Drucksache - DS/0396/III
Ich
frage das Bezirksamt: 1. Welche Aufgaben soll das Ordnungsamt ausführen, damit sich alle Bürger/innen gleichermaßen sicher, geschützt, gerecht behandelt usw. fühlen ?
-
Wie
viele Radfahrer wurden im ersten Halbjahr wegen Rotfahrens und unerlaubten
Gehwegfahrens verwarnt bzw. mit Bußgeld bedacht ? -
Welche
konkreten Maßnahmen will das Ordnungsamt ergreifen, um auch den Wünschen vieler
Seniorinnen und Senioren (Anfrage vom 29.08.2007) zu entsprechen – wildes
Radfahren auf Gehsteigen zu unterbinden ? Bezirksamt
Friedrichshain-Kreuzberg 10.09.07 Abteilung
Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt BVV Büro über Büro BzBm Schriftliche
Beantwortung der mündlichen Anfrage 396/III der BV Herrn Glatzel (Fraktion der
CDU) - Ordnungsamt Sehr geehrter Herr Glatzel, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie
folgt: 1. Welche Aufgaben soll das Ordnungsamt
ausführen, damit sich alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen sicher,
geschützt, gerecht behandelt u.s.w. fühlen? Die
Aufgaben des Ordnungsamtes sind berlinweit einheitlich geregelt. Zu den
Aufgaben gehören u.a.:
Für die
Bürger sichtbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außendienstes und
der Parkraumbewirtschaftung. Verstöße gegen geltende Vorschriften werden im
Rahmen der Zuständigkeit des Ordnungsamtes entsprechend einheitlicher
Vorschriften geahndet. Nicht
zuständig ist das Ordnungsamt bei Straftaten. Mitarbeiter schreiten hier nicht
ein, treffen allerdings in Gefahrensituation notwendige Sicherungsmaßnahmen und
rufen die Polizei. Die Verfolgung von Straftaten erfolgt allein durch die
Polizei. 2. Wie steht das Bezirksamt zu den
Gewerbetreibenden im Bezirk als Steuerzahler und Arbeitgeber, die hier im
Bezirk ihren Unterhalt verdienen? Für
viele der über 30.000 Gewerbetreibenden im Bezirk ist der Zustand und die
Nutzung des öffentlichen Raums ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Die
Arbeit des Ordnungsamtes erfolgt damit auch im Sinne der Gewerbetreibenden. Um
für die Gewerbetreibenden bürokratische Wege zu erleichtern wurde eine Zentrale
Anlauf- und Beratungsstelle eingerichtet. Die Zusammenlegung des Wirtschafts-
und des Ordnungsamtes war ein weiterer Schritt um Wege zu verkürzen und
verdeutlicht das große Interesse des Bezirksamtes Belange der Gewerbetreibenden
zu berücksichtigen. 3. Ist das BA ebenfalls meiner Meinung,
dass man Gewerbetreibende unterstützen und diese nicht mit kleinlich
ausgelegten Vorschriften einschränken sollte? Grundsätzlich
ja, allerdings gibt es eine Reihe von Vorschriften, die für alle verbindlich
und auch einzuhalten sind. Hier wurde in der Vergangenheit u.a. durch ein
Pilotvorhaben versucht darauf hinzuwirken, das Vorschriften welche
Gewerbetreibende unnötig einschränken, aufgehoben werden. Gerade bei
Gewerbetrieben werden Vorschriften, soweit dies im Ermessen der Behörde steht,
ausgesprochen bürgerfreundlich ausgelegt. Dies schließt allerdings nicht aus,
dass es in Einzelfällen zu Ablehnungsbescheiden kommt, die dann von den
Betroffenen subjektiv als Folge bürgerunfreundlicher Auslegung empfunden
werden. 4. Gilt der Paragraph 11 des Straßen
Sondernutzungsrechtes für alle Unternehmen? Ja Die
Vorschriften betreffend das Aufstellen von Werbeträgern wurden bereits insofern
gelockert, als dass anliegenden Geschäften zugestanden wurde, Werbeträger
direkt vor ihren Läden im Unterstreifen aufzustellen. Diese Nutzung ist
gebühren- und entgeltfrei. Gegen das Aufstellen von Werbeträgern und
Hinweisschildern an Stellen, die keinen direkten räumlichen Bezug zu einem
Laden haben, sprechen Belange der Stadt- und Straßenbildpflege sowie
verkehrliche Belange. Das Ordnungsamt ist auch gehalten, zu verhindern im
Interesse der Allgemeinheit und der Fußgängerverkehr zu verhindern, dass an Kreuzungen und Einmündungen besonders
stark frequentierter Straßen mit
Werbeträgern von entfernteren Geschäften voll gestellt werden. 5. Es sollten Aufstellungsgenehmigungen
allgemein genehmigt werden. Wie viel Zeit – welcher bürokratische Aufwand
wurde für den Fall 11.05.07 Jahnstraße, Urbanstraße aufgewendet? – Eine
Ordnungswidrigkeit? Einzelheiten
zu einem konkreten Fall können nicht veröffentlicht werden. Generell kann aber
gesagt werden, dass der hier angesprochene Fall nicht mehr Aufwand verursachte,
als andere vergleichbare Fälle auch. Die Arbeitsabläufe im Ordnungsamt sind
weitestgehend automatisiert und optimiert, so dass regelmäßig eine den
rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten angemessene Bearbeitungszeit anfällt. 6. Wie viele Radfahrer wurden im ersten
Halbjahr wegen Rotfahrens und unerlaubten Gehwegfahrens verwarnt bzw. mit
Bußgeld bedacht? Welche Maßnahmen will das Ordnungsamt ergreifen, um auch den
Wünschen vieler Seniorinnen, Senioren (Anfrage 29.08.07) zu entsprechen –
wildes Radfahren auf Gehwegen zu unterbinden? Wenn
Radfahrer bei Rot fahren, so fällt dies nicht in die Zuständigkeit des
Ordnungsamtes. Für den sog. fließenden Verkehr ist ausschließlich die Polizei
zuständig. Das Problem
des rücksichtslosen Radfahrens auf Bürgersteigen ist dem Ordnungsamt bekannt. Die
Verhinderung gehört zu den Prioritäten der Außendienstmitarbeiter/Innen und zu
ihren Aufgaben im Rahmen der regelmäßigen Bestreifung. Sie schreiten immer ein,
wenn Radfahrer auf Bürgersteigen gesehen werden und verweisen sie auf die
Straße und verhängen Verwarnungsgelder. Die Radfahrer reagieren auch, wenn sie
die Mitarbeiter sehen und weichen oft schon von selbst auf die Straßen aus.
Eine flächendeckende, permanente Überwachung ist personell nicht möglich, so
dass trotz regelmäßiger Präsenz des Außendienstes „wildes
Radfahrern“ allein durch das Ordnungsamt nicht völlig verhindert werden
kann. Auch die Polizei ist hier zuständig. Im ersten
Halbjahr 2007 wurden (für Verstöße von Radfahrern insgesamt) 684 Verwarnungen
ausgesprochen und 40 Bußgelder erhoben. Mit freundlichen Grüßen Dr. P.
Beckers |
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