbeitsaufwand verursachen (zuletzt bis zu 50 Arbeitsstunden= 1/3 der Monatsarbeitskapazität einer/s Sachbearbeiterin) ein Misstrauen entgegen gebraucht wird.
Die ausufernden Anfragen mit bis zu knapp 40 Fragen plus Zusatzfragen, gehen zu Lasten der fachlichen Arbeit, die die Qualität der Arbeit gefährdet.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat |
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