Drucksache - DS/0385/III  

 
 
Betreff: Personen ohne Krankenversicherungsschutz
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
  Seid, Barbara
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
05.09.2007 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 04.09.2007 PDF-Dokument
2. Version vom 13.09.2007 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

Zu der o. g. mündlichen Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

 

1.         Wie viele Personen sind im Bezirk ohne KV-schutz? (ggf. auch Schätzung)

 

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz) ist der Personenkreis, der in die gesetzliche Versicherung aufzunehmen ist, erheblich erweitert worden. Ab 1. April diesen Jahres ist eine Versicherungspflicht kraft Gesetz, für Personen die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, eingeführt worden.

Darüber hinaus sind seit dem 01.07.2007 die privaten Krankenkassen verpflichtet, nicht versicherte Personen zu einem stark verbesserten Standardtarif aufzunehmen.

Durch diese gesetzlichen Neuregelungen sollte sich der betreffende Personenkreis zukünftig weiter verringern.

 

Personen ohne Krankenversicherung die keine Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII erhalten:

Es handelte sich vor allem um Personen, die hier ausschließlich Krankenhilfe bezogen haben, z.B. gering verdienende Selbstständige. Dieser Personenkreis wurde zum April dieses Jahres in die gesetzliche Versicherung aufgenommen.

 

Um alle betroffenen Personen über diese Regelungen zu informieren, wurden durch die Fachstelle des Amtes für soziale Dienste Infoschreiben an die hier bekannten, betroffenen Personen versendet.

 

Personen die SGB XII-Leistungen beziehen:

Haben entweder eine gesetzliche oder private Krankenversicherung aus der Zeit vor dem Leistungsbezug, diese bleibt erhalten und die Beiträge werden vom Träger der Sozialhilfe übernommen. Oder sie haben bisher die sog. Auftragsbetreuung nach § 264 SGB V erhalten, wurden also über das Sozialamt mit einer Krankenkassen - Chipkarte ausgestattet. Diese Betreuung bleibt erhalten, solange sie im Leistungsbezug stehen.

 

Personen die ALG I - oder ALG II - Leistungen erhalten:

Hier löst der Leistungsbezug – wie bisher – die Pflichtversicherung aus.

 

Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:

Berechtigte die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden analog § 264 SGB V auftragsbetreut, also über das Sozialamt mit einer Krankenkassen - Chipkarte ausgestattet.

Personen die Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben einen Leistungsanspruch bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, dies regelt der § 4 Asylbewerberleistungsgesetz, diese Personen erhalten Krankenscheine.

 

Damit wurde eine umfassende Absicherung im Krankheitsfall, für alle Personengruppen, eingeführt!

 

 

Verlässliche Informationen zum Umfang dieser Personenkreise in unserem Bezirk liegen nicht vor.

Auch Deutschland weit findet man lediglich spekulative Angaben. Durch das statistische Bundesamt werden erst im Rahmen des nächsten Mikrozensus 2008 aktuelle Zahlen veröffentlicht, die jedoch letztlich auch nur auf Schätzungen beruhen.

Grundsätzlich stehen sämtliche Angebote des Amtes für soziale Dienste und des Gesundheitsamts aufgrund der subsidiären Ausrichtung allen EinwohnerInnen des Bezirks, die der überregionalen Beratungsstellen auch Einwohnern anderer Bezirke bzw. Berlin weit, offen und werden auch durch Personen ohne Krankenversicherungsschutz in Anspruch genommen.

Die Inanspruchnahme wird jedoch nicht entsprechend erfasst.

 

 

2.         Sind auch Familien mit Kindern betroffen, wenn ja wie viele?

 

Unter den KlientInnen des Gesundheitsamts, die nicht krankenversichert sind, befinden sich auch Familien mit Kindern.

Diese suchen vor allem den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst auf. Dort erhalten Sie eine eingehende soziale und medizinische Beratung und die Kinder die notwenigen Impfungen kostenlos.

Eine Beratung dieser Familien und Vermittlung von Hilfen erfolgt auch durch den Sozialmedizinischen Dienst und die Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten sowie AIDS.

 

Soweit Familien mit Kindern eine Hilfe zur Erziehung in Pflegestellen oder Heimen erhalten, so ist damit nach § 40 SGB VIII auch Krankenhilfe zu leisten.

D.h., soweit die jungen Menschen nicht krankenversichert sind, erhalten sie eine Krankenversicherungskarte bei einer Krankenkasse ihrer Wahl.

Es entsteht keine Versicherungsmitgliedschaft, aber die Kosten für die Krankenbehandlung werden übernommen, das Jugendamt erstattet der Krankenkasse die Kosten.

Diese Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist in § 264 SGB V geregelt. Daneben ist die Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige Krankenversicherung gem. § 40 SGB VIII ebenfalls möglich.

Sofern im sozialpädagogischen Dienst im Rahmen der Beratung zur Lebenssituation und zu Erziehungsfragen bekannt wird, dass für eine Familie oder ein Kind keine Krankenversicherung vorliegt, wird auf die Notwendigkeit dieser Absicherung hingewiesen.

Es werden die erforderlichen Hinweise für die notwendigen Schritte gegeben und ggf. eine Weitervermittlung vorgenommen.

 

Zahlen über Familien mit Angehörigen ohne Krankenversicherungsschutz sind dem Bezirksamt nicht bekannt.

3.         Welche Unterstützung kann den Betroffenen angeboten werden, damit sie trotzdem ärztliche Hilfe erhalten?

4.         Welche Hilfsangebote bestehen, damit diese Menschen notwendige medizinische Versorgung erhalten?

 

Personen die bisher über keine Krankenversicherung oder anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, können sich in der Fachstelle des Amtes für soziale Dienste zu den Krankenversicherungs-Möglichkeiten beraten lassen.

In der Fachstelle bestehen dazu umfassende Fachkenntnisse.

Die Erfahrungswerte, zur Aufnahme bisher nicht versicherter Personen in die Krankenkassen, sind größtenteils positiv.

Unabhängig davon, sind die medizinischen Einrichtungen verpflichtet bei jeder Person Notfallbehandlungen durchzuführen.

Ggf. setzen sich die Einrichtungen im Nachhinein mit den potentiellen Kostenträgern auseinander.

 

Außerdem bedeutet die subsidiäre Ausrichtung des Gesundheitsamts Angebote bereit zu halten, die vor allem denjenigen Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen sollen, die anderweitig im Gesundheitssystem nicht oder nicht ausreichend versorgt werden.

Das schließt den Personenkreis der nicht Krankenversicherten mit ein. Hierbei handelt es sich vorrangig um Menschen die sich illegal aufhalten.

Die Angebote des Gesundheitsamts umfassen vor allem die eingehende Beratung der KlientInnen und die Vermittlung weitergehender Hilfen im Bedarfsfalle.

Behandlungs- bzw. Therapiemaßnahmen bilden die Ausnahme.

Hier sind die Schutzimpfungen und die therapeutischen Maßnahmen durch den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, die Versorgung Schwangerer durch den Sozialmedizinischen Dienst sowie die Angebote der Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten sowie AIDS, die überregional u.a. für die Versorgung illegaler Prostituierter zuständig ist, zu nennen.

In der Regel ist das Gesundheitsamt selbst jedoch nur in der Lage, eine eingehende soziale und medizinische Beratung des betreffenden Personenkreises zu gewährleisten und daher stets bemüht, geeignete weitergehende Hilfsangebote aufzuzeigen und zu vermitteln.

Neben der Klärung der Inanspruchnahme von Leistungen des Sozial- oder Jugendamts werden diese KlientInnen auch an gemeinnützige und karitative Einrichtungen vermittelt, so z.B. an die Gesellschaft für Gesundheit MUT, das Büro für medizinische Flüchtlingshilfe, die Malteser Migrantenmedizin oder auch an niedergelassene Ärzte, die nicht versicherte PatientInnen behandeln.

 

Für eventuelle Nachfragen:

Probleme gibt es bei

-          Personen deren Identität nicht festgestellt werden kann,

-          EU – BürgerInnen die sich hier ohne Krankenversicherungsschutz aufhalten,

-          illegale AusländerInnen und

-          Personen die sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht an uns wenden.

Da dieser Personenkreis hier nicht vorstellig wird, besteht seitens der Trägers der Sozialhilfe keine Handlungsmöglichkeit.

 

 
 

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