Wohnungsaufsicht

Die Aufgaben der Wohnungsaufsicht

Die Vermietenden sind rechtlich verpflichtet nach §§ 535 ff. BGB die Wohnung und das Wohnungsumfeld in einem ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.

Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und ist die Nutzung der Mietsache dadurch erheblich beeinträchtigt, können nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin Maßnahmen eingeleitet werden.

Was können Sie als Mieter*innen tun

Dokumentieren Sie die Mängel

  • Machen Sie Fotos und dokumentieren Sie wie lange der Mangel bestanden hat

Machen Sie eine Mängelanzeige bei Ihrem Vermietenden oder der Hausverwaltung

  • Zeigen Sie alle Mängel schriftlich mit einer Fristsetzung bei Ihrem Vermietenden oder der Hausverwaltung an
  • Übersenden Sie Ihre Dokumentation an Ihren Vermietenden oder der Hausverwaltung

Lassen Sie sich zivilrechtlich beraten

Mängelanzeige bei der Wohnungsaufsicht

Die Wohnungsaufsicht kann tätig werden, wenn es sich um nicht unerhebliche Mängel handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es liegen nicht unerhebliche Mängel vor. Bagatellschäden oder sogenannte Schönheitsreparaturen zählen nicht hierzu
  • Sie weisen nach (zum Beispiel durch Kopie Ihres Schreibens), dass Sie den Vermietenden über die Mängel informiert und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben

Nicht unerhebliche Mängel sind insbesondere:

  • Schadhafte Fenster oder Türen, die keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Lärm oder Wärmeverlust bieten
  • Nicht funktionsfähige Feuerstätten, Heizungsanlagen Anlagen zur Bereitung von Warmwasser
  • Nicht nutzbare Toiletten, Bäder oder Duschen
  • Ausfall der Versorgung des Gebäudes oder einzelner Wohnungen (außer bei Sperrung aufgrund von Zahlungsverzug des Mieters) mit Hausstrom, Gas, Fernwärme oder Trinkwasser

Tätigwerden der Wohnungsaufsicht

Die Wohnungsaufsicht prüft die angezeigten Wohnungsmängel und entscheidet, ob es sich um Mängel im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin handelt und ein behördliches Verfahren durchgeführt wird.

Hinweis: Weder hat der anzeigende Mieter bzw. Mieterin einen Rechtsanspruch auf das Tätigwerden der Wohnungsaufsicht, noch ist er/sie Beteiligter am wohnungsaufsichtlichen Verfahren, d.h. eine automatische Sachstandsinformation erfolgt nicht.

Zur Mängelanzeige nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Bitte fügen Sie die o.g. Nachweise als Anlage bei.

Wohnungsaufsicht - Sachbearbeitung

Wohnungsaufsicht - Außendienst

Sprechzeiten
dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr