Drucksache - DS/2130/V  

 
 
Betreff: Haus- und Grundstücksverkauf in der Wrangelstraße 23 inklusive Freifläche in der Eisenbahnstraße 40-41
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:1. Aydin, Sevim
2. Vollmert, Frank
 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
16.06.2021 
Öffentliche Sitzung als Hybrid-Sitzung oder Video-/Telefonkonferenz der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) beantwortet   

Beschlussvorschlag

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Kommunales Vorkaufrecht

 

Aus der schriftlichen Beantwortung der Großen Anfrage (DS/2102/V) vom 26. Mai 2021 ergeben sich folgende Fragen.
 

  1. Wie kann es sein, dass der Stadtrat Florian Schmidt, der für sich in Anspruch nimmt, ein Experte des bezirklichen Vorkaufsrechtes zu sein, die rechtliche Lage zum Erwerb von Bruchteileigentum nicht kennt, obwohl ähnliche Fallkonstellationen bereits 2018, d.h. vor dem 1.Teilverkauf der Wrangelstraße 23 im August 2019, presseöffentlich durch den Fall in Neukölln in der taz, Berliner Zeitung und in neues deutschland kommentiert sind?

 

So steht in der Taz ausdrücklich: „Ein Vorkaufsfall tritt auch dann ein, wenn nicht das gesamte Grundstück, sondern nur ein Miteigentumsanteil an einen Dritten verkauft wird.“ Macht der Bezirk von seinem Recht keinen Gebrauch, ist er im weiteren Verlauf machtlos. Ein Verkauf der restlichen Anteile im Anschluss ist rechtlich „kein Verkauf an Dritte“: https://taz.de/Bedrohtes-Vorkaufsrecht/!5543678/   Berliner Zeitung:  https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/milieuschutzgebiete-berlin-will-sich-von-investoren-nicht-austricksen-lassen-li.21661        eues deutschland: https://www.neues-deutschland.de/artikel/1104611.bezahlbarer-wohnraum-neuer-angriff-auf-vorkaufsrecht.html

 

  1. War diese Rechtslage dem Stadtrat Florian Schmidt bereits zum Zeitpunkt der Beantwortung der Großen Anfrage am 28. April 2021 bekannt?

 

  1. Wie kann es sein, dass der Stadtrat Florian Schmidt nach eigener Aussage es in Vorkaufsfällen auf jede kreative Lösung ankommen lässt und in diesem Fall sich einfach auf das Argument beruft, dass es beim Verkauf von Bruchteileigentum sich keine Käufer finden lassen und erst beim 2. Teilverkauf ein Vorkaufsrecht prüfen lässt?

 

  1. Aus welchen Gründen findet sich der Stadtrat beim Verkauf von Bruchteileigentum beim 2. Teilverkauf mit einer erstgerichtlichen Entscheidung ab und versucht nicht wie sein Parteikollege Jochen Biedermann in Neukölln einen Präzedenzfall herbeizuführen?

 

  1. Wird Stadtrat Florian Schmidt damit seinem eigenen Anspruch gerecht?

 

  1. Wie will der Stadtrat zukünftig mit solchen Fallkonstellationen umgehen?

 

 

 

  1. Vorkaufsoption

 

Bei den letzten zwei Großen Anfragen zur Wrangelstr. 23 wurde ebenfalls über das Bestehen einer möglichen Vorkaufsoption der Markthallenbetreiber diskutiert.

  1. Wie kann der Stadtrat in der Debatte zur DS/2051 am 28.04.2021 und zu der Frage einer möglichen Vorkaufsoption ausführen, dass man durch Gespräche mit Vertragsunterzeichnern und den Markthallenbetreibern verifiziert habe, dass eine Vorkaufsoption bestehe und der Fragestellerin entgegenhalten: „… und da haben Sie sich auf jeden Fall getäuscht.“ und bei der schriftlichen Beantwortung der Großen Anfrage DS/2102/V zu den Fragen zur Vorkaufsoption die Beantwortung verweigern und wissen lässt, dass man der Frage nach dem Bestehen einer Vorkaufsoption nicht weiter nachgehen würde?
     
  2. lt es der Stadtrat für angemessen, das Fragerecht der Bezirksverordneten auch dazu zu benutzen, deren Quellen infrage zu stellen, gleichzeitig die eigenen Erkundigungen als verlässlicher zu erachten und anschließend den Wahrheitsgehalt der eigenen Aussagen nicht prüfen zu wollen?
     
  3. Ist dem Stadtrat bewusst, dass er mit seinen getätigten und bis jetzt nicht korrigierten Aussagen sich politisch an die Seite der Markthallenbetreiber stellt und deren Narrativ Vorschub leistet?
     
  4. Kann der Stadtrat Florian Schmidt den Eindruck in der Bevölkerung nachvollziehen, dass er sich auf die Seite eines Investors und nicht auf die Seite der Mieter:innen schlägt?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Schmidt

 

1. Frage: Also, zuerst Block A, kommunales Vorkaufsrecht. Wie kann es sein, dass der Stadtrat Florian Schmidt, der für sich in Anspruch nimmt, ein Experte des bezirklichen Vorkaufsrechts zu sein, die rechtliche Lage zum Erwerb von Bruchteilseigentum nicht kennt, obwohl ähnliche Fallkonstellationen bereits 2018, d.h. vor dem ersten Teilverkauf auch der Wrangelstraße 23 im August 2019 presseöffentlich durch den Fall in Neukölln in der TAZ, Berliner Zeitung und im Neues Deutschland kommentiert sind? So steht in der TAZ ausdrücklich „ein Vorkaufsfall tritt auch dann ein, wenn nicht das gesamte Grundstück, sondern nur ein Miteigentumsanteil an einen Dritten verkauft wird.“ Macht der Bezirk von seinem Recht keinen Gebrauch, ist er im weiteren Verlauf machtlos - das ist jetzt aber kein Zitat mehr. Ein Verkauf der restlichen Anteile im Anschluss ist rechtlich kein Verkauf an Dritte.

Ja, ich darf das ja nicht kommentieren jetzt. Also den Link lese ich Ihnen jetzt nicht vor im Detail, nicht wahr und dann gibt es … also von der TAZ, dann gibt es auch noch einen Link von der Berliner Zeitung, ein Link vom Neuen Deutschland. Ich denke, das ist ja auch alles irgendwie im Internet einsichtig für die Zuhörenden dann, ja.

 

zu Frage 1: Wie bereits in vorherigen Anfragen dargelegt, vgl. vorangegangene große Anfrage zur Wrangelstraße 23, entsprach die Prüfung eines Vorkaufsrechts nach dem Erwerb von Teileigentum bisher nicht der bezirklichen Praxis in Friedrichshain-Kreuzberg. Daher waren dem Bezirksamt bisher auch die rechtlichen Fallstricke nicht bekannt, die damit verbunden sind. Diese haben sich während des Prüfvorgangs anlässlich des zweiten Teilverkaufs offenbart und waren dann entsprechend zu berücksichtigen. Ich denke, genau das werden Sie dann auch bei der Akteneinsicht sehr präzise nachvollziehen können. Ja, wo die Kommunikation dann auch zwischen verschiedenen Akteuren im Amt dargelegt ist.

 

2. Frage: War diese Rechtslage dem Stadtrat Florian Schmidt bereits zum Zeitpunkt der Beantwortung der großen Anfrage am 28. April 2021 bekannt?

 

zu Frage 2: Wie in jeder Beantwortung ausgeführt, fand zum damaligen Zeitpunkt eine rechtliche Prüfung des Sachverhalts statt, die noch nicht abgeschlossen war.

 

3. Frage: Wie kann es sein, dass der Stadtrat Florian Schmidt nach eigener Aussage es in Vorkaufsfällen auf jede kreative Lösung ankommen lässt und in diesem Fall sich einfach auf das Argument beruft, dass beim Verkauf von Bruchteilseigentum sich keine Käufer finden lassen und erst beim zweiten Teilverkauf ein Vorkaufsrecht prüfen lässt?

 

zu Frage 3: Wie bereits ausgeführt, wurde bisher die Ausübung des Vorkaufsrechts bei Grundstücksteilverkäufen nicht geprüft. Darum entschied die Gruppe Erhaltungsgebiet eigenständig und ohne Information an den Stadtrat, kein Prüfverfahren einzuleiten. Der Stadtrat wusste davon nichts, wie es auch schon in vorherigen Beantwortungen mehrfach ausgeführt wurde.

Die Entscheidung, nicht zu prüfen, entsprach den damaligen Kriterien. Die Gruppe Erhaltungsgebiete handelte hierbei - wie es häufiger vorkommt - gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Entscheidungskriterien, die Ihnen ebenfalls in einer der letzten Beantwortungen zur Kenntnis gebracht wurden.

 

4. Frage: Aus welchen Gründen findet sich der Stadtrat beim Vorkauf von Bruchteilseigentum beim zweiten Teilkauf mit einer erstgerichtlichen Entscheidung ab und versucht nicht, wie sein Parteikollegen Jochen Biedermann in Neukölln, einen Präzedenzfall herbeizuführen?

 

zu Frage 4: Zu dem angesprochenen Präzedenzfall ist dem Bezirksamt nichts bekannt. Insofern kann nicht beurteilt werden, ob die Fälle vergleichbar sind. Die Rechtslage ist nach der Rechtsauffassung des Bezirksamts für den vorliegenden Fall eindeutig. Der Rechtsweg hätte keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wurde auch das Rechtsamt eingebunden, welches ebenfalls zu dieser rechtlichen Bewertung kam. Auch dies haben wir entsprechend zur Kenntnis genommen und bei den weiteren Entscheidungen in der Sache berücksichtigt, was wir auch müssen.

 

5. Frage: Wie wird Stadtrat Florian Schmidt damit seinem eigenen Anspruch gerecht?

 

6. Frage: Wie will der Stadtrat zukünftig mit solchen Fallkonstellationen umgehen? Ich beantworte also beide Fragen zusammen.

 

zu Frage 5 und 6: Die bisherige und damit auch zum Zeitpunkt des ersten Teilverkaufs gültige bezirkliche Praxis wird aufgegeben. Künftig ist die Prüfung des Vorkaufsrechts auch nach Teilverkäufen nicht ausgeschlossen.

 

Jetzt kommt der Block B, Vorkaufsoptionen.

 

1. Frage: Bei den letzten zwei großen Anfragen zur Wrangelstraße 23 wurde ebenfalls über das Bestehen einer möglichen Vorkaufsoption der Markthallenbetreiber diskutiert. Wie kann der Stadtrat in der Debatte zur Drucksache 2051 am 28.04.21 und zu der Frage einer möglichen Vorkaufsoption ausführen, dass man durch Gespräche mit Vertragsunterzeichnern und den Markthallenbetreibern verifiziert habe, dass eine Vorkaufsoption bestehe und der Fragestellerin entgegenhalten und da haben sie sich auf jeden Fall getäuscht und bei der schriftlichen Beantwortung der großen Anfrage Drucksache 2102/V zu den Fragen zur Vorkaufsoption die Beantwortung verweigern und wissen lässt, dass man der Frage nach dem Bestehen einer Vorkaufsoption nicht weiter nachgehen würde?

 

zu Frage 1: Lassen Sie mich zu Beginn noch einmal kurz ausführen, dass für die Frage der Ausübung oder Prüfung eines Vorkaufsrecht die Frage einer existierenden oder nicht existierenden frühere Kaufoption, denn darum ging es meiner Meinung nach, irrelevant war. Daher hat eine solche Kaufoption, in welcher Form und mit welchen Vereinbarungen vorliegend oder nicht, für das Vorkaufsrecht keine Bedeutung und somit wurde dem nicht weiter nachgegangen.

Mir wurde zu dem damaligen Zeitpunkt mitgeteilt, dass es eine Kaufoption gab. Von eben solch einer Kaufoption habe ich in der Beantwortung berichtet, meines Wissens nach …, meines Wissens noch nach … Entschuldigung, jetzt gibt es hier leider einen Hänger im Text … die meines Wissens noch vor dem Vorkauf, Verkauf der Markthalle, genau, IX durch die landeseigene Berliner Großmarkt GmbH mit dem damaligen Eigentümer des Grundstücks verhandelt wurde.

Vielleicht liegt das Missverständnis in dieser Sache teils darin begründet, dass in der Debatte von Dritten von einer Vorkaufsoption gesprochen wurde. Soweit ich weiß, handelt es sich aber um eine Kaufoption. Wie die genauen vertraglichen Details dazu aussehen, sollten die Vertragsparteien beantworten. Das Bezirksamt war und ist an diesem Vorgang nicht beteiligt.

Und wie gesagt, für die Frage der Ausübung oder Prüfung eines Vorkaufsrecht ist solch eine Kaufoption nicht relevant. Darüber hinaus möchte ich erneut darauf hinweisen, dass das Bezirksamt sich in der Auseinandersetzung in der Sache, welche Dritte betrifft, nicht beteiligen möchte.

 

2. Frage: lt es der Stadtrat für angemessen, das Fragerecht der Bezirksverordneten auch dazu zu benutzen, deren Quellen in Frage zu stellen, gleichzeitig die eigenen Erkundigungen als verlässlicher zu erachten und anschließend den Wahrheitsgehalt der eigenen Aussage nicht prüfen zu wollen?

 

zu Frage 2: Wie bereits ausgeführt, bestand meiner Information nach eine Kaufoption. Hierzu gibt es Vertragsunterlagen, was meines Wissens nach auch von keiner Seite aus bestritten wird. Wie in der Beantwortung der vorherigen Frage gesagt, könnte ein Missverständnis in der Verwendung des Begriffs „Vorkaufsoption“ liegen. In der genannten Beantwortung der Drucksache 2051 am 28.04.21 habe ich entsprechend auch von Kaufoption gesprochen. Soweit mir bekannt ist, haben die Erwerber der Markthalle die Kaufoption zum Zeitpunkt des Erwerbs der Halle dann nicht wahrgenommen, genauso, wie sie auf die Verwendung oder Umsetzung des Basarkonzepts verzichtet haben.

 

3. Frage: Ist dem Stadtrat bewusst, dass er mit seinen getätigten und bis jetzt nicht korrigierten Aussagen sich politisch an die Seite der Markthallenbetreiber stellt und deren Narrativ Vorschub leistet?

 

zu Frage 3: Ich kann mich an dieser Stelle leider nur wiederholen, dass meines Wissens zum Zeitpunkt des Verkaufs der Markthalle IX eine Kaufoption für das Grundstück Wrangelstraße 23 bestand, die durch die Berliner Großmarkt GmbH verhandelt und mit der damaligen Eigentümerin vertraglich fixiert wurde. Dies hatte ich in der Beantwortung der damaligen Anfrage ausgeführt. Die genauen Details dazu müssen die Vertragsparteien beantworten.

 

4. Frage: Kann der Stadtrat Florian Schmidt den Eindruck in der Bevölkerung nachvollziehen, dass er sich auf die Seite eines Investors und nicht auf die Seite der Mieter*innen schlägt?

 

zu Frage 4: Sehen Sie es mir nach, aber ich glaube, es steht mir nicht zu, Eindrücke innerhalb der Bevölkerung hier an dieser Stelle zu bewerten, auch weil - wie wir alle wissen - die Bevölkerung sehr unterschiedlich und heterogen ist. Für meinen Teil kann ich aber sagen, dass ich mich nicht einseitig auf die Seite der Eigentümer der Markthalle gestellt habe.

Wie in anderen Fällen auch, habe ich mich für eine Abwendungsvereinbarung eingesetzt, aber ich kann die Eigentümer der Markthalle nicht dazu zwingen, eine solche zu unterzeichnen, zumal diese auch, da das Vorkaufsrecht ja nicht ausgeübt werden kann, auch gar nicht rechtskräftig wäre.

 

 
 

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