Drucksache - DS/2007/III
Ich frage das Bezirksamt:
Zusatzfrage:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 30.11.10 Abt. Bauen, Wohnen und Immobilienservice
- 3260 – Stadtraträtin Ihre o.g. Mündliche Anfrage vom 23.11.2010 beantworte ich
wie folgt: 1. Ist das Aufstellen
von Baugerüsten auf öffentlichem Straßenland genehmigungspflichtig? Ja, auf der
Grundlage des § 11 Berliner Straßengesetz. 2. Wer
kontrolliert, ob diese Genehmigung beim Aufstellen eines Gerüsts vorliegt? Im Rahmen der Straßenbegehung werden die Straßen auch auf
Sondernutzungen kontrolliert. Sollte keine Erlaubnis vorliegen, werden die
Hauseigentümer aufgefordert einen entsprechenden Antrag zu stellen. 3. Wie erklärt sich
das Bezirksamt, dass Baugerüste auch lange nach Abschluss der Bauarbeiten noch
auf öffentlichem Straßenland stehen bleiben wie z.B. in der Reichenberger Str. 134? Das Rüstungen nach Abschluss der Bauarbeiten stehen bleiben,
ist hier nicht bekannt, da in der Regel Rüstungen angemietet sind und folglich
Geld kosten. Bei der Reichenberger Straße 134 handelt es sich um einen
Schutztunnel für Fußgänger, um sie gegen herabfallende Fassadenteile zu
schützen. Nach Auskunft der Hausverwaltung wird die Reparatur der Fassade
nunmehr vergeben, so dass bei frostfreiem Wetter die Arbeiten durchgeführt
werden können. Hierzu wird dann eine Rüstung aufgebaut um die Reparaturarbeiten
durchführen zu können. Laut Hausverwaltung sind die Verzögerungen durch zu
klärende Eigentümerfragen der Art der Fassadenarbeiten an sich und deren
Finanzierung, sowie Fristen bei der Angebotseinholung bedingt. Die Arbeiten sollen mit Ablauf der Genehmigung im März 2011
abgeschlossen werden. Zusatzfrage 1. Wie
kontrolliert das Bezirksamt, ob Bauarbeiten nach Aufstellen des Gerüsts auch
tatsächlich stattfinden wie z.B. im Pflegezentrum St. Marienhaus in der
Lausitzer Str. 41-44 Bei der Rüstung am Gebäude Lausitzer Straße 41-44 handelt es
sich um eine Schutzrüstung gegen herabfallende Fassadenteile im Bereich des
Treppenhauses. Die Arbeiten sollen bis Ende des Monats erledigt sein. Im Regelfall finden mit dem Aufstellen der Rüstung auch
entsprechende Arbeiten statt. Sollten Rüstungen aufgrund von herabfallenden
Teilen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellt worden sein, ist bei der
Durchführung von Arbeiten immer mit Verzögerungen zu rechnen. Die notwendigen
Maßnahmen sind für die Eigentümer außerplanmäßig und bedingen immer einen
längeren Vorlauf, der bei geplanten Arbeiten entfällt. Mit freundlichen Grüßen Jutta Kalepky Dez BWI |
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