Drucksache - DS/0385/III
Ich frage das Bezirksamt: Zu der o. g. mündlichen Anfrage nehme ich wie folgt
Stellung: 1. Wie viele
Personen sind im Bezirk ohne KV-schutz? (ggf. auch Schätzung) Mit dem Gesetz zur
Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV –
Wettbewerbsstärkungsgesetz) ist der Personenkreis, der in die gesetzliche
Versicherung aufzunehmen ist, erheblich erweitert worden. Ab 1. April diesen
Jahres ist eine Versicherungspflicht kraft Gesetz, für Personen die keinen anderweitigen
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, eingeführt worden. Darüber hinaus sind
seit dem 01.07.2007 die privaten Krankenkassen verpflichtet, nicht versicherte
Personen zu einem stark verbesserten Standardtarif aufzunehmen. Durch diese
gesetzlichen Neuregelungen sollte sich der betreffende Personenkreis zukünftig
weiter verringern. Personen
ohne Krankenversicherung die keine Hilfen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder
SGB XII erhalten: Es
handelte sich vor allem um Personen, die hier ausschließlich Krankenhilfe
bezogen haben, z.B. gering verdienende Selbstständige. Dieser Personenkreis
wurde zum April dieses Jahres in die gesetzliche Versicherung aufgenommen. Um alle betroffenen
Personen über diese Regelungen zu informieren, wurden durch die Fachstelle des
Amtes für soziale Dienste Infoschreiben an die hier bekannten, betroffenen
Personen versendet. Personen
die SGB XII-Leistungen beziehen: Haben entweder eine
gesetzliche oder private Krankenversicherung aus der Zeit vor dem
Leistungsbezug, diese bleibt erhalten und die Beiträge werden vom Träger der
Sozialhilfe übernommen. Oder sie haben bisher die sog. Auftragsbetreuung nach §
264 SGB V erhalten, wurden also über das Sozialamt mit einer Krankenkassen -
Chipkarte ausgestattet. Diese Betreuung bleibt erhalten, solange sie im
Leistungsbezug stehen. Personen
die ALG I - oder ALG II - Leistungen erhalten: Hier
löst der Leistungsbezug – wie bisher – die Pflichtversicherung aus. Asylbewerber
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Berechtigte
die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden analog §
264 SGB V auftragsbetreut, also über das Sozialamt mit einer Krankenkassen -
Chipkarte ausgestattet. Personen
die Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben einen
Leistungsanspruch bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, dies regelt der
§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz, diese Personen erhalten Krankenscheine. Damit
wurde eine umfassende Absicherung im Krankheitsfall, für alle Personengruppen,
eingeführt! Verlässliche
Informationen zum Umfang dieser Personenkreise in unserem Bezirk liegen nicht
vor. Auch Deutschland
weit findet man lediglich spekulative Angaben. Durch das statistische Bundesamt
werden erst im Rahmen des nächsten Mikrozensus 2008 aktuelle Zahlen
veröffentlicht, die jedoch letztlich auch nur auf Schätzungen beruhen. Grundsätzlich
stehen sämtliche Angebote des Amtes für soziale Dienste und des Gesundheitsamts
aufgrund der subsidiären Ausrichtung allen EinwohnerInnen des Bezirks, die der
überregionalen Beratungsstellen auch Einwohnern anderer Bezirke bzw. Berlin
weit, offen und werden auch durch Personen ohne Krankenversicherungsschutz in
Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme
wird jedoch nicht entsprechend erfasst. 2. Sind auch
Familien mit Kindern betroffen, wenn ja wie viele? Unter den
KlientInnen des Gesundheitsamts, die nicht krankenversichert sind, befinden
sich auch Familien mit Kindern. Diese suchen vor
allem den Kinder- und Jugendgesundheitsdienst auf. Dort erhalten Sie eine
eingehende soziale und medizinische Beratung und die Kinder die notwenigen
Impfungen kostenlos. Eine Beratung
dieser Familien und Vermittlung von Hilfen erfolgt auch durch den
Sozialmedizinischen Dienst und die Beratungsstelle für sexuell übertragbare
Krankheiten sowie AIDS. Soweit Familien mit Kindern eine Hilfe zur
Erziehung in Pflegestellen oder Heimen erhalten, so ist damit nach § 40 SGB
VIII auch Krankenhilfe zu leisten. D.h., soweit die jungen Menschen nicht krankenversichert
sind, erhalten sie eine Krankenversicherungskarte bei einer Krankenkasse ihrer
Wahl. Es entsteht keine
Versicherungsmitgliedschaft, aber die Kosten für die Krankenbehandlung werden
übernommen, das Jugendamt erstattet der Krankenkasse die Kosten. Diese Übernahme der Krankenbehandlung für
nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist in § 264 SGB V
geregelt. Daneben ist die Übernahme von Beiträgen für eine freiwillige
Krankenversicherung gem. § 40 SGB VIII ebenfalls möglich. Sofern im
sozialpädagogischen Dienst im Rahmen der Beratung zur Lebenssituation und zu
Erziehungsfragen bekannt wird, dass für eine Familie oder ein Kind keine
Krankenversicherung vorliegt, wird auf die Notwendigkeit dieser Absicherung
hingewiesen. Es werden die
erforderlichen Hinweise für die notwendigen Schritte gegeben und ggf. eine
Weitervermittlung vorgenommen. Zahlen über Familien mit Angehörigen ohne
Krankenversicherungsschutz sind dem Bezirksamt nicht bekannt. 3. Welche Unterstützung kann den
Betroffenen angeboten werden, damit sie trotzdem ärztliche Hilfe erhalten? 4. Welche Hilfsangebote bestehen, damit
diese Menschen notwendige medizinische Versorgung erhalten? Personen die bisher über keine Krankenversicherung oder anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall verfügen, können sich in der Fachstelle des Amtes
für soziale Dienste zu den Krankenversicherungs-Möglichkeiten beraten lassen. In der Fachstelle bestehen dazu umfassende Fachkenntnisse. Die Erfahrungswerte, zur Aufnahme bisher nicht versicherter Personen in
die Krankenkassen, sind größtenteils positiv. Unabhängig davon, sind die medizinischen Einrichtungen verpflichtet bei
jeder Person Notfallbehandlungen durchzuführen. Ggf. setzen sich die Einrichtungen im Nachhinein mit den potentiellen
Kostenträgern auseinander. Außerdem bedeutet
die subsidiäre Ausrichtung des Gesundheitsamts Angebote bereit zu halten, die
vor allem denjenigen Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen sollen, die
anderweitig im Gesundheitssystem nicht oder nicht ausreichend versorgt werden. Das schließt den
Personenkreis der nicht Krankenversicherten mit ein. Hierbei handelt es sich
vorrangig um Menschen die sich illegal aufhalten. Die Angebote des
Gesundheitsamts umfassen vor allem die eingehende Beratung der KlientInnen und
die Vermittlung weitergehender Hilfen im Bedarfsfalle. Behandlungs- bzw.
Therapiemaßnahmen bilden die Ausnahme. Hier sind die
Schutzimpfungen und die therapeutischen Maßnahmen durch den Kinder- und
Jugendgesundheitsdienst, die Versorgung Schwangerer durch den
Sozialmedizinischen Dienst sowie die Angebote der Beratungsstelle für sexuell
übertragbare Krankheiten sowie AIDS, die überregional u.a. für die Versorgung
illegaler Prostituierter zuständig ist, zu nennen. In der Regel ist das Gesundheitsamt selbst jedoch nur in der Lage, eine
eingehende soziale und medizinische Beratung des betreffenden Personenkreises
zu gewährleisten und daher stets bemüht, geeignete weitergehende Hilfsangebote
aufzuzeigen und zu vermitteln. Neben der Klärung der Inanspruchnahme von Leistungen des Sozial- oder
Jugendamts werden diese KlientInnen auch an gemeinnützige und karitative
Einrichtungen vermittelt, so z.B. an die Gesellschaft für Gesundheit MUT, das
Büro für medizinische Flüchtlingshilfe, die Malteser Migrantenmedizin oder auch
an niedergelassene Ärzte, die nicht versicherte PatientInnen behandeln. Für eventuelle Nachfragen: Probleme gibt es
bei
-
Personen deren Identität nicht
festgestellt werden kann, -
EU – BürgerInnen die sich hier
ohne Krankenversicherungsschutz aufhalten, -
illegale AusländerInnen und -
Personen die sich, aus welchen Gründen
auch immer, nicht an uns wenden. Da dieser Personenkreis hier nicht vorstellig
wird, besteht seitens der Trägers der Sozialhilfe keine Handlungsmöglichkeit. |
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