Fragen und Antworten zur Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz

Einrichtung einer Fußgänger*innenzone am Lausitzer Platz

Der Lausitzer Platz liegt im belebten und hoch verdichteten Kreuzberg nahe des Görlitzer Parks. In der Gegend gibt es nur wenig Grünflächen und Plätze. Der „Lausi“ genannte Platz ist daher ein wichtiger Ort zum Spielen und Erholen für die Nachbarschaft. Er gilt als wichtiger Treffpunkt und Identifikationspunkt für den Kiez. Mit einer großen Umgestaltung von Häuserkante zu Häuserkante, soll der Platz für alle Nutzer*innen verbessert werden. Dabei sollen sowohl die Grünanlage als auch der Straßenraum neugestaltet werden.

Die Neugestaltung hat das Ziel, die Aufenthaltsqualität des Platzes zu erhöhen sowie die allgemeine Verkehrssicherheit zu verbessern und den Raum klimafreundlicher zu gestalten. Außerdem trägt die Neugestaltung positiv zur Schulwegsicherheit am Lausitzer Platz bei, da sich die Gebäude der Heinrich-Zille-Grundschule sich auf beiden Seiten des Platzes befinden, sodass Kinder häufig den Platz überqueren müssen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt mit der Drucksache DS/1712/V vom 11.08.2020, mit der Errichtung der Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz beauftragt.

Um eine schnelle Verbesserung zu erreichen und eine gute Beteiligung zu ermöglichen, wurde ein mehrstufiges Vorgehen gewählt. Noch während des laufenden Beteiligungsprozesses, wurden schon erste reversible Maßnahmen umgesetzt. Grund dafür war das Ziel, die Verkehrssicherheit insbesondere für (Schul-)Kinder möglichst schnell zu erhöhen und anderseits in einem mehrstufigen Prozess die Erfahrungen der jeweils letzten Phasen berücksichtigen zu können und in neue Maßnahmen und Anpassungen der bereits erfolgten Schritte einfließen zu lassen.

In einem ersten Schritt wurde am Platz eine Fußgänger*innen-Zone eingerichtet und eine temporäre Gestaltung umgesetzt. Im November 2020 wurde die Nordseite des Platzes für den Autoverkehr gesperrt. Im April 2021 folgten die Ost- und Westseite.

Die Beteiligung der Bürger*innen spielte eine zentrale Rolle im gesamten Prozess der Umgestaltung des Lausitzer Platzes. Bereits zu Beginn wurden die Anwohner*innen und Gewerbetreibenden durch Informationsschreiben sowie eine Umfrage des Instituts für Verkehrsforschung des DLR eingebunden, um ein erstes Meinungsbild einzuholen. Im Rahmen eines umfangreichen Beteiligungsverfahrens, das von Herbst 2021 bis Frühjahr 2022 stattfand, wurden mehrere Phasen der Mitbestimmung angeboten. Diese umfassten Workshops, öffentliche Veranstaltungen und Pop-Up-Formate, in denen die Menschen vor Ort ihre Wünsche und Ideen einbringen konnten. Die Ergebnisse der Beteiligung flossen in die Planung und Umsetzung der Maßnahmen ein, wobei das Bezirksamt das Feedback der Bürgerinnen als Grundlage für die weiteren Schritte betrachtete. Diese enge Zusammenarbeit ermöglichte es, die Bedürfnisse der Nachbarschaft in die Gestaltung des Platzes einzubeziehen. Weitere Informationen zur Bürger*innenbeteiligung finden Sie auf meinBerlin und in dieser Zusammenfassung.

Die Ergebnisse der Beteiligung wurden in ein Wettbewerbsverfahren eingespeist. Aus einem zweiphasigen freiraumplanerischen Wettbewerb zur Umgestaltung ging der Entwurf vom Büro WES Landschaftsarchitektur als Gewinner hervor. Weitere Informationen zum Wettbewerb und den Gewinnerentwurf finden Sie in dieser Pressemitteilung. Bei dem Gewinnerentwurf handelt es sich allerdings nicht um die finale Planung.

Stand 23.01.2025: Die Umsetzung der Baumaßnahme auf dem Lausitzer Platz ist ab dem Jahr 2026 geplant. Die Finanzierung erfolgt in einem ersten Abschnitt, der den inneren grünen Platz betrifft, über das Berliner Plätzeprogramm mit ca. 3 Mio. €. Der Spielplatzbereich wird ebenfalls im ersten Abschnitt umgebaut, aber über ein anderes Förderprogramm finanziert. Die Umgestaltung der Straßenräume soll im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und politischen Beschlüsse zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Siegerentwürfe des zweiphasigen freiraumplanerischen Wettbewerbs

  • Siegerentwurf Lausitzer Platz
  • Siegerentwurf Lausitzer Platz
  • Siegerentwurf Lausitzer Platz

Häufige Fragen zum Lausitzer Platz

Regeln und Richtlinien

  • Welche Regeln gelten in der Fußgänger*innenzone Lausitzer Straße für alle Verkehrsteilnehmer*innen?
    • Fußverkehr hat stets Vorrang. Er soll und darf sich frei und unbedarft hinsichtlich der von Fahrzeugen ausgehenden Gefahren auf dem gesamten Straßenraum bewegen
    • Unter Gewährung des Vorrangs des Fußverkehrs ist das Befahren mit dem Fahrrad durch das vorhandene Zusatzschild „Radfahrer*innen frei“ gestattet
    • Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge (wie bspw. Müllabfuhr oder Wasserbetriebe) dürfen die Fußgänger*innenzone befahren (ebenfalls nur in Schrittgeschwindigkeit)
    • Der Lieferverkehr für ortsansässige Gewerbetreibende ist nach Erweiterung der Fußgängerzone im Juni 2021 nur zu den Liefer- und Ladezeiten (Mo – Sa 9 – 11 Uhr und 18 – 19 Uhr) gestattet und auch nur dann, wenn er unumgänglich ist.
      Durch Ausnahmegenehmigung unter Einhaltung von Auflagen kann Abweichendes durch die Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Das Original der Genehmigung (mit Hologramm) ist gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
    • Schrittgeschwindigkeit ist Höchstgeschwindigkeit für Radfahrer*innen und alle anderen Fahrzeugführenden
    • Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in der Fußgänger*innenzone ausnahmslos nicht gestattet
    • Das Befahren der Fußgänger*innenzone mit Kraftfahrzeugen ist ohne Genehmigung verboten (Ausnahmegenehmigungen (bspw. für einen Umzug) können beim Bezirksamt beantragt werden – strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de)
  • Ich möchte mein außergewöhnlich gehbehindertes Kind mit einem Kfz zur Schule fahren. Für mein Kind wurde ein blauer oder orangefarbener Parkausweis ausgestellt. Wo darf ich zu diesem Zweck unter Benutzung des Ausweises mit meinem Fahrzeug parken?
    EU Parkausweis Muster

    Muster "blauer EU-Parkausweis"

    Bei der Ausstellung des Parkausweises wurde ein Hinweisblatt ausgegeben. Diese Rechte und Pflichten bestehen auch in der Fußgängerzone Lausitzer Platz. Südlich der Emmaus-Kirche werden die dortigen Parkplätze im Juni 2021 entlang der Skalitzer Straße zu einer Liefer- und Ladezone umgewandelt. Beispielsweise dort dürfen Sie unter Benutzung des blauen oder orangefarbenen Parkausweises bis zu drei Stunden parken.

  • Wie wird die Anlieferung der Gewerbetreibenden um den Lausitzer Platz garantiert?

    Im Umkreis des Lausitzer Platzes wurden umfangreiche Lieferzonen eingerichtet, die fußläufig in zwei Minuten zu erreichen sind.

    Die Poller am Lausitzer Platz werden von Montag bis Samstag in der Zeit von 9.00 bis 11.00 Uhr und von 18.00 bis 19.00 Uhr automatisch heruntergefahren. In diesen Zeiten wird die Fußgängerzone für den Lieferverkehr und für Hol- und Bringe- Dienste freigegeben.

  • Darf die Fußgänger*innenzone in Ausnahmefällen, wie Beispielsweise Wohnungsumzüge oder Behindertentransporte, mit dem PKW befahren werden?

    Von der Regel kann ausnahmsweise für bestimmte Zeiträume oder Einzeldaten abgewichen werden. Dazu ist ein hinreichend begründeter Antrag nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO zu stellen und an das Straßen- und Grünflächenamt zu senden ( strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de )

    Beachten Sie dabei bitte folgendes:
    Die Umsetzung von Ermessensentscheidungen im Einzelfall nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO setzen immer eine Interessensabwägung voraus. Es erfolgt eine gründliche Abwägung des Einzelfalls, damit weiterhin dem öffentlichen Interesse entsprochen wird. Die Abwägung wird immer im Rahmen des Entscheidungsspielraums getroffen, welcher sich durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO und dem Gesetzeszweck bestimmt. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes gewährt. Bei entsprechenden Ausnahmenfällen, ist stets nachvollziehbar darzulegen, warum der zusätzliche Fußweg nicht zumutbar sei.

  • Welche besonderen Regeln gelten für schwerbehinderte Menschen?

    I. Parkerleichterungen

    1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden, […]

    d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken, […] sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

    Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

    2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis 1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

    II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung

    1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

    Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

    2. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.) erteilt werden.
    In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.

    3. Die Randnummern 118 bis 132 sind sinngemäß auch auf die nach stehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden:

    a) Blinde Menschen;

    b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten;

    c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

    d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

    e) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitisulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

    f) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

    III. Das Verfahren

    1. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen (Email an strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de)

    2. Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.

    3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden.

    IV. Inhalt der Genehmigung

    Für den Genehmigungsbescheid ist ein bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden, welches das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt macht (vgl. Rn. 128).

    V. Geltungsbereich

    Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.

  • Darf ich in der Fußgänger*innenzone zu den Liefer- und Ladezeiten meine privaten Einkäufe mit einem Kfz nach Hause bringen?

    Das Be- oder Entladen bezieht sich auf den Transport von Gütern. In der Regel werden darunter Güter verstanden, deren Größe oder Gewicht es unzumutbar machen, sie über eine längere Wegstrecke mit der Hand zu tragen. Wer also nur eine Tüte Brötchen im Gepäck hat, darf demnach die Fußgängerzone nicht mit dem Kfz befahren, hingegen spricht nichts dagegen einen Großeinkauf mit dem Kfz (vorsichtig in Schrittgeschwindigkeit!) nach Hause zu fahren. Unter den Schlagwörtern „Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot“ finden sich in (online) Lexika weitere nützliche Informationen. Das Straßen und Grünflächenamt empfiehlt natürlich, falls möglich, Lastenfahrräder, Sharing-Fahrzeuge und andere Raum- und Ressourcenschonenden Lösungen zu nutzen.

  • Warum entfallen die Parkplätze am Lausitzer Platz ersatzlos?

    Der Lausitzer Platz befindet sich einem hochverdichteten urbanen Raum mit einer Unterversorgung an Grün-, Spiel- und Aufenthaltsflächen. Daher ist unbebauter, öffentlicher Raum zu kostbar, um ihn in bisherigen Größenordnungen für das private Abstellen und Lagern von Kraftfahrzeugen zu verwenden. Wie in anderen Metropolen wird sich die Tendenz dahingehend entwickeln, dass bei Nutzung privater Kfz das Mieten oder Kaufen eines privaten dazugehörigen Stellplatzes üblich wird.

  • Gibt es am Lausitzer Platz Parkraumbewirtschaftung?

    Ja, im Gebiet um den Lausitzer Platz gibt es seit dem 1. September 2024 Parkraumbewirtschaftung. Ziel der Parkraumbewirtschaftung ist die deutliche Reduzierung des Aufkommens von dauerhaft parkenden Kraftfahrzeuge. Weitere Informationen zur Parkraumbewirtschaftung in Friedrichshain-Kreuzberg finden Sie auf “dieser Seite”.

Wissenswertes

  • Wann wurde die Teileinziehung von Straßenland, welches die Fußgängerzone Lausitzer Platz umfasst, verfügt?

    Die öffentlich gewidmete Verkehrsanlage Lausitzer Platz, sowie die öffentlich gewidmete Verkehrsanlage Eisenbahnstraße zwischen Lausitzer Platz und Muskauer Straße/Ecke Eisenbahn-straße und die öffentlich gewidmete Verkehrsanlage Waldemarstraße zwischen Lausitzer Platz und Waldemarstraße/Pücklerstraße in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg wurde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807), mit einer Verfügung vom 01.10.2021, teileingezogen.

    Die Absicht, die oben genannten Teilflächen teileinzuziehen, wurde gemäß § 4 Abs. 2 BerlStrG im Amtsblatt von Berlin Nr. 26 vom 25.06.2021 bekannt gemacht. Das entsprechende Amtsblatt ist am Ende der Seite als Download verfügbar.

    Am 22. Oktober wurde im Berliner Amtsblatt Nr. 46 über die am 01.10.2021 erlassene Teileinziehungsverfügung der Fläche der Fußgängerzone informiert. Das Amtsblatt sowie die Verfügung finden Sie unten im Download-Bereich

  • Wo finde ich das Merkblatt zur Bedienung der Automatik-Poller-Anlage?

    Das Merkblatt zur Bedienung der Automatik-Poller-Anlage wird zusammen mit der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung ausgegeben, sofern Ihr Antrag positiv beschieden wurde.

    Sie finden das Merkblatt auch hier als Download verfügbar.

  • Was hat es mit der Platzierung der Sitz-Steine auf sich?

    Die Sitz-Steine erfüllen zwei Funktionen. Zum Einen wird mit Ihnen dem großen Wunsch aus der Haushaltsbefragung nachgekommen, mehr Sitzgelegenheiten zu schaffen. Zum Anderen wurden die Elemente strategisch so platziert, dass berechtigter Kfz-Verkehr (beispielsweise Lieferverkehr im zugelassenen Zeitfenster) daran gehindert wird, sehr schnell durch die Fußgängerzone zu fahren, da die Steine eine gradlinige Durchfahrt verhindern und den Kraftverkehr zum Meandrieren zwingen. Die Elemente wurden unter Berücksichtigung der Aufstellmöglichkeiten und Schleppkurven von Feuerwehrfahrzeugen, bzw. dreiachsigen Müllfahrzeugen, platziert.

  • Wie wird der Zugang der Fußgänger*innenzone für die öffentlichen Versorgungsunternehmen gewährleistet?

    Mit dem Zusatzschild „Betriebs- und Versorgungsdienst frei“ dürfen Unternehmen der öffentlichen Versorgung (Müllabfuhr, Wasserwerke beispielsweise) die Fußgänger*innenzone befahren.

    Die Unternehmen ALBA, BSR, BARTSCHERER und BERLIN RECYCLING wurden mit Berechtigungen für die Automatik-Poller-Anlage ausgestattet.

  • Wie wird die Erreichbarkeit von privaten Stellflächen gewährleistet?

    Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit einzelner Stellflächen im Hinterhof wird die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf Antrag vorgenommen. Pro Stellplatz wird eine Genehmigung ausgestellt, die gut sichtbar im Original mitzuführen ist. Es spricht nichts dagegen, den Stellplatz mit anderen (Miet-)parteien zu teilen, solange das die Fußgänger*innenzone befahrende Fahrzeug die Original-Ausnahmegenehmigung mit aufgedrucktem Hologramm mitführt.

  • Wie funktionieren die automatischen Poller?

    Die automatischen Poller werden pneumatisch gesenkt und gehoben. Berechtigungen zur Betätigung der Anlage können individuell vergeben werden. So kann beispielsweise die Polizei eine 24/7 Dauergenehmigung erhalten, während der Betreiber des freitäglichen Wochenmarkts nur an den Markttagen eine Berechtigung erhält.
    Die Verwaltung der Berechtigungen erfolgt über das Straßen- und Grünflächenamt und kann vor Ort, oder digital aus der Ferne angepasst werden. Begründete Anträge auf Berechtigung/Ausnahmegenehmigung sind an strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de zu richten.

    Zur Betätigung der Anlage gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: Entweder erfolgt die Betätigung über einen zuvor freigeschalteten Funkhandsender mit verschlüsseltem Signal, oder über das eingebaute GSM Modul. Hierzu wird die Telefonnummer der berechtigten Person/Organisation (z.B. Leitstelle/ Wachleitung der Polizei) durch das Straßen- und Grünflächenamt mit einer (zeitlich definierten) Berechtigung versehen. Diese berechtigte Telefonnummer kann dann die Mobilfunknummer des Pollers anrufen und der Impuls für das Absenken wird ausgelöst.

    In jedem Fall ist es notwendig, dass eine Induktionsschleife vor dem Poller belegt ist. Nach Durchfahrt eines Fahrzeugs hebt sich der Poller wieder.
    Zu den ausgewiesenen Liefer- und Ladezeiten senken sich die Poller automatisch und fahren anschließend automatisch wieder in ihren Grundzustand – „Poller oben“.

    Durch Induktionsschleifen vor und hinter den Pollern mit Fahrzeug- und Durchfahrtdetektor und durch die Installation einer zweibegriffigen Ampel („aus“/“gelb“/“rot“) sowie einem akustischen Warnton bei Bewegung des Pollers, wird möglichen Kollisionen vorgebeugt.
    Im Notfall (technische Störung oder Stromausfall) senken sich die Poller automatisch ab.

  • Wie ist sichergestellt, dass Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Notfall Zugang erhalten?

    Neben einer dauerhaften Berechtigung für die Automatik-Polleranlagen ist es der Feuwerwehr und den Rettungsdiensten möglich, an den übrigen drei Feuerwehrzufahrten die Rohrpoller mittels eines Feuerwehrschlüssels herauszunehmen. Die Manipulation durch Unberechtigte an Anlagen der Feuerwehrzufahrt ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Das regelwidrige Parken vor Feuerwehrzufahrten stellt einen Regelfall des Umsetzens (Abschleppens) dar und ist neben der Gefährdung der Allgemeinheit mit hohen Kosten verbunden.

  • An wen kann ich mich richten, wenn durch falsch geparkte Fahrzeuge eine Gefahr ausgeht?

    Rufen Sie in diesem Fall bitte die Polizei über die Telefonnummer 110 an.

  • Wie erfolgte die Festlegung auf die Lieferzeiten (Mo – Sa 9-11 Uhr und Mo – Sa 18 – 19 Uhr)?

    Zunächst wurde die ortsansässige Grundschule um eine Einschätzung gebeten, welcher tageszeitliche Bereich aus Gründen der Schulwegsicherheit besonders schützenswert sei.

    Daraufhin erfolgte eine Anfrage an ortsansässige Gewerbetreibenden (alle, von denen die Mailadresse im Web verfügbar vorlag), mit der Bitte um eine Einschätzung. Die Rückmeldungen passten gut zueinander und führten zur Festlegung der oben genannten Zeiten. In begründeten und genehmigten Ausnahmefällen kann davon mittels Genehmigung/Berechtigung für die Polleranlage, abgewichen werden.

  • Warum wurden auch Teile der Waldemar- und Eisenbahnstraße zur Fußgänger*innenzone?

    Die Fußgänger*innenzone wird im nördlichen Teil durch die Ecken Pücklerstraße/Waldemarstraße und Eisenbahnstraße/Muskauer Straße begrenzt. Durch die Ausweitung der Fußgänger*innenzone bis zur jeweils nächsten Straßenecke wird verhindert, dass vor den Pollerreihen regelmäßig Wendemanöver durch Kfz stattfinden, die Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende gefährden.

Weitere Informationen und Dokumente zum Download

Präsentation Informationsabend Umgestaltung Lausitzer Platz 11.02.2025

  • Präsentations Informationsveranstaltung Lausitzer Platz

    PDF-Dokument (12.1 MB)

Merkblatt zur Benutzung der Automatik-Poller-Anlage

  • Merkblatt zur Benutzung der Automatik-Poller-Anlage

    PDF-Dokument (215.6 kB)

Drucksache: DS/1712/V

  • Drucksache: DS/1712/V

    PDF-Dokument (351.1 kB)

Ergebnisse des Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) der Haushaltsbefragung 2020 Lausitzer Platz

  • Ergebnisse der Haushaltsbefragung Lausitzer Platz

    PDF-Dokument (1.1 MB)

Übersichtsplan zur Erweiterung der Fußgänger*innenzone

  • Übersichtsplan Erweiterung Fußgänger*innenzone

    PDF-Dokument (2.0 MB)

Straßenrechtliches

  • Amtsblatt Berlin - 71. Jahrgang Nr. 26

    PDF-Dokument (1.2 MB)

  • Amtsblatt Berlin - 71. Jahrgang Nr. 46

    PDF-Dokument (1.8 MB)

  • Teileinziehungsverfügung Lausitzer Platz

    PDF-Dokument (4.8 MB)

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Postanschrift

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
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