Drucksache - DS/0779/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Beantwortung Herr Dr. Schulz
Zu Frage 1: Es werden bei Bauvoranfragen keine Fragen zur Masternutzung gestellt, sondern das sind letztendlich alles Fragen zum Grad der Nutzung. Die eine Bauvoranfrage bezieht sich auf das Brückengebäude, das Brückengebäude, das jetzt nicht Bestandteil des eigentlichen SEZ ist, und fragt ab eine eingeschossige Aufstockung für ein Apartmenthotel, und die zweite Vorbestandsanfrage fragt ab, ob fünf Stadthäuser in dem Freigelände direkt hinter dem SEZ baurechtlich zulässig werden. Von der Nutzung. Wohnungen oder Ferienwohnung alternativ zu diesen Gebäuden wird ein Campingplatz mit einem. als Wagenabstellplatz, also nicht als Zelt-Campingplatz, sondern für einen Wagen-/Wohnmobilparkplatz abgefragt.
Zu Frage 2: Das betrifft jetzt sozusagen das, was ich gerade eben ausgeführt habe, diese fünf Stadthäuser und der. verbunden mit der Alternative, dass auch gefragt wird nach dem Campingplatz als Wohnmobilparkplatz.
Zu Frage 3: Planungsrechtlich werden die beiden Anträge zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht genehmigungsfähig vom Bezirksamt eingeschätzt.
Zu Nachfrage 1: Die Rechtsauffassung ist bis jetzt. aber das hat sich nicht geändert. Allerdings lagen ja bislang auch keine Anträge vor und es waren auch keine konkreten Vorhaben erkennbar, die das SEZ in seinem Bestand hätten gefährden können oder es in Frage gestellt hätten. Das hat sich dann natürlich geändert durch die Einreichung der beiden Anträge. Und ich hatte ja auch schon vorhin darauf hingewiesen, seit 2004 gab es nur einen Antrag auf Biergartennutzung, den wir genehmigt hatten, aber der nicht sozusagen den Grundcharakter des SEZ mit seinen weiteren Fragen in Frage stellt, aber nunmehr vor diesen beiden eingereichten Anträgen auf Vorbescheid wir zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung dort ein entsprechendes und geeignetes Bebauungsplanverfahren vorbereiten und einleiten werden.
Zu Nachfrage 2: Nach unserer Auffassung würden die beiden Anträge, wenn sie als Vorhaben realisiert werden, das SEZ in seinem Charakter und auch konkret natürlich die Außenanlagen mit ihren gesamten Funktionen, aber auch mit ihrer ökologischen Wirkung, negativ verändern, vor allem auch in Bezug auf den benachbarten Friedrichshainer Park. Nach unserer Kenntnis eröffnet der Vertrag dabei den Betreiber nicht die Möglichkeit, dass er das tut, wobei das jetzt auch unerheblich wäre für die öffentlich-rechtliche Beurteilung. Das wäre ja nur eine privat-rechtliche Öffnung. Aber auch das ist nach unserer Sicht nicht gegeben. Deswegen sind wir da, haben wir die Einschätzung, dass diese Bebauungsplanabsicht im Gegensatz zur eigentlichen Absicht des Landes Berlins steht, das SEZ auf seine ursprüngliche Nutzung, Spiel- und Sportnutzung, zurückzuführen. |
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