Drucksache - DS/0301/IV
Ich frage das Bezirksamt:
1 Wie viele EU-Bürgerinnen und -Bürger in Friedrichshain-Kreuzberg beziehen SGB II-
2 Gibt das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg den Betroffenen eine Handreichung wie
3 Ist dem Bezirksamt bekannt, ob EU-Bürgerinnen und -Bürger Deutschland bereits
Nachfragen:
1 Ist es richtig, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger, die nach dem Einlegen des
2 Falls ja, wie lange können die betroffenen UnionsbürgerInnen diese Mittel zur
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 27.06.12Abt. Gesundheit, Soziales und Beschäftigung -2644 GesSozDez
Sehr geehrter Herr Weeger,
anbei übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage.
1.Wie viele EU-Bürgerinnen und -Bürger in Friedrichshain-Kreuzberg beziehen SGB II Leistungen und haben, seitdem die Bundesregierung einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen eingelegt hat, einen Bescheid des Jobcenters über die Einstellung ihrer Leistungen nach SGB II bzw. eine Ablehnung von Anträgen für Leistungen nach SGB II erhalten?
Hierzu kann leider keine Aussage getroffen werden, da dies nicht erfasst wird.
2. Gibt das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg den Betroffenen eine Handreichung wie sie Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beziehen können?
Der Leistungsbereich des JC erteilt keine solche Beratung.
3. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob EU-Bürgerinnen und -Bürger Deutschland bereits verlassen haben, weil ihnen in Deutschland Sozialleistungen entzogen wurden?
Dies ist dem Bezirksamt nicht bekannt.
Nachfragen: 1. Ist es richtig, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger, die nach dem Einlegen des Vorbehalts durch die Bundesregierung ihre Ansprüche auf Bezug von Mitteln nach SGB II, in Berlin Mittel nach SGB XII (zur Überwindung besonderer sozialer Härten) beantragen können?
Nein - Kunden werden nach Abstimmung in der Clearingstelle des Jobcenters auch nicht zum jeweils anderen Leistungsträger geschickt.
Unmittelbar nach der Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) gab es vereinzelte Nachfragen von Hilfesuchenden beim Sozialamt. Das Sozialamt hat daraufhin seine Rechtsauffassung formuliert, dass ein möglicher Verweis ins SGB XII für erwerbsfähige Hilfebedürftige rechtswidrig ist.
Die Thematik wurde für die Bezirksstadträtesitzung am 18. April 2012 angemeldet, mit der Aufforderung, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ein klarstellendes Schreiben zu den Rechtsfolgen bezüglich eventueller Leistungsansprüche aufsetzen wird. Vgl. Anhang 1 Die hierzu vorgenommene Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass das SGB XII keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen an faktisch erwerbsfähige Personen aus den EFA-Staaten enthält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass etwaige Leistungsansprüche nur auf das SGB II gestützt werden können. Einheitliche Rechtsprechung zu der Frage, ob ein anderweitiger Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen besteht, die als arbeitsuchende Angehörige eines EFA-Signatarstaates vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB XII betroffen sind, ist bisher nicht bekannt. Die bezirklichen Leistungsbehörden wurden mit Schreiben der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 7. Mai 2012 entsprechend informiert. Vgl. Anhang 2
In einem umfangreich begründeten Beschluss des LSG BB vom 9.Mai 2012 - L 19 AS 794/12 B ER wurde der Ausschluss von Unionsbürgern von SGB II-Leistungen durch die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung zum EFA-Abkommen für rechtswidrig erklärt.
Für den Personenkreis der Erwerbsfähigen kommen keine Leistungen zum Lebensunterhalt in Frage, weil für Erwerbsfähige das Jobcenter zuständig ist. Daher kommen Leistungen zur Überwindung einer besonderen Härte nicht in Frage.
2. Falls ja, wie lange können die betroffenen UnionsbürgerInnen diese Mittel zur Überwindung sozialer Härten beziehen?
Dies ist lediglich im Klageverfahren der Fall, wenn es vom Gericht bis zur abschließenden Klärung so angeordnet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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