Drucksache - DS/1078/V
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verkehrsschild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-10 StVO) in der Großbeerenstraße schräg rechts vor der Hausnummer 58 unverzüglich entfernt wird, um den dort auf dem Boden markierten Parkstreifen nicht ad absurdum zu führen.
Folgegemäß muss auch das Verkehrsschild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-30 StVO) am Anfang der Bushaltestelle Großbeerenstraße/Yorckstraße vor der Großbeerenstraße 61 durch ein Schild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-10 StVO) ersetzt werden.
Außerdem soll das Bezirksamt dafür sorgen, dass der am genannten Ort ausgewiesene Behindertenparkplatz auch am Boden ausreichend erkennbar gekennzeichnet wird, sodass er sich vom restlichen Parkstreifen sichtbar abhebt.
Begründung:
Auf der genannten Stelle (Großbeerenstraße 57-60) sind am Straßenrand Parkflächenmarkierungen (lfd. Nr. 74 Anlage 2 STVO) auf der Fahrbahn angebracht. Vor der Großbeerenstraße 57 befindet sich ein dazugehöriger Parkautomat. Doch vor der Hausnummer 58 ist, zusätzlich zu den markierten Parkplätzen, auch ein absolutes Halteverbot (auf dem Bild über dem parkenden Taxi zu sehen). Um hier keine Verwirrung zu stiften und um eine verkehrsrechtlich eindeutige und unanfechtbare Situation zu gewährleisten, soll das Halteverbot durch Demontage des Schildes aufgehoben werden. Vermutlich ist das Schild auch lediglich ein Überbleibsel aus früheren Zeiten, zu denen noch keine markierten Parkstreifen vorhanden waren.
Am genannten Ort befindet sich außerdem ein Behindertenparkplatz, der jedoch sehr mangelhaft gekennzeichnet ist und am Verkehr Teilnehmende verwirrt zurücklässt: Ist der gesamte Parkstreifen ein Behindertenparkplatz? Ist nur der vordere Teil freizuhalten? Falls ja, wieviel des vorderen Teils? Um diese Verwirrung zu beenden, sollte der Parkplatz klar zu allen Seiten abgegrenzt gekennzeichnet werden.
BVV 12.12.2018 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
UVKI 14.02.2019 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verkehrsschild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-10 StVO) in der Großbeerenstraße schräg rechts vor der Hausnummer 58 unverzüglich entfernt wird, um den dort auf dem Boden markierten Parkstreifen nicht ad absurdum zu führen.
Folgegemäß muss auch das Verkehrsschild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-30 StVO) am Anfang der Bushaltestelle Großbeerenstraße/Yorckstraße vor der Großbeerenstraße 61 durch ein Schild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-10 StVO) ersetzt werden.
Außerdem soll das Bezirksamt dafür sorgen, dass der am genannten Ort ausgewiesene Behindertenparkplatz auch am Boden ausreichend erkennbar gekennzeichnet wird, sodass er sich vom restlichen Parkstreifen sichtbar abhebt.
BVV 27.02.2019 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt hat dafür Sorge zu tragen, dass das Verkehrsschild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-10 StVO) in der Großbeerenstraße schräg rechts vor der Hausnummer 58 unverzüglich entfernt wird, um den dort auf dem Boden markierten Parkstreifen nicht ad absurdum zu führen.
Folgegemäß muss auch das Verkehrsschild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-30 StVO) am Anfang der Bushaltestelle Großbeerenstraße/Yorckstraße vor der Großbeerenstraße 61 durch ein Schild mit der Betriebskennzeichnung Absolutes Halteverbot (Zeichen 283-10 StVO) ersetzt werden.
Außerdem soll das Bezirksamt dafür sorgen, dass der am genannten Ort ausgewiesene Behindertenparkplatz auch am Boden ausreichend erkennbar gekennzeichnet wird, sodass er sich vom restlichen Parkstreifen sichtbar abhebt.
BVV 26.08.2020 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
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