Drucksache - DS/0655/IV
Bei der Einweihung der Turnhalle Mariannenstr. 47 am 14.03.2013 waren deutliche Lücken in dem noch unbenutzten Parkettboden zu sehen.
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Abt. Umwelt, Verkehr, Grünflächen und Immobilienservice Berlin, den 20.03.13 Bezirksstadtrat 3260
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
1. Wie beurteilt das Bezirksamt aus baulicher Sicht den Zustand des Parkettbodens?
Die Abnahme des Parketts erfolgte am 15.12.2011 und war mängelfrei. Konstruktionsbedingt (Parkett in Kombination mit einer Fußbodenheizung) haben sich in der laufenden Heizperiode Fugen gebildet. Aufgeworfenes Parkett ist nicht bekannt. Die Ausführung entspricht dem Architektenentwurf. Das ausgeführte Parkett war seinerzeit Forderung der Denkmalbehörde. Die Wahrscheinlichkeit der Fugenbildung war bekannt und wurden in Abstimmung mit dem Sportamt (Besprechung am 14.07.2011) in Kauf genommen. Um die Fugenbildung so gering wie möglich zu halten sind die raumklimatischen Vorgaben (in den Produktdatenblättern ersichtlichen) insbesondere in der Heizperiode einzuhalten. Derzeit wurde jedoch die Raumtemperatur als zu hoch und Luftfeuchtigkeit als zu gering festgestellt.
2. Plant das Bezirksamt Nachbesserungsarbeiten oder die ausführende Firma in Gewährleistung zu nehmen?
Nein, da die Wahrscheinlichkeit für die derzeitigen Fugenbildung bei Auftragserteilung bekannt war und in Kauf genommen wurde. Die ausführende Firma hatte am 30.06.2011 entsprechende Bedenken angemeldet.
3. Wie bewertet das Bezirksamt die Verlegung einer Fußbodenheizung unter dem Holzbodenparkett bezüglich einer dauerhaften Nutzung der Sportstätte?
Bei Einhaltung der geforderten Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit kein Problem. Alternative wären Heizkörper an der Fensterfront gewesen, doch auch hier muss das Raumklima genauso stimmen.
Nachfragen: 1.Müsste der Hallenbetreiber "Pfefferwerk" oder das Bezirksamt für mögliche Sportverletzungen durch aufgeworfenes Parkett aufkommen?
Der Fachbereich Sport hat mit dem Sportverein Pfefferwerk einen Vertrag zum Betrieb der Turnhalle abgeschlossen. Darin ist in § 7 auch die Haftungsfrage aufgeführt. In Absatz 1 heißt es:
Der Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für alle aus Anlass der Nutzung und für alle aus Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag entstandenen Schäden. Es sei denn, der Verein weist nach, dass ihn an der Schadensverursachung kein Verschulden trifft. Eine Haftung für solche Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind besteht nicht.
Allerdings haftet der Verein im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für Schäden, die auf einer Verletzung der Pflichten gemäß § 4 beruhen und stellt in diesem Umfang die Verwaltung von Ansprüchen Dritter frei.
Der Verein ist verpflichtet, bei jedem Nutzungsbeginn den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage in einem Hallenbuch zu quittieren bzw. vorgefundene oder eingetretene Schäden oder Mängel schriftlich fest zu halten. Alle festgestellten Schäden oder Mängel sind der Verwaltung unverzüglich - spätestens am nächsten Werktag - schriftlich mitzuteilen.
Darüber hinaus hat der Verein den Zustand der Sportanlage regelmäßig auf Schäden allgemeiner Art zu überprüfen. Der Verein stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Erfolgt keine Beanstandung, so hat der Verein die Sportanlage als einwandfrei akzeptiert.
Die Haftung liegt also in erster Linie beim Verein, der zu prüfen hat, ob die Sportanlage nutzbar ist.
Hans Panhoff Dez UVGI
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