Auszug - Bebauungsplan VI - 140fa VE "Yorckdreieck" Hier: Lärmgutachten
Den Ausschüssen liegt ein Ersetzungsantrag (TS) bzw. der Vorschlag für eine Beschlussempfehlung (FK) von B’90/Die Grünen (TS) vor, die u.a. die Lärmschutzmaßnahmen für die Anwohner/inne absichern soll.
Zu der Gesamthematik wird angeführt, dass beim Lärmschutz die Segmente (Sport, Gewerbe, Straße, Verkehr) nur einzeln und nicht in der Gesamtheit betrachtet worden seien. Auf Nachfrage wird ausgeführt, dass · Steigungen bis 5% keinen Einfluss auf den Lärmpegel haben; · die Ausbildung einer Kante zur Straße weniger relevant sei, als das Gebäude; · bei der Annahme, es würden keine lärmarmen LKW’s eingesetzt, und 63 dB zugrunde gelegt, sich dies nicht auf den Gesamtlärmpegel auswirken würde; · bei einer Gebäudeschlucht durch einen weiteren Gebäuderiegel eine Mehrfachreflektion des Lärms zu einer Erhöhung von 1-2 dB führe. Dies könne durch aufgelockerte Bauweise und verschieden geformte Baukörper entschärft werden.
BezStR’in Frau Dr. Klotz führt aus, dass das Bezirksamt TS Zweifel an der Verkehrsschätzung, insbesondere in der Bautzener Str. habe. Daher begrüße das Bezirksamt eine Überprüfung und unterstütze eine Fristverlängerung.
Der Ausschuss (TS) empfiehlt der BVV einstimmig, den Antrag anzunehmen.
Neu: Vorhabenträger muss Lärmschutzmaßnahmen aktiv angehen!
Die Bezirksverordnetenversammlung ersucht das Bezirksamt, im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „VI – 140fa VE Yorckdreieck“ unter §10 vorzusehen, dass der Vorhabenträger die betroffenen Mieter/innen und Eigentümer/innen schriftlich über ihren Anspruch informiert und die Lärmschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) aktiv angeht. In §10 (5) des Durchführungsvertrages ist die Hinterlegungsfrist auf 4 Jahre festzulegen. Der Vorhabenträger kann aus der Hinterlegung vorab befreit werden, wenn er den Nachweis erbringt, dass alle Anspruchsberechtigten ihren Anspruch eingelöst haben. Klarstellend ist hiermit der Nachweis über die jeweilige Erfüllung (erfolgte Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen) gemeint. Das Bezirksamt wird ferner ersucht, etwa 2 Monate nach dem Start des Baumarktbetriebes eine Überprüfung des Verkehrsgutachtens bzw. des Verkehrsaufkommens vorzunehmen und die BVV über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
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