Drucksache - DS/1074/III
Sehr geehrter Herr Wesener, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie
folgt: 1.
Inwieweit
treffen Pressebericht zu, dass die Berliner Innenstadtbezirken (darunter
Friedrichshain-Kreuzberg) im kommenden Jahr strengere Regeln für
Schankvorgärten auf öffentlichem Straßenland auferlegen (wollen)? Die Nebenbestimmungen bei Genehmigungen für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßenland durch Schankvorgärten dienen dazu, einen allgemeinverbindlichen Handlungsrahmen für die Gastwirte zu beschreiben. Innerhalb dieses Handlungsrahmens können die Gastwirte ihren Bereich eigenverantwortlich nutzen. Dieser individuelle Handlungsspielraum ist vom Bezirk gewollt. Denn die Erfahrungen mit dem Pilotprojekt Geschäftsstraßen aus dem Jahre 2004 zeigen, dass Gastwirte grundsätzlich mit dem öffentlichen Straßenland verantwortungsvoll umgehen. Im Rahmen der Beratungen über das Verbot von Heizpilzen auf öffentlichem Straßenland im Frühjahr 2008 haben die Bezirke ihren gemeinsamen Willen zur Aufnahme von Gesprächen bekundet, um die Nebenbestimmungen einander stärker anzugleichen. Ziel dieser Harmonisierungsbemühungen sollte es sein, einheitlichere Bedingungen für Gastwirte bei der Sondernutzung durch Schankvorgärten zu schaffen. Die Schaffung von strengeren Regeln war nicht das Ziel. Im Ergebnis dieser Bemühungen ist festzustellen, dass Nebenbestimmungen von Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Treptow-Köpenick und Friedrichshain-Kreuzberg in wichtigen Punkten angeglichen wurden. 2.
Welche
Nutzungsformen sind konkret betroffen und worin bestehen die Unterschiede zur
bisherigen Praxis? Insbesondere
wurden folgende Verabredungen getroffen: §
Es
werden grundsätzlich keine Unterstreifennutzungen genehmigt, um
Beschädigungen parkender Fahrzeuge zu verhindern und um Fußgängern eine
leichtere Überquerung der Fahrbahn zu ermöglichen. Unterstreifenutzungen wurden
in unserem Bezirk auch in der Vergangenheit grundsätzlich nicht bewilligt. §
Die Passierbreite
des verbleibenden Gehwegs wurde spezifiziert und auf mindestens 1,50 Meter
festgesetzt. Die Passierbreite begründet sich durch eine ausreichende
Breite insbesondere für Rollstühle und Kinderwagen und war vorher ebenfalls
bereits Praxis bei Genehmigungen. §
Podeste werden grundsätzlich nicht
genehmigt, da sich darunter nicht beobachtbare Veränderungen des Pflaster
ergeben können. Ausnahmen von dieser Regel sind nur möglich, wenn nach Art und
Umfang des Podestes eine Beobachtung des Pflasters möglich ist und wenn
keine anderen Gründe der Errichtung und dem Betrieb entgegen stehen. Im
Unterschied zur bisherigen Regelung im Bezirk ist nunmehr eine Öffnungsklausel
vorgesehen. Darüber
hinaus wird der Gebrauch von sogenannten Heizpilzen, überdimensionierten
Schirmen, frei stehenden Markisen und Einhausungen nicht mehr geduldet. Neu
für unseren Bezirk ist bei diesen Regelungen, dass Heizpilze nicht mehr
auf öffentlichen Straßenland geduldet werden. Auch in der Vergangenheit wurden überdimensionierte
Schirme, frei stehende Markisen und Einhausungen nicht genehmigt. 3.
Womit begründet das Bezirksamt den zusätzlichen Regelungsbedarf? Der Wunsch
nach einheitlicheren Reglungen ist im Rahmen von Gesprächen mit Gastwirten,
aber auch durch Eingang von Beschwerden entstanden. Auch die IHK fordert
einheitlichere Regelungen. Wie bereits unter 1. skizziert geht es dabei nicht
um zusätzliche oder strengere Regelungen, sondern um ein einheitlicheres
Vorgehen der Genehmigungsbehörden zur Wahrung der Wettbewerbsgleichheit
innerhalb der Einheitsgemeinde Berlin. Das Bezirksamt spricht sich aber gegen
zentrale, die Sondernutzung im Detail bestimmende Regelungen für das gesamte
Stadtgebiet aus. Den Bezirken und Gastwirten soll innerhalb des
allgemeinverbindlichen Rahmens auch weiterhin die Möglichkeit erhalten bleiben,
lokale oder spezifische Gegebenheiten bei der Sondernutzung berücksichtigen zu
können. Somit sind der Vereinheitlichung objektive Grenzen gesetzt. Mit
freundlichen Grüßen Dr. Beckers |
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