Die Wohnungsaufsicht kann tätig werden, wenn es sich um nicht unerhebliche Mängel handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegen nicht unerhebliche Mängel vor. Bagatellschäden oder sogenannte Schönheitsreparaturen zählen nicht hierzu
- Sie weisen nach (zum Beispiel durch Kopie Ihres Schreibens), dass Sie den Vermietenden über die Mängel informiert und eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben
Nicht unerhebliche Mängel sind insbesondere:
- Schadhafte Fenster oder Türen, die keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Lärm oder Wärmeverlust bieten
- Nicht funktionsfähige Feuerstätten, Heizungsanlagen Anlagen zur Bereitung von Warmwasser
- Nicht nutzbare Toiletten, Bäder oder Duschen
- Ausfall der Versorgung des Gebäudes oder einzelner Wohnungen (außer bei Sperrung aufgrund von Zahlungsverzug des Mieters) mit Hausstrom, Gas, Fernwärme oder Trinkwasser
Tätigwerden der Wohnungsaufsicht
Die Wohnungsaufsicht prüft die angezeigten Wohnungsmängel und entscheidet, ob es sich um Mängel im Sinne des Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin handelt und ein behördliches Verfahren durchgeführt wird.
Hinweis: Weder hat der anzeigende Mieter bzw. Mieterin einen Rechtsanspruch auf das Tätigwerden der Wohnungsaufsicht, noch ist er/sie Beteiligter am wohnungsaufsichtlichen Verfahren, d.h. eine automatische Sachstandsinformation erfolgt nicht.
Zur Mängelanzeige nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Bitte fügen Sie die o.g. Nachweise als Anlage bei.